Nießbrauch Photovoltaikanlage, Grunddienstbarkeit Überbau

  • A überträgt ein Grundstück an B. Auf dem Dach eines Gebäudes ist eine Photovoltaikanlage. Diese ist mitübereignet. Folgende Rechte werden bestellt:
    1. Vorbehaltsnießbrauch
    a) Nießbrauchbestellung

    A behält sich vor und bestellt zu ihren Gunsten an dem Wohnhaus Nr. 1 des in § 1 näher bezeichneten Grundbesitzes (1 Grundstück) einen lebenslangen Nießbrauch dergestalt, dass sich das Recht des Nießbrauchers, Nutzungen aus der Sache zu ziehen beschränkt auf den in dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan rot umrandeten Grundstücksteil mit dem dort aufstehenden Gebäude einschließlich sich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage und einschließlich des Überbaus auf das Nachbargrundstück (auch Eigentum von A) nachfolgend Ausübungsbereich.
    Mit dinglicher Wirkung § 1030 II BGB ist also der Nießbraucher ausgeschlossen von allen Nutzungen, di den verbleibenden grundstücksteil betreffen.

    b) Nettonießbrauch
    Für das Nießbrauchrecht sollen i.Ü. die gesetzlichen Bestimmungen gelten mit nachfolgend vereinbarten Abweichungen
    Nießbraucher trägt außerordentlichen Lasten, Tilgung von Verbindlichkeiten
    Ausbesserung und Erneuerungen über die gewöhnliche Unterhaltung
    keine Verwendungsersatzansprüche, Wegnahmerechte
    gesamten Lasten und Kosten sowie Verkehrssicherungspflicht sind beim Nießbraucher soweit der Ausübungsbereich betroffen ist

    Die Eintragung des durch den Ausschluss einzelner Nutzungen gem. § 1030 II BGB beschränkten Nießbrauchrechtes wird bewilligt und beantragt.

    2. RückAV - ohne Probleme

    3. auflösend bedingte Grunddienstbarkeit
    Der jew. Eigentümer des überbauten Grundstücks duldet gegenüber dem jew. Eigentümer, des Grundstücks, von dem die Überbauung erfolgt ist den in Ziff. 7 beschriebenen Überbau ( über die gemeinsame Grundstücksgrenze dauerhaft und gestattet dem jew. Eigentümer des herrsch. Grundstücks eine zweckentsprechende Nutzung. Wir der Überbau beseitigt, etwa durch Zerstörung, Abriss o. Veränderung der Dachkonstruktion, erlischt diese Duldungspflicht. Der jew. Eigentümer des herrsch. Grundstücks ist verpflichtet, den Überbau zu unterhalten in gutem baulichen Zustand zu halten, ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht, Erfüllung öffentlich rechtlicher und privatrechtlicher Pflichten und Erlaubnisse, entstehen Schäden sind zu beseitigen und zu ersetzen.
    Der derzeitige Eigentümer des dien. Grundstücks bewilligt der derzeitige Eigentümer des herrschende Grundstücks beantragt die Eintragung einer auflösend bedingten durch den Untergang des Überbaus
    Grunddienstbarkeit.

    Wortlaut § 7 : Ein Teil/Anbau des auf dem zu übertragenden Grundstücks aufstehenden und vom Vorbehaltsnießbraucht umfassten Gebäudes ragt auf das Eigentum des Nachbargrundstücks über. Es handelt sich um den Rest eines Stalles welcher früher noch weiter überragte und durch Brand . zerstört wurde. Der Gebäudeoberteil ist im OG auch nur über eine Leiter durch eine Luke erreichbar vorm dien. Grundstück erreichbar. Ein Erdgeschoss gibt es nicht. Dort befindet sich eine Durchfahrt in den Garten)

    Ist der Nießbrauch mit dem Inhalt so eintragbar?

    Kann die Grunddienstbarkeit mit diesem Inhalt insb. Zweckentsprehcende Nutzung und aufl. Bedingung eingetragen werden?

  • Hallo,
    der erste Abschnitt liest sich wie eine Beschränkung auf einen realen Grundstücksteil, was nach hM nicht zulässig ist (OLG Köln FGPrax 2016, 201), da nicht von § 1030 II BGB erfasst.
    Schuldrechtlich ist das möglich. Ich frage mich, ob man die schuldrechtliche Pflicht nicht ggf. mit einer Ausübungssperre (Bedingung der Ausübung) durchsetzen könnte (also: Nießbrauch in seiner Ausübung dadurch bedingt, dass schuldrechtliche Grenze akzeptiert wird). Aber als dinglicher Inhalt, abstellend auf § 1030 II BGB, dürfte es nicht gehen.

  • Hallo

    Notar hat auf die Zwvfg folgendes geantwortet:
    bzgl. des Nießbrauchs verweist er auf Schöner/Stöber 1365 es soll keine horizontale Beschränkung erfolgen, sondern eine vertikale insoweit wurde ja auf die Fläche in der Anlage(Karte rote Umrandung ist Fläche des Hauses) verwiesen uns auch das Wort Ausübungsbereich gebraucht. Es soll das ganze Grundstück belastet werden und nur der Ausübungsbreicht beschränkt werden. Aufgrund ihm erteitler Vollmacht stellt er dies auch nochmal ausdrücklich klar.
    Dies dürfte doch dann möglich sein den Nießbrauch einzutragen. grundsätzlich.

    Bedenken habe ich immer noch bei dem Satz: Mit dinglicher Wirkung nach § 1030 II ist der Nießbraucher ausgeschlossen von allen Nutzungen, die den verbleibenden Grundstücksteil betreffen. Nach meiner Meinung kann doch ein vollständiger Ausschluss bzgl. der Restfläche nicht erfolgen.

    Wie seht ihr das:

    Bzgl. der Dienstbarkeit teilt er mir mit, dass er sich an eine Formulierungsvorschlag aus dem Buch Krauß: gehalten hat bzgl. der zweckentsprechenden Nutzung. Der Nutzungzweck der Überbaung ergibt sich seiner Meinung nach aus der primären Duldung des Überbaus und den objetkiven Gegebenheiten des Gebäudes.

  • Thema kann geschlossen werden, hat sich ereldigt. habe was in juris gefunden und mir eine Meinung gebildet.

    Da wir ja alle mangels Ahnung/Ideen geschwiegen haben, würde mich interessieren, welche Meinung Du dir gebildet hast (damit ich auch schlauer werde :)).

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  • Guten Morgen,

    sollte so nicht rüberkommen. `schuldigung.
    Nießbrauch war dann auch nicht mehr das Problem weil zum Nießbrauch gab es vor 5 Jahren schon eine Abhandlung. War ich auch beteiligt:oops:, habe ich auch wieder gefunden. Dort wurde auch wie im Staudinger geklärt, dass Belastung das ganze Grundstück ist und die Ausübung auf eine Teilfläche beschränkt ist. Dies hatte ich mit dem Notar dann auch so abgesprochen.

    Bzgl. der Grunddienstbarkeit habe ich nochmal über den Inhalt nachgedacht, nachgelesen im Stöber und anhand einer BGH Entscheidung 24/13 festgestellt, dass Hauptnhalt der Dienstbarkeit ja nicht die Gestattung der Nutzung des Überbaus bzw wie der Überbau genútzt wird, ist, sondern die Duldung des Überbaus den Hauptteil bildet und dann auch Rücksprache mit den Notar gehalten.

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