Anrechnung Fahrtkosten bei Wechselmodell

  • Hallo miteinander,

    ich bin bei einer VKH-Überprüfung und habe ein Problem mit der Anrechnung der Fahrtkosten.
    Die Eltern haben das Wechselmodell und der Kindesvater beantragt nun, die Fahrtkosten, die monatlich für das Hin-und Herkutschieren entstehen, in Abzug zu bringen.

    Kann dazu nichts finden. Werden die angerechnet, wie Fahrtkosten zur Arbeit?

  • Warum? Etwa als besondere Belastung? Das sind doch Kinder quasi immer ;) (und dafür gibt es Freibeträge). Was kann der Staat dafür, daß sich diese Eltern auf dieses Erziehungsmodell "verständigt" haben?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • a) Also doch besondere Belastung.:(

    b) Das könnte auf das Modell (= Größe der Anteile) ankommen (können).

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  • Ein Abzug der Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts kann erfolgen, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02. November 2015 – 2 WF 240/15 –, juris.

    Spannender finde ich die Frage, ob man beim Wechselmodell den hälftigen oder vollen Kinderfreibetrag abzieht.


    Gerade mit unsererm Herrn Staatskasse diskutiert: Er schließt sich auch der Meinung des OLG Dresden vom 05.08.2015 ( 20 WF 294/15 an) - also ja volle Freibeträge für Vater und Mutter

  • Was ist mit der Entscheidung, die Frog verlinkt hat? Das OLG läßt sich da doch gerade auch zu den Fahrtkosten aus.

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  • Ein Abzug der Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts kann erfolgen, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02. November 2015 – 2 WF 240/15 –, juris.

    Spannender finde ich die Frage, ob man beim Wechselmodell den hälftigen oder vollen Kinderfreibetrag abzieht.


    Gerade mit unsererm Herrn Staatskasse diskutiert: Er schließt sich auch der Meinung des OLG Dresden vom 05.08.2015 ( 20 WF 294/15 an) - also ja volle Freibeträge für Vater und Mutter

    Aber die Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 5 WF 117/20 –, juris ist ihm bekannt, oder? Ich finde diese an sich nachvollziehbar und aus Sicht der Staatskasse auf jeden Fall vorzugswürdig. ;)

  • #8 scheint mir auch sachgerechter zu sein...

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  • Die Aufwendungen für das Umgangsrecht der Kinder sind als besondere Belastung dem Grunde nach zu 50 % berücksichtigungsfähig, da hierfür beide Elternteile zu gleichen Teilen kostenpflichtig sind.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Die Aufwendungen für das Umgangsrecht der Kinder sind als besondere Belastung dem Grunde nach zu 50 % berücksichtigungsfähig, da hierfür beide Elternteile zu gleichen Teilen kostenpflichtig sind.

    D. h., die VKH-Partei erhält die Hälfte seiner Fahrtkosten, die wegen der Ausübung des Umgangs anfallen, vom anderen Elternteil erstattet? Das glaube ich eher nicht.

  • So ganz verstehe ich die Nachfrage nicht. :gruebel: Das Wechselmodell stellt eine Form der Umgangswahrnehmung bzw. -regelung dar.


  • Hätte ich jetzt als zwei unterschiedliche Schuhe angesehen, Umgang wenn das Kind nicht bei dem Elternteil lebt und Wechselmodell zwei Wochen bei "Mama" und zwei Wochen bei "Papa" leben.

    Aber die Lösung gefällt mir. Vielen Dank für die Antworten

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