geänderte Kostenentscheidung nach 2. VU

  • Hallo,

    ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Versäumnisteil- und Schlussurteil ergeht gegen Bekl. 1 und Bekl. 2; beide Beklagte tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

    Der Bekl. 1. legt Einspruch ein. Termin findet statt. Es ergeht 2. Versäumnisteil- und Schlussurteil gegen Bekl. 1.; Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Bekl. 1. vorab zu tragen hat.

    Kosten der Säumnis gibt es nicht. Soviel ist klar, aber wer trägt denn jetzt in welcher Höhe welche Kosten?

    Kann ich gegen den Beklagten zu 2. aus dem 1. VU noch Kosten festsetzen oder ändert die 2. KGE das?
    Wenn ich festsetzen kann, dann nur 1,3 VG + 0,5 TG + Auslagen und USt. Hierfür haftet der Beklagte zu 1. nach dem 1. VU aber auch als Gesamtschuldner mit, während das 2. VU ihn von den Kosten des Klägers befreit. Wie löse ich das Problem? Ich tendiere dazu die Kosten bis zum 1. VU aufzuteilen und nur einen Kopfteil gegen den Bekl. 2. festzusetzen.

    Was mache ich mit den Gerichtskosten? Nach dem 1. VU wären die von beiden Beklagten zu tragen, nach dem 2. VU nur noch zur Hälfte von dem Beklagten zu 1. Das 2. VU kann ja aber gegen den Bekl. 2. keine Wirkung entfalten.

    Ich bin maximal verwirrt und bitte euch um Rat.

  • Wieso es beim 2. VU zu einer den Kläger belastenden Kostenentscheidung kommen kann, ist mir ein Rätsel. Klar ist das sachlich möglich, wenn man erst jetzt als Richter entdeckt, dass die Klage insoweit nie schlüssig war. Dann müsste es aber ein (klageabweisendes) EU sein, kein (klagezusprechendes) 2. VU.

    Als erstes würde ich daher mal beim Gericht nachfragen, ob es mit der KGE des 2. VU seine Richtigkeit hat. Vielleicht ist da nur ein altes Muster verwendet und nicht hinreichend angepasst worden. Kommt mal vor bei der Verwendung von alten Mustern.

    Wenn es aber dabei bleibt, dann musst Du nach Baumbach die Prozessrechtsverhältnisse trennen: Im Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten zu 2 trägt nur der Beklagte zu 2 Kosten. ImmProzessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu 1 werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Ist es bei beiden Beklagten um gleich viel gegangen, dann bedeutet das (von den Kosten der Säumnis mal abgesehen): Kläger 1/4 Gerichtskosten, Beklagter zu 1 auch, Beklagter zu 2 dann 1/2 der Gerichtskosten. Beklagter zu 2 trägt auch die Hälfte der Anwaltskosten des Klägers. Im Übrigen trage alle Beteiligten ihre Anwaltskosten selbst.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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