Mitgliederversammlung gem. § 5 CovidGesetz

  • Hallo zusammen,
    ist man hier der Ansicht, dass die in § 5 Abs. 3 geforderte Stimmabgabe der Hälfte aller Mitglieder bei sämtlichen Versammlungen ohne Anwesenheit gilt (also auch bei Versammlungen mittels Zoom, MS Teams etc) oder nur bei Versammlungen, bei denen schriftliche Abstimmungsrückläufe erfolgen?
    Ich finde, § 5 Abs. 3 ist diesbezüglich nicht ganz eindeutig.

  • § 5 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes bezieht sich doch auf Beschlüsse ohne Versammlung der Mitglieder, also auf die ausschließliche schriftliche Stimmabgabe gem. § 32 Abs. 2 BGB. Also gilt nur hierfür die erforderliche Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

    Für die im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführten Mitgliederversammlungen (Zoom etc.) gelten doch die ganz normalen Regelungen, so wie sie in der jeweiligen Satzung festgelegt sind.

  • Wenn ein Verein seine Satzung ändern will dahingehend, dass zukünftig virtuelle und/oder schriftliche Mitgliederversammlungen möglich sein sollen, wie konkret muss die Satzung die Ausgestallung dieser Art von MV festlegen.
    Aus meiner Sicht genügt die Verankerung der Möglichkeit und die Konkretisierung in einer separaten Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sein muss und vom Vorstand festgelegt und geändert werden kann.

  • Die Satzung kann dies natürlich vorsehen. Wenn ein bestimmtes System genutzt werden soll, eine Mindestanzahl an Stimmen erforderlich ist oder sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen gewünscht sind, müssen diese Bestimmungen mit in die Satzung.

  • Wie allgemein kann die Regelung in der Satzung sein?
    Dass sie die Grundlage bilden muss ist klar.
    Muss tatsächlich aber in der Satzung stehen z.B. welche Plattform für die online-versammlung gewählt wird, welche Zeitdauer für die Stimmabgabe bei schriftlicher Beschlussfassung gilt, wie eine geheime Abstimmung sichergestellt wird usw.?
    Ich denke, das gehört in eine separate Ordnung.
    Bei Prüfung der Beschlussfähigkeit bei Unklarheiten wäre diese hinzuzuziehen und das Ganze bietet dann natürlich jede Menge Potential für Rechtsprechung....

  • Hmmm, und damit meinst du auch die Plattform, unter der die Versammlung stattfindet bzw. z.B. Abstimmungsfristen?
    Ist das nicht so, als würde ich in der Satzung den Versammlungsort konkret festlegen und das Abstimmungsprozedere? Das habe ich zur Präsenzversammlung doch auch nicht?

  • Wir haben ja aktuell eine Corona-Regelung dazu. Darin heißt es nur, dass MV elektronisch durchgeführt werden können, ohne weitere Vorgaben für das Procedere.
    Meiner Meinung nach reicht es aus, wenn alles weitere auf eine Ordnung ausgelagert wird, allerdings darf diese nicht von der Satzung abweichen. Wenn also die Satzung eine Einberufungsfrist von 2 Wochen für Mitgliederversammlungen vorsieht, darf in so einer Ordnung nicht eine einwöchige Frist bestimmt werden.
    Alles andere kann in der Satzung, in einer Ordnung oder vom Vorstand festgelegt werden.

  • Ti, das sehe ich auch so. Leider gibt es diverse Ansichten dazu, welche Vorgaben IN die Satzung müssen.
    Aus meiner Sicht ist der Vorstand in der Pflicht, bei Online oder schriftlichen Beschlüssen auf viele Stolperfallen zu achten, die ein solches Prozedere bietet. Dieser ist sich der Fallen oft nicht bewusst. Der Rpfl. kann zunächst auf die Angaben laut Protokoll vertrauen. Erst wenn jemand die Beschlussfassung moniert, wäre näher in die Prüfung einzusteigen und die Geschäftsordnung hinzuzuziehen. Im Zweifel wäre die Eintragung abzulehnen und die Rechtsmittelinstanzen hätten zukünftig einige Fragen und Unklarheiten zu klären...

  • Die Regelungen in der Satzung sollten eindeutig sein und in der Kommentierung wird oft auf OLG Hamm vom 27.09.2011 AZ I-27 W 106/11 verwiesen. Ich schließe mich Sauter Der eingetragene Verein 21. Auflage RNR 210 an: "Wie auch sonst kann das Registergericht eine unzweckmäßige oder fehlende Regelung aber nicht beanstanden". (jedenfalls wenn sonst alles in Ordnung ist)

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