Nießbrauch an Grundstück für Alleinerbe

  • Hallo,
    leider habe ich in der Suche hierzu nichts konkretes gefunden und muss schon wieder um Hilfe bzw. Gedankenstütze bitten.

    Mein Fall:
    Ehefrau ist verstorben. Vorliegen habe ich einen Grundbuchberichtigungsantrag des Ehemannes sowie den Antrag auf Eintragung des Nießbrauchsrechts.
    Laut notariellem Testament setzen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserben sind die Kinder der Ehefrau. Gleichzeitig räumt die Ehefrau dem Ehemann im Wege des Vermächtnisses den lebenslangen Nießbrauch an einem Hausgrundstück ein. Mir erschließt sich nicht der Sinn des Nießbrauchs, da der Ehemann doch Alleinerbe sein soll.
    Ich habe schon gelesen, dass möglicherweise darin die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge auszulegen sein könnte. Eine andere Idee habe ich bisher nicht zu dieser Konstellation. Hat es irgendwelche steuerlichen Gründe? Ich verstehe es einfach nicht:confused:.

    Ich tendiere wegen der Vor- und Nacherbenproblematik dazu einen Erbschein zu verlangen. Nachlassgericht kann ja anhören, was mit diesen für mich widersprüchlichen Regelungen gewollt war. Seht ihr das auch so?

  • Hallo,
    leider habe ich in der Suche hierzu nichts konkretes gefunden und muss schon wieder um Hilfe bzw. Gedankenstütze bitten.

    Mein Fall:
    Ehefrau ist verstorben. Vorliegen habe ich einen Grundbuchberichtigungsantrag des Ehemannes sowie den Antrag auf Eintragung des Nießbrauchsrechts.
    Laut notariellem Testament setzen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserben sind die Kinder der Ehefrau. Gleichzeitig räumt die Ehefrau dem Ehemann im Wege des Vermächtnisses den lebenslangen Nießbrauch an einem Hausgrundstück ein. Mir erschließt sich nicht der Sinn des Nießbrauchs, da der Ehemann doch Alleinerbe sein soll.
    Ich habe schon gelesen, dass möglicherweise darin die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge auszulegen sein könnte. Eine andere Idee habe ich bisher nicht zu dieser Konstellation. Hat es irgendwelche steuerlichen Gründe? Ich verstehe es einfach nicht:confused:.

    Ich tendiere wegen der Vor- und Nacherbenproblematik dazu einen Erbschein zu verlangen. Nachlassgericht kann ja anhören, was mit diesen für mich widersprüchlichen Regelungen gewollt war. Seht ihr das auch so?


    War möglicherweise nur der Nießbrauch vertraglich bindend, die Alleinerbeneinsetzung aber einseitig angeordnet?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja und was ist zur erbvertraglichen Bindung (Erbvertrag) / Wechselbezüglichkeit (gem. Testament) gesagt?
    Eine andere Erklärung ("Nießbrauch bindend, dann ist der jedenfalls sicher") habe ich nämlich nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im Wortlaut:
    Wir möchten, dass das Testament soweit gesetzlich möglich wechselbezüglich ist und der Überlebende nicht in voller Freiheit verfügen kann. Änderungsmöglichkeiten nach dem Tod des Erstversterbenden schließen wir aus.

  • Im Wortlaut:
    Wir möchten, dass das Testament soweit gesetzlich möglich wechselbezüglich ist und der Überlebende nicht in voller Freiheit verfügen kann. Änderungsmöglichkeiten nach dem Tod des Erstversterbenden schließen wir aus.


    Dann macht ein Nießbrauch für den Alleinerben nur dann Sinn, wenn dieser die Erbschaft ausschlägt (vermutliche Folge: Kinder der Ehefrau werden Erben), und das Nießbrauchsvermächtnis annimmt. Annahme der Erbschaft + Nießbrauch wäre mir auch unverständlich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe die Angelegenheit ja nun als Grundbuchrechtspflegerin zu bearbeiten. Die Frage ist ja, ob ich einfach den Ehemann als Alleinerbe eintragen kann und das Nießbrauchsvermächtnis ignorieren darf. Was sagen denn die Grundbuchkollegen hierzu?

  • Einen Eintragungsantrag kannst Du nicht einfach ignorieren. Gelegenheit zur Zurücknahme geben oder zurückweisen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also grundsätzlich ist ja ein Eigentümernießbrauch zulässig (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage Rd-Nr. 1373). Meine Frage zielt eher darauf ab, ob das Testament dahingehend auslegungsbedürftig ist, ob man aus dem Nießbrauchsvermächtnis eher eine Vor- und Nacherbfolge herauslesen könnte.

  • Meine Frage zielt eher darauf ab, ob das Testament dahingehend auslegungsbedürftig ist, ob man aus dem Nießbrauchsvermächtnis eher eine Vor- und Nacherbfolge herauslesen könnte.

    Nein, ist es nicht. Ich weiß auch nicht wieso aus dem Umstand, dass zusätzlich zur Einsetzung als Alleinerbe noch ein - möglicherweise unsinniges - Vermächtnis angeordnet wird, eine derart einschneidende Einschränkung wie die Einsetzung nur zum Vorerben herausgelesen werden kann.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe das aus verschiedenen Kommentaren herausgelesen, dass es u. Umständen auslegungsbedürftig sein könnte bzw. man auch nicht unbedingt am Wortlaut festhalten darf, wie zum Beispiel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 61. EL Januar 2021, Rd-Nr. 20. Vielleicht mag der Unterschied auch noch daran liegen, ob Nießbrauch an der Erbschaft eingeräumt wurde oder wie in meinem Fall Nießbrauch "nur" an einem Grundstück.


  • Also im Testament steht "ich hinterlasse meinem Ehemann im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Hausgrundstück ...-Straße, in .... Hierzu gelten folgende Bedingungen: Der Berechtigte hat das Grundstück ordnungsgemäß zu verwalten,..." und am Schluss eine Löschungserleichterungsklausel.
    Hier ist keine Bewilligung enthalten. Die müsste der Erbe (=Ehemann) für sich selbst ja noch abgeben. Der hat nur um Eintragung gemäß Testament gebeten, also lediglich einen Antrag gestellt. Bewilligung als solche fehlt meines Erachtens noch.

  • Also ich denke, dass die Ehegatten die Stellung des Überlebenden durch den überflüssigen Nießbrauch stärken wollten. Ich hatte solche Ansinnen auch schon und es kostet viel Zeit und Kraft schonend und überzeugend rüber zu bringen, dass es Unsinn ist und sogar -wie bei der Threadstarterin- Zweifel am Gewollten aufkommen lässt.
    Ich würde die Eigentumsänderung eintragen und gut ist.

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