A überträgt ein Grundstück an B. Auf dem Dach eines Gebäudes ist eine Photovoltaikanlage. Diese ist mitübereignet. Folgende Rechte werden bestellt:
1. Vorbehaltsnießbrauch
a) Nießbrauchbestellung
A behält sich vor und bestellt zu ihren Gunsten an dem Wohnhaus Nr. 1 des in § 1 näher bezeichneten Grundbesitzes (1 Grundstück) einen lebenslangen Nießbrauch dergestalt, dass sich das Recht des Nießbrauchers, Nutzungen aus der Sache zu ziehen beschränkt auf den in dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan rot umrandeten Grundstücksteil mit dem dort aufstehenden Gebäude einschließlich sich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage und einschließlich des Überbaus auf das Nachbargrundstück (auch Eigentum von A) nachfolgend Ausübungsbereich.
Mit dinglicher Wirkung § 1030 II BGB ist also der Nießbraucher ausgeschlossen von allen Nutzungen, di den verbleibenden grundstücksteil betreffen.
b) Nettonießbrauch
Für das Nießbrauchrecht sollen i.Ü. die gesetzlichen Bestimmungen gelten mit nachfolgend vereinbarten Abweichungen
Nießbraucher trägt außerordentlichen Lasten, Tilgung von Verbindlichkeiten
Ausbesserung und Erneuerungen über die gewöhnliche Unterhaltung
keine Verwendungsersatzansprüche, Wegnahmerechte
gesamten Lasten und Kosten sowie Verkehrssicherungspflicht sind beim Nießbraucher soweit der Ausübungsbereich betroffen ist
Die Eintragung des durch den Ausschluss einzelner Nutzungen gem. § 1030 II BGB beschränkten Nießbrauchrechtes wird bewilligt und beantragt.
2. RückAV - ohne Probleme
3. auflösend bedingte Grunddienstbarkeit
Der jew. Eigentümer des überbauten Grundstücks duldet gegenüber dem jew. Eigentümer, des Grundstücks, von dem die Überbauung erfolgt ist den in Ziff. 7 beschriebenen Überbau ( über die gemeinsame Grundstücksgrenze dauerhaft und gestattet dem jew. Eigentümer des herrsch. Grundstücks eine zweckentsprechende Nutzung. Wir der Überbau beseitigt, etwa durch Zerstörung, Abriss o. Veränderung der Dachkonstruktion, erlischt diese Duldungspflicht. Der jew. Eigentümer des herrsch. Grundstücks ist verpflichtet, den Überbau zu unterhalten in gutem baulichen Zustand zu halten, ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht, Erfüllung öffentlich rechtlicher und privatrechtlicher Pflichten und Erlaubnisse, entstehen Schäden sind zu beseitigen und zu ersetzen.
Der derzeitige Eigentümer des dien. Grundstücks bewilligt der derzeitige Eigentümer des herrschende Grundstücks beantragt die Eintragung einer auflösend bedingten durch den Untergang des Überbaus
Grunddienstbarkeit.
Wortlaut § 7 : Ein Teil/Anbau des auf dem zu übertragenden Grundstücks aufstehenden und vom Vorbehaltsnießbraucht umfassten Gebäudes ragt auf das Eigentum des Nachbargrundstücks über. Es handelt sich um den Rest eines Stalles welcher früher noch weiter überragte und durch Brand . zerstört wurde. Der Gebäudeoberteil ist im OG auch nur über eine Leiter durch eine Luke erreichbar vorm dien. Grundstück erreichbar. Ein Erdgeschoss gibt es nicht. Dort befindet sich eine Durchfahrt in den Garten)
Ist der Nießbrauch mit dem Inhalt so eintragbar?
Kann die Grunddienstbarkeit mit diesem Inhalt insb. Zweckentsprehcende Nutzung und aufl. Bedingung eingetragen werden?