Zulässige Aufhebung Zwangsverwaltung?

  • Der Gläubiger hat beantragt das Verfahren aufzuheben. Zwangsverwalter hat keine Einwendungen. Der S. hat jedoch gegen einen Vergütungsbeschluss Rechtsmittel eingelegt, über welches noch nicht entschieden ist. Kann die Aufhebung erfolgen? Es ist auch damit zu rechnen, dass der S. gegen den noch zu stellendenden Vergütungsantrag Rechtsmittel einlegen wird.

  • Wenn der Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt, muss das Verfahren aufgehoben werden. Einwände des Verwalters wären unerheblich. Über Beschwerden gegen Vergütungsbeschlüsse muss unabhängig von einer erfolgten Verfahrensaufhebung entschieden werden.

  • Dass muss auch so sein.

    Anders wäre der letzte Beschluss zur Vergütung defacto nicht anfechtbar, da diese Festsetzung immer erst nach der Aufhebung erfolgt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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