Titel gg Firma und Rechtsnachfolge

  • Am 26.06.2019 ist Klage gegen "X & Sohn" erhoben worden. Am 31.07.2019 ist ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers ergangen. Die im Rubrum genannte Beklagte ist die "Firma X & Sohn". Vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt.

    Nun reicht der Klägeranwalt die vollstreckbare Ausfertigung zurück und beantragt, eine neue gegen "Herrn Emil X als Erbe des im Urteil aufgeführten Beklagten" zu erteilen. Als "Nachweis der Erbfolge" liegt eine einfache Abschrift eines landgerichtlichen Urteils vom 23.01.2020 bei, in dem festgestellt wird, "dass der Beklagte nach dem Tod seines Vaters Ludwig X am 27.02.2019 mit allen Rechten und Pflichten Inhaber des ...betriebes X & Sohn ist." Beklagter ist vorgenannter Emil X.

    (Klägerin war seine Stiefmutter, die zweite Frau des Ludwig, aber das dürfte nicht relevant sein.)


    Selbst wenn man eine Klauselerteilung nach § 727 ZPO bejaht, reicht natürlich eine einfache Abschrift nicht als Nachweis aus. (Auch § 729 hilft nicht weiter, da die Schuld nicht vor dem Erwerb festgestellt wurde.)

    Aber ich sehe überhaupt keinen Raum für eine solche Klausel. Es ist ja keine Rechtsnachfolge eingetreten. Da Ludwig vier Monate vor Klageeinreichung verstorben ist, war Emil schon am Beginn des Verfahrens Inhaber der beklagten Firma X & Sohn, zumindest wenn man dem beiliegenden Urteil glaubt. Es ist während des Verfahrens weder eine RN von Ludwig nach Emil noch eine von "Firma X & Sohn" nach Emil eingetreten, da die Firma X & Sohn ja niemals ein Rechtssubjekt war. Dass die Klageschrift nicht "vollstreckungsfest" formuliert war, hat sich der Klägeranwalt selbst zuzuschreiben.

    Sehe ich irgendetwas falsch? Hat noch jemand Anmerkungen dazu?

  • Am 26.06.2019 ist Klage gegen "X & Sohn" erhoben worden. Am 31.07.2019 ist ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers ergangen. Die im Rubrum genannte Beklagte ist die "Firma X & Sohn". Vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt. Nun reicht der Klägeranwalt die vollstreckbare Ausfertigung zurück und beantragt, eine neue gegen "Herrn Emil X als Erbe des im Urteil aufgeführten Beklagten" zu erteilen. Als "Nachweis der Erbfolge" liegt eine einfache Abschrift eines landgerichtlichen Urteils vom 23.01.2020 bei, in dem festgestellt wird, "dass der Beklagte nach dem Tod seines Vaters Ludwig X am 27.02.2019 mit allen Rechten und Pflichten Inhaber des ...betriebes X & Sohn ist." Beklagter ist vorgenannter Emil X. (Klägerin war seine Stiefmutter, die zweite Frau des Ludwig, aber das dürfte nicht relevant sein.) Selbst wenn man eine Klauselerteilung nach § 727 ZPO bejaht, reicht natürlich eine einfache Abschrift nicht als Nachweis aus. (Auch § 729 hilft nicht weiter, da die Schuld nicht vor dem Erwerb festgestellt wurde.) Aber ich sehe überhaupt keinen Raum für eine solche Klausel. Es ist ja keine Rechtsnachfolge eingetreten. Da Ludwig vier Monate vor Klageeinreichung verstorben ist, war Emil schon am Beginn des Verfahrens Inhaber der beklagten Firma X & Sohn, zumindest wenn man dem beiliegenden Urteil glaubt. Es ist während des Verfahrens weder eine RN von Ludwig nach Emil noch eine von "Firma X & Sohn" nach Emil eingetreten, da die Firma X & Sohn ja niemals ein Rechtssubjekt war. Dass die Klageschrift nicht "vollstreckungsfest" formuliert war, hat sich der Klägeranwalt selbst zuzuschreiben. Sehe ich irgendetwas falsch? Hat noch jemand Anmerkungen dazu?

    Das die Firma X & Sohn kein Rechtssubjekt war, möchte ich mal bestreiten (hört sich nach §§ 105, 124 HGB an).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das die Firma X & Sohn kein Rechtssubjekt war, möchte ich mal bestreiten (hört sich nach §§ 105, 124 HGB an).

    Das Unternehmen war mal eine GbR, als Ludwig noch der "Sohn" war. Seit dem Tod seines Vaters (Emils Großvaters) war Ludwig Alleininhaber. Emil war auch seit Jahrzehnten nicht mehr dort beschäftigt.

    Wenn es eine OHG wäre, wäre ja auch kein Vollstreckungsproblem aufgetreten. Das ein Vollstreckungsproblem aufgetreten ist, schließe ich lediglich daraus, dass auf der zurückgegebenen vollstreckbaren Ausfertigung bereits zwei Eingangsstempel des Gerichtsvollziehers prangen ...

  • Wie die Vorposter. Die Rechtsnachfolgeklausel scheitert hier spätestens daran, dass die Rechtsnachfolge vor Rechtshängigkeit eingetreten ist --> Ich würde den Antrag zurückweisen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • ich sehe es wie Queen und Schnewittchen. Die Klauselerteilung scheitert am Fehlen einer Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit. Alles andere ist für die Frage der Klauselerteilung nicht relevant.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Dann müsste also nicht nur nachgewiesen werden, dass Emil Inhaber war, sondern auch, dass er die Kaufmannseigenschaft hatte, damit man mit dem Titel etwas anfangen kann. Dann kann ich nachvollziehen, warum der Anwalt es stattdessen über § 727 ZPO probiert. Aber stattgeben kann ich dem Antrag natürlich trotzdem nicht.

    Ich weiß schon, warum ich an der RAST nur natürliche oder juristische Personen verklage, niemals "Firmen" ;)

  • Dann müsste also nicht nur nachgewiesen werden, dass Emil Inhaber war, sondern auch, dass er die Kaufmannseigenschaft hatte, damit man mit dem Titel etwas anfangen kann.


    Der Nachweis ist simpel. Denn dafür gibt es das Handelsregister.
    Ist § 15 HGB bei euren Anwälten nicht bekannt?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sowohl die Tatsache, dass hier im Rubrum eine "Firma" auftaucht, als auch die restlichen Umstände des geschilderten Sachverhalts sprechen sehr für eine Kaufmannseigenschaft im Sinne des § 1 HGB bzw. als der Betreib noch aus mehreren Personen bestand für eine Ist-OHG im Sinne des § 105 HGB. Das hier die (dann deklaratorische) Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen wurde, mag ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht sein berührt die materielle Kaufmannseigenschaft jedoch nicht.

  • Sowohl die Tatsache, dass hier im Rubrum eine "Firma" auftaucht

    Das glaube ich nicht. In der Klageschrift steht "X & Sohn". Da man bei der Erfassung in Eureka-Fach irgendeine Anrede angeben muss und "Herr" oder "Frau" nicht gepasst haben, vermute ich, dass die Registratur einfach "Firma" gewählt hat.

    Wie dem auch sei, es ist diesbezüglich nichts vorgetragen und es hat ja auch mit der beantragten Rechtsnachfolgeklausel nichts zu tun.

  • Sowohl die Tatsache, dass hier im Rubrum eine "Firma" auftaucht

    Das glaube ich nicht. In der Klageschrift steht "X & Sohn". Da man bei der Erfassung in Eureka-Fach irgendeine Anrede angeben muss und "Herr" oder "Frau" nicht gepasst haben, vermute ich, dass die Registratur einfach "Firma" gewählt hat.

    Wie dem auch sei, es ist diesbezüglich nichts vorgetragen und es hat ja auch mit der beantragten Rechtsnachfolgeklausel nichts zu tun.

    "X & Sohn" ist doch ganz offensichtlich eine Firma (im Sinne des HGB, nicht im normalen Sprachgebrauch).

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  • "X & Sohn" ist doch ganz offensichtlich eine Firma (im Sinne des HGB, nicht im normalen Sprachgebrauch).


    Wie kommst du darauf?
    Woran stellst du denn den Unterschied zwischen dem Namen einer GbR und der Firma einer OHG fest (abgesehen vom - hier fehlenden - Rechtsformzusatz)?

    Sowohl die Tatsache, dass hier im Rubrum eine "Firma" auftaucht, als auch die restlichen Umstände des geschilderten Sachverhalts sprechen sehr für eine Kaufmannseigenschaft im Sinne des § 1 HGB bzw. als der Betreib noch aus mehreren Personen bestand für eine Ist-OHG im Sinne des § 105 HGB. Das hier die (dann deklaratorische) Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen wurde, mag ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht sein berührt die materielle Kaufmannseigenschaft jedoch nicht.

    Wo hast du denn im Sachverhalt Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Handelsgewerbes gefunden?

    Aus dem in #17 genannten Grund würde ich die Bezeichnung "Firma" im Rubrum nicht überbewerten. Ich hab im Zivilgericht mal Kostenfestsetzung in WEG-Sachen gemacht. Da hieß es im Rubrum auch gerne mal
    "In Sachen Firma WEG Musterstraße 1 ....". Wenn der Richter oder Rpfl. da nicht besonders aufpasst und dies manuell ändert kommt leicht ein fehlerhaftes Rubrum zustande.

    Es kommt auch nicht zu selten vor, dass im Urteil (insbesondere im Versäumnisurteil) nur irgendwelche Geschäftsbezeichnungen die keine Firma i.S.d. des HGB sind. Sehe ich im Vollstreckungsgericht immer mal wieder.

  • Laut Sachverhalt bestand die Gesellschaft schon sehr lange (vermutlich vor Änderung der Rechtsprechung des BGH zur GbR), als es noch nicht üblich/erlaubt war, mit der "Firma" einer GbR im Rechtsverkehr aufzutreten. "Ludwig" ist "nicht mehr" dort beschäftigt, also gab es mal Angestellte. Wie gesagt: Einfach so den Umstand, dass jemand unter (s)einer Firma verklagt wurde, beiseite zu wischen, geht mir etwas schnell.

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