Auch wenn das BtOG erst im Jahr 2023 in Kraft tritt, möchte ich schon einmal darauf hinweisen, dass der dortige § 7 Absatz 1 Satz 2 BtOG verfassungswidrig sein könnte.
Aktuell ist durch den BGH geklärt, dass eine transmortale Vorsorgevollmacht, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt wurde, grundbuchtauglich ist - auch nach dem Tod des Vollmachtgebers. Der Gesetzgeber hat nun angeordnet, dass ab dem 01.01.2023 die Wirkung der Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers wegfällt. Es fällt nicht die Vollmacht weg, sondern nur die Eigenschaft als öffentlich beglaubigte Urkunde.
Soweit ich das sehe, gab es so etwas noch nicht. Wenn eine Urkunde einmal öffentlich beglaubigt ist, dann steht fest, wer sie errichtet hat und was darin steht. Diese feststehenden Tatsachen sollen nun ihren Beweiswert oder jedenfalls ihre Grundbuchtauglichkeit verlieren, nur weil der Erklärende gestorben ist. Dafür gibt es wohl keinen anderen Grund, als dass die Notare mehr Geld verdienen sollen, weil die von ihnen beglaubigten (teurereren) Vorsorgevollmachten dieses Schicksal nicht teilen. Nun verlangt Art. 3 Absatz 1 GG aber, dass der Gesetzgeber seine Entscheidungen nicht von willkürlichen Erwägungen abhängig machen darf. Für mich ist die Grenze des Willkürverbots hier überschritten. Der Gesetzgeber kann der Betreuungsbehörde die Befugnis zur Beglaubigung entziehen. Aber eine einmal beglaubigte Vollmacht ihrer Wirkung berauben? Das ist schon arger Unfug.
Wenn die Vorschrift verfassungswidrig ist, dann wird sich die Frage stellen, was ihr macht, sobald die erste transmortale Vorsorgevollmacht vorgelegt wird, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt wurde und bei der der Tod des Vollmachtgebers nicht verschwiegen wird.
Edit: Die Vorschrift wird noch nicht automatisch verlinkt:
"§ 7
Öffentliche Beglaubigung;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt,
Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungs-
verfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von
natürlichen Personen erteilt werden, öffentlich zu be-
glaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei
einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder
sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
Beglaubigungen bleibt unberührt. Die Behörde soll
auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentra-
len Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundes-
notarordnung hinweisen, wenn sie eine Vollmacht oder
eine Betreuungsverfügung nach Satz 1 beglaubigt hat."