Teilrechtsnachfolgeklausel mit Eintragungsvermerk Zwangssicherungshypothek

  • Hallo :),

    ich habe folgendes Problem: Es liegt die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils vor, verbunden mit dem Eintragungsvermerk einer Zwangssicherungshypothek über die gesamte Forderung. Die Gläubigerbezeichnung wurde zwischenzeitlich aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.
    Nun wurde eine notarielle Urkunde vorgelegt, wonach die Forderungen je zur Hälfte an 2 Personen abgetreten wurde.
    D.h. ich müsste nun 2 Teilausfertigungen erteilen über jeweils die Hälfte der Forderungen.
    Ich gedenke nun die ursprünglich erteilte vollstreckbare Ausfertigung einfach mit Teil- vollstreckbare Ausfertigung zu überschreiben, mit einer Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses und einer Teilrechtsnachfolgeklausel damit zu verbinden. Soweit so gut.
    Nur müsste dann ja noch eine weitere Ausfertigung des Urteils hergestellt werden und mit der anderen Teilrechtsnachfolgeklausel ( sowie dem Berichtigungsbeschluss ) verbunden werden. Hier habe ich dann ja das Probelm mit dem Eintragungsvermerk bzgl. der Zwangssicherungshypothek.
    Kann man den einfach in Kopie damit verbinden oder wie funktioniert das? :oops: :confused:
    Gibt es hier sonst noch irgendetwas zu beachten?

  • Wenn der ursprüngliche Gläubiger nicht mehr aus der ursprünglichen Ausfertigung vollstrecken kann, da die Forderung insgesamt abgetreten wurde, würde ich die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung einziehen und zwei Teil vollstreckbare Ausfertigungen mit RNF Klausel erteilen.

    Wie man das dann mit dem Zwangssicherungshypothekenvermerk macht, da bin ich überfragt. :schock:
    Ich würde auf jeden Fall noch eine Mitteilung an das Grundbuchamt machen, da das Grundbuch dann ja unrichtig geworden ist :gruebel:

  • Die Hypothek ist nach §1153 I BGB auf die neuen Gläubiger übergegangen. Es ist daher m.E. wichtig, dass den vollstreckbaren Ausfertigungen zu entnehmen ist, dass für die Forderung jene Hypothek eingetragen ist.
    Mir scheint es daher zweckmäßig eine Kopie des Eintragungsvermerkes beizuheften oder eigenständig einen identischen Vermerk anzubringen. Im Endeffekt muss bloß (für Grundbuchämter) klar werden, dass für die Forderung bereits eine Zwangssicherungshypothek besteht.


    Ich würde auf jeden Fall noch eine Mitteilung an das Grundbuchamt machen, da das Grundbuch dann ja unrichtig geworden ist :gruebel:

    Das würde ich nicht tun. Für eine solche Mitteilung gibt es keine rechtliche Grundlage und kein Bedürfnis. Es ist Sache der Gläubiger die Grundbuchberichtigung zu erwirken. Ohne Antrag hat das GBA ohnehin nichts zu veranlassen.

  • Ok. Also d.h. ich ziehe die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung ein und verbinde die Kopie des Eintragungsvermerks jeweils mit meinen beiden neuen Teil- vollstreckbaren Ausfertigungen und fertig.
    Aber mir ist grade noch was aufgefallen: reicht denn als Nachweis der Rechtsnachfolge auch die beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift der öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung?
    Was ich weiß ist, dass die beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Urkunde ausreicht. Ich gehe eigentlich daher davon aus, dass auch wiederum die beglaubigte Abschrift dieser beglaubigten Abschrift genügen müsste. Aber ich bin mir grade nicht mehr sicher....

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