Handlungsvollmacht § 54 HGB in "Voraus"

  • Habe ein verzwicktes Problem, zu dem ich nicht fündig geworden bin. Vielleicht ist es aber auch keins.
    Durch einen Bevollmächtigten wird für eine GmbH als Eigentümerin eine Grundschuld bestellt.
    Vorgelegt wird mir eine Vollmachtsausfertigung soweit kein Problem.
    Aus der Vollmacht ergibt sich, dass der Vollmachtgeber die handelnde Person für sich selber als Bevollmächtigten bestellt und auch insoweit er organschaftlicher Vertreter von Gesellschaften ist. Dies auch für die Zukunft, also auch für organschaftliche Vertretungen die jetzt noch nicht existieren. Die Vollmacht wird insoweit als Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB bestimmt einschl. Abs. 2 (also auch Grundstücksgeschäfte).
    Einsicht in HR ergab, dass der Vollmachgeber alleinvertretungsberechtigter GF ist, aber noch nicht zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung.
    M.E. kann dies doch nicht funktionieren, oder stehe ich gerade auf einem Schlauch?:gruebel:

    Kann ich heute schon einmal Herrn Bankrott als Bevollmächtigten bestellen für den Fall dass ich mal vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Bank XY AG werde?

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