Vollstreckungsgegenklage, Verkündungstermin, Abänderungsantrag, § 707 ZPO

  • Guten Morgen!

    Nachdem ich immer wieder im Forum für meine fachlichen Problemfälle eine Lösung gefunden habe, habe ich nun folgenden Fall:

    Ich habe heute um 9 Uhr Zuschlagsverkündungstermin.

    Die Schuldnerin hat Vollstreckungsgegenklage beim LG eingereicht, LG hat entschieden: Zwangsvollstreckung wird eingestellt bis zur Entscheidung über die Klage gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR.

    Ich habe gefunden, dass gem. § 707 II ZPO eine Anfechtung des Beschlusses nicht stattfindet. Bislang sind mir die Voraussetzungen nach§ 775 ZPO nicht nachgewiesen worden.

    Heute morgen liegt mir ein Schriftsatz des Schuldnervertreters vor: Es wird Verlegung des Verkündungstermins beantragt. Nachweislich wurde ein Abänderungsantrag beim LG eingereicht, mit dem Ziel der Einstellung ohne Sicherheitsleistung.

    Inder Kommentierung (Zöller) habe ich folgendes gefunden:

    Beschwerde ist ausgeschlossen, aber wegen derAbänderungsbefugnis immer als Änderungsantrag zu deuten.

    Also müsste ich jetzt ja wieder die Entscheidung des LG überden Abänderungsantrag abwarten und den Verkündungstermin verlegen. Was meint ihr?

  • Müssen ist das falsche Wort.

    Du kannst im Termin über den Zuschlag entscheiden, was zur Erteilung führt, da ein Zuschlagsversagungsgrund nicht gegeben ist.

    Du kannst den Verkündungstermin vertagen, wenn du davon ausgehst, dass im Klageverfahren wirklich eine Änderung der Entscheidung nach § 769 Abs. 2 ZPO wahrscheinlich ist.

    Es hängt wohl in erster Linie davon ab, wie viel Zeit bislang zwischen Versteigerungs- und Verkündungstermin liegt, wan die Klage eingereicht wurde, usw und was dein Bauch sagt.

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