Vor- und Nacherbfolge für einen Schlusserben und TV

  • Im Grundbuch waren die Eheleute E1 und E2 eingetragen Diese haben ein gem. Testament errichtet , dass sie sich zu Alleinerben einsetzen und A, B, C (Kinder) zu Schlusserben. E1 und E 2 sind verstorben A, B und C sind im Grundbuch eingetragen. Weiterhin wurde folgende Vor- und Nacherbschaft und TV bzgl. C angeordnet bzw als Nacherben- und TV-Vermerk eingetragen:
    C soll nur nicht befreite Vorerbin sein. Zu den Nacherben werden A und B eingesetzt. Nacherbfolge tritt mit dem Tod der C ein. Stirbt der Nacherbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls oder wird er aus anderen Gründen nicht Nacherbe, so tritt für B A und für A dessen Ehefrau an deren Stelle. das Anwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.
    Jeder ordnet für den Fall, dass er der Längstlebende ist, hinsichtlich des der nacherbfolge unterliegenden Anteils der C Testamentsvollstreckung an. Zum TV wird A ernannt. Sollte dieser das Amt nicht annehmen oder nach Annahme wegfallen wird das Nachlassgericht ersucht einen TV zu ernennen. Der TV hat die Aufgabe, den der Nacherbfolge unterliegenden Erbteil bis zum Ableben des Vorerben zu verwalten. Der TV soll aus den Erträgen aus dem Erbteil, soweit erforderlich auch unter Inanspruchnahme des Erbteils, dem Vorerben nach billigem Ermessen diejenigen Zuwendungen leisten, die zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen, aber nach Sozialhilferecht nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers unterliegen, der Erbteil soll also z.B. für Finanzierung Taschengeld, Geschenken oder Ferien- und Kuraufenthalten dienen.

    A, B und C veräußern nun das Grundstück an Dritte:

    Rubrum: A tritt für sich selbst auf, B wird vertreten durch Ergänzungsbetreuer D (Betreuer ist hier auch A) und C wird vertreten durch den Ergänzungsbetreuer F (Betreuer hier auch A).
    A und B stimmen dem Vertrag als Nacherben zu.
    Zur TV wird in der Urkunde erklärt. Das für C bei der Beurkundung der TV handelt unter Vorlage der Abschrift des Testament. Ein TV-Zeugnis kann nicht vorgelegt werden.

    Muss mir nicht noch ein TV-Zeugnis vorgelegt werden? dann muss doch auch noch die Entgeltlichkeit nachgewiesen werden? Die Ersatznacherben müssen nicht zustimmen?

  • Da die Veräußerung von C in dessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Miterben C vorgenommen wird, ist die Testamentsvollstreckung nach Maßgabe des § 35 GBO nachzuweisen, also entweder durch TV-Zeugnis oder durch notarielles Testament samt förmlicher Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts. Bei lediglich privatschriftlichem Testament führt am Erfordernis eines TV-Zeugnisses kein Weg vorbei (falls es ein notarielles Testament ist, wird es wohl bereits bei der Eintragung der Erbfolge vorgelegt worden sein, es sei denn, es wäre ein Erbschein erteilt worden).

    Die Entgeltlichkeit ist bei einer Veräußerung an Dritte in der Regel kein Problem.

    Die Ersatznacherben müssen - wie auch sonst - nicht zustimmen.

  • es handelt sich um ein not. Testament, aber ein Annahme durch den TV ist nicht erklärt. dann muss er diese nachholen. Bzgl. der Entgeltlichkeit dürfte ja auch in den Betreuungsakten ein Gutachten vorliegen, fällt mir gerade noch ein.

  • So nun liegen die Nachlassakten vor. Nein das Gericht hat den TV nicht zur Annahme aus der Testamentsakte aufgerfordert.
    Zur Antwart pdaw: heißt das, dass der A wenn er das TV-zeugnis oder die Annahme nachweist den Kaufvertrag nochmal in der Form des § 29 GBO als TV genehmigen muss?

  • Vielen Dank
    Nur zur Sicherheit: habe jetzt im Schöner gefunden, dass wenn der gesetzliche Vertreter die Zustimmung für die Nacherben erteilt und dann dieLöschung des Nacherbenvermerks mit Eigentumswechsel bewilligt dies auch vom Betreuungsgericht genehmigt werden muss.
    Diese Genehmigung ist doch, in der Kaufvertragsgegenehmigung enthalten, da ja alle Erklärungen (Zustimmung usw.) in der Urkunde enthalten sind.

  • Aufgabenkreise der Ergänzungsbetreuer:
    Vermögenssorge nur für Grundstücksangelegenehiten udn Notarangelegenheiten bzgl. Hausverkauf in ...
    Vermögenssorge bezogen auf die Abwicklung aller Rechtsgeschäfte bzgl. Hausverkauf

  • Die Frage nach dem Wirkungskreis der Ergänzungsbetreuungen ist die entscheidende, weil sich eine erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung natürlich nur auf den angeordneten Wirkungskreis beziehen kann.

    Nach meiner Ansicht ist es (insbesondere aufgrund des zweiten Passus des Wirkungskreises) mitumfasst, weil sonst das gesamte Prozedere keinen Sinn macht und von vorneherein klar war, dass es wegen der nichtbefreiten Vorerbschaft auch zu einer entgeltlichen Veräußerung der Zustimmung der Nacherben bedarf (es sei denn, man vertritt die Ansicht, der für den Vorerben ernannte Testamentsvollstrecker unterliege ohnehin nicht den Beschränkungen der Nacherbschaft).

    Bleibt also das Problem der Entgeltlichkeit für die Verfügung des TV und der Nachweis seines Amtes.

  • Entgeltlichkeit dürfte vorliegen: Gutachten laut Betreuungsakte 118.000 EUR, Kaufpreis 120.000,00 EUR
    zur Klarstellung
    o.g. Wirkungskreise sind 2 Wirkungskreise für je einen Betreuten, d.h. bei bei einem fehlt der Passus aller Rechtsgeschäfte und dies ist auch der ohne TV, aber im Wege der Auslegung wie oben schon gesagt, macht es keinen Sinn die Zustimmung, die im Vertag enthalten ist und somit dem Gericht auch bekannt ist, nicht als genehmigt anzusehen bei Verkauf

    2 Mal editiert, zuletzt von schnotti (14. Juli 2021 um 10:59) aus folgendem Grund: ergänzt

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