• Im Grundbuch ist eine Briefgrundschuld über 100.000,00 EUR für den Eigentümer selbst eingetragen.

    Vorgelegt wird eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft (in Vollziehung des Vermögensarrestes zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz) nebst Brief.
    Durch den Pfändungsbeschluss wird aus der obigen Briefgrundschuld ein Betrag in Höhe von 120.000,00 EUR für das Land xy gepfändet.

    Kann Eintragung der Pfändung erfolgen?

  • Der Pfändungsbeschluß ist da, der Brief auch, was spricht denn aus Deiner Sicht dagegen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich sehe auch kein Problem. Die Pfändung erfolgt nach § 111c Absatz 2 StPO in Verbindung mit § 857 ZPO (s. Spillecke im Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 111c StPO RN 5; Huber im BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Stand: 01.01.2021, § 111c StPO RN 7; Johann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 111c RNern. 10 12; Goltsche in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 111c StPO RN 7). Das zuständige Vollstreckungsorgan bestimmte sich abweichend von den Vorschriften der ZPO früher nach § 111f StPO (Goltsche RN 8), jetzt nach § 111k Absatz 1 Satz 1 StPO (Löwe-Rosenberg/Johann, § 111c StPO RN 1).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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