Hallo, ich brauche mal eine Bestätigung, ob ich jetzt keinen Gedankenfehler begehe ;):
Schuldner erhält monatlich 1.800,- € Berufsunfähigkeitsrente. Er stellt einen Antrag gemäß § 850k IV ZPO, da dieser betrag natürlich die Sockelbeträge übersteigt. Ich habe den Antrag dem Verwalter zur Stellungnahme gesandt. Nach zwei Wochen kommt seine Stellungnahme. Er beantragt, diese Versicherung gemäß § 850b für pfändbar zu erklären. Die BGH-Entscheidung dazu ist kein Problem, wahrscheinlich wird man hier auch von einer Pfändbarkeit ausgehen müssen. Da ich aber jetzt natürlich erst die Beteiligten zu diesem Antrag anhören muss, wollte ich eigentlich dem Antrag des Schuldners stattgeben und den unpfändbaren betrag bis auf weiteres auf 1.800,- € festsetzen. Denn diese Rente wird ja erst mit dem Beschluss gemäß § 850b ZPO pfändbar. Bis dahin dürfte die Rente ja (weiterhin) unpfändbar sein. Oder mache ich da jetzt einen Gedankenfehler, wie seht Ihr das?