streitiges Verfahren noch anhängig?

  • Mahnbescheid wurde vom Zentralen Mahngericht erlassen, das Verfahren wurde nach Widerspruch an das AG abgegeben.
    Dann wurde der KV ganz normal zur Anspruchsbegründung aufgefordert, worauf er mitteilt, dass der MB versehentlich hinsichtlich der Parteibezeichnung falsch ist und im übrigen kein wirksamer Widerspruch vorliegt, da derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, dazu nicht bevollmächtigt wäre.
    Und er beantragt den Erlass eines VB.
    Die Richterin hat mir deshalb die Akte zugeleitet.
    Ich bin allerdings der Ansicht, dass der KV ja nur behauptet hat, der Widerspruch wäre nicht wirksam eingelegt, das muss doch nicht ich prüfen sondern das Verfahren bei der Richterin geht ganz normal weiter und sie hat das zu prüfen.
    Mit ist durchaus klar, dass ich dann den VB erlassen muss, aber das streitige Verfahren ist doch noch gar nicht beendet??? Die Wirkungen der Abgabe treten doch auch bei Mängeln ein.
    Und wer soll eigentlich den MB berichtigen??????Abgesehen davon liegt m.A. nach gar kein Fall einer Berichtigung vor sondern die Parteibezeichnung stimmt so.

  • Das sind eine Reihe von Fragen auf einmal.

    Der Mahnbescheid hat eine falsche Parteibezeichnung, wenn sie von der Bezeichnung im Antrag abweicht. Ist das der Fall und es handelt sich um einen reinen Schreibfehler, wäre der Mahnbescheid zu berichtigen, durch das Mahngericht vorrangig, aber es kann auch später ggf. durch das Streitgericht und noch später durch das Berufungsgericht ... erfolgen. Beispiel Meire statt Meier, alles übrige stimmt aber. §319 ZPO.
    Für inhaltliche Fehler z.B. Maier Optik GmbH statt Maier Akustik GmbH, die aber richtig aus dem Antrag übernommen worden sind, trägt der Antragsteller die Verantwortung.

    Ist die Parteibezeichnung aber "so falsch", dass die Person nicht mehr erkennbar ist, dann ist der MB bisher noch nicht wirksam an die richtige Person zugestellt. Personalien berichtigen, Neuzustellung - und ggf. Mitteilung an den Fehlempfänger, dass die Zustellung an ihn ein bedauerlicher Irrtum war.

    Geht der Widerspruch ein, ist zu prüfen, ob der vom Antragsgegner oder einer von ihm bevollmächtigten Person eingelegt worden ist. Richtet sich der MB gegen Sabine Huber, aber der Widerspruch wird eingelegt von Tobias Huber, dann ist kein Widerspruch eingelegt worden, es hat auf Antrag VB zu ergehen. Erklärt Tobias Huber aber, dass er in Vollmacht für seine Frau Sabine Huber den Widerspruch eingelege, ist der Widerspruch formal wirksam und es muss der Rechtsstreit abgegeben werden (wenn weiter Abgabeantrag gestellt und die Gebühren bezahlt sind oder bei Abgabeantrag des Antragsgegners). Die Rüge fehlender Vollmacht würde ich in den Rechtsstreit schieben wollen, denn das würde m.E. das automatisierte Mahnverfahren überfrachten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank für die Antwort! Der Vertrag wurde geschlossen unter Firma XY, Inhaber ZW. Nur dass ZW nicht der Inhaber der Firma ist. Der richtige Firmeninhaber hat Widerspruch eingelegt.
    Nun behauptet der Antragsteller, der Vertrag sei mit ZW persönlich geschlossen worden und damit der Widerspruch mangels Vollmacht nicht wirksam. Der Mahnbescheid soll berichtigt werden und VB erlassen werden.
    Ich sehe das aber so, dass das im streitigen Verfahren zu prüfen ist, schließlich ist es immer noch anhängig.

  • Der Antragsteller hat Firma XY als Bezeichnung gewählt, daran ist er festzuhalten. Der Widerspruch ist wirksam durch den wahren Inhaber von XY eingelegt. Der Antragsteller kommt da nur raus, wenn er den Anspruch nun gegen ZW begründet. Dann ist das eine gewillkürte Klageänderung unter Auswechslung der Beklagten (von XY auf ZW). Der wahre Inhaber von XY ist im streitigen Verfahren gegen Kostenerstattung aus dem Rechtsstreit zu entlassen.

    Das ist eigentlich alles längst geklärt. Weiß nicht, warum der Antragsteller hier meint, dass es anders geht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!