850b ZPO und Kontofreigabe

  • Hallo, ich brauche mal eine Bestätigung, ob ich jetzt keinen Gedankenfehler begehe ;):

    Schuldner erhält monatlich 1.800,- € Berufsunfähigkeitsrente. Er stellt einen Antrag gemäß § 850k IV ZPO, da dieser betrag natürlich die Sockelbeträge übersteigt. Ich habe den Antrag dem Verwalter zur Stellungnahme gesandt. Nach zwei Wochen kommt seine Stellungnahme. Er beantragt, diese Versicherung gemäß § 850b für pfändbar zu erklären. Die BGH-Entscheidung dazu ist kein Problem, wahrscheinlich wird man hier auch von einer Pfändbarkeit ausgehen müssen. Da ich aber jetzt natürlich erst die Beteiligten zu diesem Antrag anhören muss, wollte ich eigentlich dem Antrag des Schuldners stattgeben und den unpfändbaren betrag bis auf weiteres auf 1.800,- € festsetzen. Denn diese Rente wird ja erst mit dem Beschluss gemäß § 850b ZPO pfändbar. Bis dahin dürfte die Rente ja (weiterhin) unpfändbar sein. Oder mache ich da jetzt einen Gedankenfehler, wie seht Ihr das?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Du musst den 850 b im Rahmen von 850 k beachten, da der Verwalter ihn dir auch vorgetragen hat. Falls du das nicht willst ohne den Schuldner noch mal zu hören, kannst du auch den sich nach Tabelle ergebenden unpfändbaren Betrag schon mal als Freibetrag fest setzen und für den Rest einstweilen eingestellt lassen

  • Tja, genau da drüber habe ich nachgedacht. Die Frage ist, ob ich rückwirkend die Pfändbarkeit feststellen kann. Mal als Beispiel:

    Schuldner erhielt am 10.06. die Rente aufs Konto und stellt am 11.06. den Antrag auf Freigabe. Am 25.06. geht die Stellungnahme und der Antrag des Verwalters gemäß § 850b ZPO ein. Ich höre die Beteiligten an und entscheide dann ca. 3 Wochen danach am 16.07.. Ich hätte jetzt gesagt, dass die Rente auch erst pfändbar ist ab Beschlusserlass, sprich 16.07., da Entscheidung konstitutiv. Du meinst rückwirkend (solange noch nicht ausbezahlt und verbraucht)?

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  • Tja, genau da drüber habe ich nachgedacht. Die Frage ist, ob ich rückwirkend die Pfändbarkeit feststellen kann. Mal als Beispiel:

    Schuldner erhielt am 10.06. die Rente aufs Konto und stellt am 11.06. den Antrag auf Freigabe. Am 25.06. geht die Stellungnahme und der Antrag des Verwalters gemäß § 850b ZPO ein. Ich höre die Beteiligten an und entscheide dann ca. 3 Wochen danach am 16.07.. Ich hätte jetzt gesagt, dass die Rente auch erst pfändbar ist ab Beschlusserlass, sprich 16.07., da Entscheidung konstitutiv. Du meinst rückwirkend (solange noch nicht ausbezahlt und verbraucht)?

    Hinsichtlich des Antrags des Schuldners entscheidest du nicht über die "Pfändbarkeit der Rente", sondern über den Freibetrag des P-Kontos.
    Im Rahmen der Entscheidung über den Freibetrag ist natürlich die rechtliche Würdigung hinsichtlichd er Pfändbarkeit der Rente anzustellen.

    Soweit du im Juli entscheidest, kannst du unproblematisch im Beschluss den Freibetrag ab Juni auf xy EUR festsetzen, da Juni-Gutschriften erst im Augustabgeführt werden dürfen und das daraus folgende Guthaben noch auf dem Konto ist.
    Sofern du davon ausgehst, im Juli nicht mehr über den Antrag des Schuldners entscheiden zu können, bietet sich eine eintweilige Einstellung an.
    Solltest du nach der Stellungsnahme des IV zum Antrag jedoch den Schuldnerantrag für entscheidungsrfeif erachten, manche Aussagen von dir sprechen dafür, kannst du auch direkt den Schuldnerantrag bescheiden und den Freibetrag auf den nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO unpfändbaren Teil der monatlichen Gutschriften (Betrag entsprechende beziffert) bestimmen.

    Den Antrag des IV hinsichtlich der Feststellung der Rente kannst du dann nach Anhörung des Schuldners danach bescheiden.
    Geht da ja auch um einen anderen Drittschuldner, als im Schuldnerantrag.

  • Tja, genau da drüber habe ich nachgedacht. Die Frage ist, ob ich rückwirkend die Pfändbarkeit feststellen kann. Mal als Beispiel:

    Schuldner erhielt am 10.06. die Rente aufs Konto und stellt am 11.06. den Antrag auf Freigabe. Am 25.06. geht die Stellungnahme und der Antrag des Verwalters gemäß § 850b ZPO ein. Ich höre die Beteiligten an und entscheide dann ca. 3 Wochen danach am 16.07.. Ich hätte jetzt gesagt, dass die Rente auch erst pfändbar ist ab Beschlusserlass, sprich 16.07., da Entscheidung konstitutiv. Du meinst rückwirkend (solange noch nicht ausbezahlt und verbraucht)?

    Hinsichtlich des Antrags des Schuldners entscheidest du nicht über die "Pfändbarkeit der Rente", sondern über den Freibetrag des P-Kontos.
    Im Rahmen der Entscheidung über den Freibetrag ist natürlich die rechtliche Würdigung hinsichtlichd er Pfändbarkeit der Rente anzustellen.

    Soweit du im Juli entscheidest, kannst du unproblematisch im Beschluss den Freibetrag ab Juni auf xy EUR festsetzen, da Juni-Gutschriften erst im Augustabgeführt werden dürfen und das daraus folgende Guthaben noch auf dem Konto ist.
    Sofern du davon ausgehst, im Juli nicht mehr über den Antrag des Schuldners entscheiden zu können, bietet sich eine einstweilige Einstellung an.
    Solltest du nach der Stellungnahme des IV zum Antrag jedoch den Schuldnerantrag für entscheidungsreif erachten, manche Aussagen von dir sprechen dafür, kannst du auch direkt den Schuldnerantrag bescheiden und den Freibetrag auf den nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO unpfändbaren Teil der monatlichen Gutschriften (Betrag entsprechende beziffert) bestimmen.

    Den Antrag des IV hinsichtlich der Feststellung der Rente kannst du dann nach Anhörung des Schuldners danach bescheiden.
    Geht da ja auch um einen anderen Drittschuldner, als im Schuldnerantrag.

    Das mit dem Schuldnerantrag ist mir klar. Mir geht es letztlich darum, dass die Pfändbarkeit gem. § 850b ZPO konstitutiv durch das Gericht erfolgt. Die kann natürlich erst erfolgen nach Anhörung aller Beteiligten (und möglicherweise mehrmaligen Hin-und Hergeschicke der Stellungnahmen). Und wenn ich zu einer Pfändbarkeit komme, ob diese Entscheidung dann rückwirkend erfolgen kann (zumindest für alle noch nicht ausgezahlten Beträge, sei es beim Arbeitgeber oder Konto) oder ob sie eben erst ab Beschlusserlass gilt und somit erst die Renten ab Erlass betrifft. Folge ich Queen , gebe ich jetzt den Betrag gemäß Pfändungstabelle frei und für den Rest stelle ich vorläufig ein. Komme ich aber dazu, dass die Entscheidung erst ab Erlass wirkt, brauche ich jetzt bei dem Beschluss keine teilweise Entscheidung treffen. Und ich würdige das auch im Rahmen der Kontofreigabe rechtlich, denn ich komme dann zu dem Ergebnis, dass die Pfändbarkeit bis Erlass nicht gegeben ist ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • M.E. ist der Ansatz beim Schuldnerantrag anders. Sämtliches Kontoguthaben ist zunächst pfändbar, bis auf den eingeräumten Freibetrag beim P-Konto.

    Der Schuldner hat seinen Sockelfreibetrag.
    Er begehrt die Erhöhung dieses Sockelfreibetrages nach §§ 850k Abs. 4, 850b ZPO.
    Hierfür ist dann erstmal der Schuldner (anders, als bei der Pfändung von § 850b ZPO-Ansprüchen,) darlegungspflichtig, dass Guthaben aus Ansprüchen nach § 850b ZPO stammt.

    Der IV tritt dem Erhöhungbegehren insoweit entgegen, als er darlegt, dass die Voraussetzungen des § 850b Abs. 3 ZPO erfüllt sind.

    Ergebnis, du erhöhst den Sockelbetrag des monatliche Guthabens auf den nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO unpfändbaren Betrag.

    Hierdurch hast du eine Entscheidung über das Kontoguthaben getroffen. Eine konstitutive Festellung der Pfändbarkeit der aus § 850b ZPO-Ansprüchen erfolgten Kontogutschriften ist daher nicht erforderlich, da dem Grundsatz nach sämtliches Guthaben, was über dem Freibetrag lag, pfändbar ist, egal woher es kommt (Ausnahme: Gutschriften nach § 850k Abs.2 Nr. 2 und 3 ZPO)

  • M.E. ist der Ansatz beim Schuldnerantrag anders. Sämtliches Kontoguthaben ist zunächst pfändbar, bis auf den eingeräumten Freibetrag beim P-Konto.

    Der Schuldner hat seinen Sockelfreibetrag.
    Er begehrt die Erhöhung dieses Sockelfreibetrages nach §§ 850k Abs. 4, 850b ZPO.
    Hierfür ist dann erstmal der Schuldner (anders, als bei der Pfändung von § 850b ZPO-Ansprüchen,) darlegungspflichtig, dass Guthaben aus Ansprüchen nach § 850b ZPO stammt.

    Der IV tritt dem Erhöhungbegehren insoweit entgegen, als er darlegt, dass die Voraussetzungen des § 850b Abs. 3 ZPO erfüllt sind.

    Ergebnis, du erhöhst den Sockelbetrag des monatliche Guthabens auf den nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO unpfändbaren Betrag.

    Hierdurch hast du eine Entscheidung über das Kontoguthaben getroffen. Eine konstitutive Festellung der Pfändbarkeit der aus § 850b ZPO-Ansprüchen erfolgten Kontogutschriften ist daher nicht erforderlich, da dem Grundsatz nach sämtliches Guthaben, was über dem Freibetrag lag, pfändbar ist, egal woher es kommt (Ausnahme: Gutschriften nach § 850k Abs.2 Nr. 2 und 3 ZPO)

    Gut dargelegt, volle Zustimmung

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