Vereinigung - Kosten - Bescheinigung nicht gesiegelt

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Vereinigungsantrag beurkundet durch einen Vermesser ohne Erklärung der örtlichen und wirtschaftlichen Einheit.
    Dieser Antrag wird vom hiesigen Katasteramt mir einem formlosem Anschreiben eingereicht. Darin ist dann der Satz mit der Bescheinigung über die örtliche und wirtschaftliche Einheit des Grundstücks enthalten.

    Jetzt frag ich mich, ob das die Gebührenfreiheit auslöst. Ich finde dazu leider keine Formvorschriften. Sonst ist der Satz direkt mit im Antrag, welcher ja beurkundet ist. Aber gesplittet hatte ich das noch nicht und ich finde nirgends etwas dazu welche Form die Bescheinigung an sich haben muss. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, die Bescheinigung bedarf eines Siegels.

    Vielen Dank für eure Antworten

  • Wenn keine Form vorgeschrieben ist (und ich wüsste nicht, dass dies der Fall ist), dann ist sie formlos möglich.
    Sofern keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen, halte ich ein Siegel für obsolet.

  • Und woraus entnimmst du, dass für eine amtliche Bescheinigung (hier die des Katasteramtes) keine Form vorgeschrieben ist?
    Dazu müsste es ja Verwaltungsvorschriften geben. Bzgl. des Katasteramtes finde ich dazu nur leider nicht das passende.
    Das BbgVermG schweigt dazu. Darin ist nicht einmalgeregelt, dass das Katasteramt die Bescheinigung abgeben kann geschweige dennin welcher Form.

  • Und woraus entnimmst du, dass für eine amtliche Bescheinigung (hier die des Katasteramtes) keine Form vorgeschrieben ist?

    Ich würde dies aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift entnehmen. Mir wäre zumindest keine bekannt. Aber das bedeutet natürlich nicht zwingend, dass eine solche fehlt.
    Die mir zur Verfügung stehenden Kommentierungen zu Nr. 14160 KV GNotKG schweigen sich insoweit allerdings aus.


    Dazu müsste es ja Verwaltungsvorschriften geben. Bzgl. des Katasteramtes finde ich dazu nur leider nicht das passende.

    Ich nehme an, dass in Ermangelung besonderer Vorschriften die allgemeinen Vorschriften für einen Verwaltungsakt gelten (ist aber bloße Spekulation). Insoweit wäre nicht bekannt, dass eine Siegelung erforderlich ist.
    Notfalls kannst du ja mal beim Katasteramt nachfragen. Die sollten die für sie maßgeblichen Bestimmungen besser kennen.

  • In NRW findet sich im § 17 des Vermessungs- und Katastergesetz, wo die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis geregelt ist, im Absatz 3 die Regelung, daß von dieser Befugnis nur dann Gebrauch zu machen ist, "wenn die zu vereinigenden Gründstücke örtlich und wirtschaftlich eine 'Einheit bilden". Die Notwendigkeit der Bescheinigung ergibt sich für mich aus 14160 GNotKG, um die Kostenfreiheit zu erreichen. Eine Landesvorschrift zur Abgabe dieser Bescheinigung, oder gar zu deren Form, ist mir nicht bekannt. Für mich persönlich ergibt sich dies aufgrund der Forderung des 17 (3) VermKatG NRW bereits konkludent.

    http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/br_bes…N&det_id=468297
    Edit: Rechtschreibung

  • § 20 des BbgVermG vom 27.05.2009, GVBl. I 2009, 166, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 32)
    https://www.juris.de/perma?j=GeoVermG_BB_!_20
    lautet (Hervorhebung durch mich):

    § 20
    Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
    (1) Die Person gemäß § 27 Abs. 2 und die von ihr beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,

    1.
    Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und

    2.
    Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

    Auf Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

    (2) Von der Befugnis des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.

    (3) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Beglaubigungen werden Kosten nicht erhoben.

    Das entspricht der hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…0057#post950057
    und von Katastertroll genannten Vorschrift.

    Also wird mit der Beurkundung (Zitat: „ich habe einen Vereinigungsantrag beurkundet durch einen Vermesser“..) zugleich die örtliche und wirtschaftliche Einheit bestätigt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auch wenn es wie Klugsch*****ei wirkt, ich möchte es noch loswerden:

    Der Ursprung dieser Regelung liegt im Jahre 1937, als das Vermessungs- und Katasterwesen Reichssache waren. Am 15.11.1937 ist mit dem "Gesetz über die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden" (RGBl. I S. 1257) diese Befugnis begründet worden.

    §1 Absatz 2 lautete:

    "Von der Befugnis des Absatzes 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen, oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen."

    Diese Bedingung wurde nach 1945 in die Regelungen der dann zuständigen Länder übernommen. In meinem Bundesland (NRW) im Jahre 1972. Im § 23 VermKatG NRW "Außerkrafttreten von Vorschriften" wurde nicht nur das "Grundsteuergesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839" genannt, sondern auch das o.g. Gesetz über die Beurkundungs- Beglaubigungsbefungnis, da diese Befugnis seit dem im damaligen § 11 festgeschrieben war.

    Sorry, der musste irgendwie raus....

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