titulierte Forderung aus unerlaubte Handlung, fehlende Gläubigeridentität

  • Hallo! Ich habe da ein etwas verzwicktes Problem:
    Insolvenzverfahren wurde 2015 eröffnet. Seinerzeit meldete ein Gläubiger (eine Landesbehörde) eine Forderung aus vors. unerlaubter Handlung an und fügte ein Versäumnisurteil bei, in dem der Anspruch sowie die unerlaubte Handlung als solche tituliert war. Problem war nur, dass der im Titel bezeichnete Gl nicht der Anmeldegläubiger (die Behörde), sondern eine Krankenkasse war. Gleichzeitig hat der Gl darauf hingewiesen, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 81a BFG, 5 OEG) erfolgt sei. Ich hatte seinerzeit erwidert, dass ich von hier aus die Forderung als nicht tituliert ansehe, weil keine Gläubigeridentität besteht. (Insolvenzgericht kann den gesetzlichen Forderungsübergang nicht berücksichtigen, da materielles Recht. Vielmehr muss Gl den Titel nach § 727 ZPO umschreiben lassen, was nach Münchener Kommentar, § 727, Rn. 27 auch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang möglich ist.) Sch wurde "normal" belehrt und hat Widerspruch gegen die unerlaubte Handlung und den Bestand der Forderung eingelegt. Ich habe dann konsequenterweise den Sch. nicht nach § 184 Abs. 2 InsO belehrt, weil ich ja die Forderung als eine nicht titulierte angesehen habe. So weit so gut.
    Das Verfahren wurde am 26.01.2017 aufgehoben. Die RSB wurde dem Sch Anfang 2021 erteilt. Jetzt beantragt der o.g. Gl. die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs. Er legt wieder den alten Titel in Abschrift vor. Mittlerweile ist aber eine Rechtsnachfolgeklausel vom 06.07.2017 drauf, aus der sich ergibt, dass der Anspruch auf den Anmeldegläubiger (die Behörde) aufgrund Offenkundigkeit gemäß Bescheid vom 23.01.2013 übergegangen ist.
    Das heißt: der Gl. hat nachträglich einen Titel vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt der Anmeldung ordnungsgemäß tituliert war.
    Meine Fragen: Seht ihr das genauso wie ich, dass der Gl. dem Insolvenzgericht einen Titel vorlegen muss, aus dem sich seine Gläubigereigenschaft ergibt und er sich nicht auf einen gesetzlichen Forderungsübergang berufen kann. Falls nein habe ich jetzt ein Problem :confused:
    Falls ja: Ist nunmehr der vollstreckbare Tabellenauszug trotz Widerspruch des Sch (gegen Höhe und vors. unerlaubte Handlung) zu erteilen? Ich meine das geht nicht. Ich kann auch nicht nachträglich den Sch. nach § 184 Abs. 2 belehren und nach fruchtlosem Fristablauf den Widerspruch löschen. (Dass ginge meines Erachtens evtl. wenn das Verfahren noch eröffnet wäre, nicht jedoch nach Aufhebung des Verfahrens...)
    Das war jetzt ziemlich viel Text... Sorry!

  • Du hast garkein Problem !
    Ein vollstreckbarer Tabellenauszu wäre zu erteilen, wenn der Schuldner "nur" der vbuH widersprochen hat, dann aber nur hinsichtlich der "nichtdeliktischen Forderung". Hat er komplett widersprochen, gibt es keinen vollstreckbaren Tabellenauszug.
    Die Löschung des Widerspruchs soll den Titelgläubiger nur vor einer negativen Feststellungsklage schützen. Der Titel lag nicht vor, das ist damit nicht Problem des Gerichts.
    Der Gläubiger kann aus seinem alten Titel vollstrecken, er hat seine Forderung "privilegiert" angemeldet ! Der Schuldner kann sich halt mit der Vollstreckungsgegenklage wehren (worauf immer er sie stützen mag).
    Damit ist der Rechtszustand gegeben, der vor der Änderung vom 1.7.2007 gegeben war.
    Jetzt im Nachhinein da irgendwelche Widersprüche zu löschen, wäre unrechtmäßig. Aber weder dem Gläubiger, noch dem Schuldner werden irgendwelche Rechte genommen. Der Gläubiger mag vollstrecken und das Insolvenzgericht in Ruhe lassen :D

    I.Ü. würde ich dies mit der Klauselerteilung durch die /den UdG entscheiden lassen, über die UdG-Erinnerung kannst Du ja dann in Ruhe entscheiden ......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Du hast garkein Problem !

    I.Ü. würde ich dies mit der Klauselerteilung durch die /den UdG entscheiden lassen, über die UdG-Erinnerung kannst Du ja dann in Ruhe entscheiden ......

    Aber für die Erinnerung wäre doch der Richter zuständig? Oder?
    ich habe nämlich hier was ähnliches und da überlege ich ob ich den Antrag gleich zurückweise, da ich ja mit der Erinnerung so und so nichts zu tun habe (außer Abhilfebefugnis). Oder?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Schwierige Geschichte. Den Widerspruch einfach zu löschen wäre mir zu heiß, der Gläubiger hat seinerzeit die Rechtsansicht des Gerichts gekannt und hätte ja damals die Chance zur Nachbesserung gehabt.
    Allerdings kann sich der Gläubiger ja keinen neuen Titel schaffen, da fehlt es am Rechtschutzbedürfnis. Da beißt sich die Katze bisschen in den Schwanz :gruebel:
    Den Forderungsübergang von Amts wegen hätte ich wohl auch nicht berücksichtigt.
    Was ist, wenn man den Schuldner anhört und mitteilt, dass man beabsichtigt den Widerspruch zu löschen und die vollstreckbare zu erteilen? Sieht das Gesetz bei einfacher Klausel nicht vor, aber anhören dürfen wir ja eigentlich fast immer :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Du hast garkein Problem !

    I.Ü. würde ich dies mit der Klauselerteilung durch die /den UdG entscheiden lassen, über die UdG-Erinnerung kannst Du ja dann in Ruhe entscheiden ......

    Aber für die Erinnerung wäre doch der Richter zuständig? Oder?
    ich habe nämlich hier was ähnliches und da überlege ich ob ich den Antrag gleich zurückweise, da ich ja mit der Erinnerung so und so nichts zu tun habe (außer Abhilfebefugnis). Oder?

    Im Ausgangsfall ist es der Anmeldegläubiger, der sich auf einen Titel beruft, der ursprünglich nicht ihn ausweis, sondern den Rechsvorgänger. Damit ist keine vollstreckbare Ausfertigung nach § 727 ZPO aus der Tabelle beantragt, sondern eine ganz normale Vollstreckungsklausel. Für die Erteilung ist der UdG zuständig. Lehnt dieser ab, ist für die Entscheidung hierüber das "Prozessgericht" zuständig, und damit der Rpfl. des Insolvenzgerichts.
    Dein Fall mag anders liegen, dann stell ihn doch mal ein, weil im Kontext ganz bestimmt von Interesse.

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  • Schwierige Geschichte. Den Widerspruch einfach zu löschen wäre mir zu heiß, der Gläubiger hat seinerzeit die Rechtsansicht des Gerichts gekannt und hätte ja damals die Chance zur Nachbesserung gehabt.
    Allerdings kann sich der Gläubiger ja keinen neuen Titel schaffen, da fehlt es am Rechtschutzbedürfnis. Da beißt sich die Katze bisschen in den Schwanz :gruebel:
    Den Forderungsübergang von Amts wegen hätte ich wohl auch nicht berücksichtigt.
    Was ist, wenn man den Schuldner anhört und mitteilt, dass man beabsichtigt den Widerspruch zu löschen und die vollstreckbare zu erteilen? Sieht das Gesetz bei einfacher Klausel nicht vor, aber anhören dürfen wir ja eigentlich fast immer :D

    Äh, der Gläubiger braucht doch keinen Titel ! Er hat zwei Möglichkeiten, er kann den Widerspruch des Schuldners gegen die Tabellenfeststellung qua Feststellungsklage beseitigen (hier wäre aber die Frage nach dem Rechtschutzbedürfnis zu stellen....) er kann aber aus dem "alten" Titel doch vollstrecken, dies ist nicht ausgeschlossen. Der Schuldner müsste dann im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage die Einrede der RSB erheben. Da die Forderung aber seinerzeit "qualifiziert" angemeldet wurde, ist damit die RSB-Festigkeit ja nach wie vor offen. Ergo: keine Klauselverrenckungen, sondern dahin wo es hingehört: vor das Prozessgericht. Der Gläubiger hat damit zwar keine rechtssichere Position, aber er hat eine aufgrund des alten Titels und der qualifizierten Anmeldung.

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  • Einfach den Widerspruch löschen und die vollstreckbare Ausfertigung erteilen halte ich für unzulässig. Ich werde dem Antragsteller schreiben, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aufgrund des Widerspruchs des Schuldners nicht möglich ist und nötigenfalls den Antrag zurückweisen. Auch wenn der UdG zuständig ist werde ich es selbst machen. Das ist ja unschädlich.
    Vielen Dank für eure Posts. Ihr habt mir sehr weitergeholfen.

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