Beschluss Festsetzung abweichender Freibetrag bei mehreren Pfändungen

  • Hallo Zusammen,

    ich habe für meine Frage über die Sufu nichts passendes gefunden, also mache ich mal ne neue Frage:

    Wenn ein Schuldner z.B. 4 Pfändungen hat, macht ihr dann 4 einzelne Beschlüsse, jeweils zu den Aktenzeichen
    der Pfändungsmassnahme oder macht ihr einen Beschluss unter dem Aktenzeichen der ältesten Pfändung und
    nehmt im Rubrum des Beschlusses die Bezeichnungen der einzelnen Gläubiger und Aktenzeichen der anderen
    Pfändungen mit auf?


    Ich kenne nur die erste Variante, habe aber jetzt die zweite vorliegen. Der Rechtskraftvermerk kam unter dem ersten Aktenzeichen
    mit dem Hinweis "u.a.". Ich finde das sehr unüblich und in der Praxis auch sehr gefährlich, weil man den Beschluss nicht der jeweiligen
    Pfändung zuordnen kann, oder bin ich da nur zu kleinlich?

    Gibt es da gesetzliche Grundlagen zu?

  • Die Entscheidung nach §850k ZPO muss für jeden Pfändungsbeschluss gesondert beantragt werden und gesondert angeordnet werden.
    Ich würde daher bei 4 Verfahren auch 4 Beschlüsse machen.

    Ich halte es aber für unschädlich (wenngleich unschön), wenn das Gericht die 4 Anordnungen in einem Beschluss zusammenfasst. Konsequenterweise sollte das Gericht dann aber auch die Verfahren insoweit förmlich zur gemeinsamen Entscheidung verbinden (wenn man eine gemeinsame Entscheidung schon für zulässig erachtet).

    Entscheidend ist m.E., dass klar wird welche PfÜB's genau die Anordnung betrifft.

  • Die einzig richtige Variante sind m.E. getrennte Beschlüsse.
    Verbinden geht auch nicht, da ja mit Sicherheit auf Gläubigerseite verschiedene beteiligte.

    Es gibt ja auch pfändungen bei denen das Gericht gar nicht für 850 k zuständig ist, weil sie von jemandem anderen erlassen wurden

  • Dito.

    Es könnte ja auch das FA oder die Kasse gepfändet haben, da wäre das Vollstreckungsgericht erstmal raus...

    Zudem halte ich es auch - ohne das genauer geprüft zu haben - datenschutzrechtlich für bedenklich, alle Gläubiger in einen Beschluss zu packen, der an alle Gläubiger zugestellt wird. Was geht den einzelnen Gläubiger an, welche weiteren Gläubiger es gibt...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • ich mache in der Regel einen Beschluss, der natürlich alle Gläubiger, auf die sich der Antrag des Schuldners erstreckt, im Rubrum aufführt und im Tenor auch die von der Entscheidung betroffenen PfÜBse einzeln mit Erlassdatum und gerichtlichen Geschäftszeichen benennt.

  • Die einzig richtige Variante sind m.E. getrennte Beschlüsse.
    Verbinden geht auch nicht, da ja mit Sicherheit auf Gläubigerseite verschiedene beteiligte.

    Es gibt ja auch pfändungen bei denen das Gericht gar nicht für 850 k zuständig ist, weil sie von jemandem anderen erlassen wurden

    So sehe und praktiziere ich das auch.

  • Danke für die Antworten. Im vorliegenden Fall gab es tatsächlich nur Pfändungen von dem einen Amtsgericht.

    Mich überzeugt das Thema Datenschutz, da es nicht sein kann, dass Gläubiger über diesen Weg auch neue Vollstreckungsmöglichkeiten
    geliefert bekommen, weil andere Gläubiger genannt sind.

    Der Beschluss selbst war ja gar nicht das Problem, da alle Angaben enthalten waren. Das Problem war das Schreiben über die Rechtskraft des Beschlusses,
    da auf diesem Schreiben nur das Aktenzeichen einer Pfändung und der Name eines Gläubigers enthalten war und dahinter "u.a" stand. Wir haben auf die weiteren Schreiben
    zu den anderen Aktenzeichen gewartet.

    Was würde in einem solchen Fall eigentlich passieren, wenn einer der Gläubiger Einwände gegen die Erhöhung hätte?
    Spätestens dann müsste man doch wieder in einzelne Entscheidungen aufteilen, oder?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!