Eigentümergrundschuld und Eigentumswechsel bzw. Löschung

  • Ich habe folgende Problematik vorliegen:

    - im GB eingetragen wurde eine Sicherungshypothek für das Land
    - 2 Jahre später wird im Grundbuch eingetragen, dass dieses Recht nunmehr eine Eigentümergrundschuld ist
    - kurze Zeit später wird die Pfändung dieser Eigentümergrundschuld eingetragen
    - etliche Jahre später wir der Grundbesitz unter Übernahme sämtlicher Belastungen auf einen neuen Eigentümer übertragen; im Übergabevertrag hat der damalige Eigentümer eine Löschungsbewilligung für "sämtliche Rechte in Abt. III" abgegeben (Antrag wurde aber damals nicht gestellt, sondern es erfolgte die Übernahme)

    Nun soll das Recht gelöscht werden.
    Vorgelegt werden:

    > gesiegelte Erklärung des Pfändungsgläubigers, dass der Pfändungsvermerk aufgrund Aufhebung der Pfändung gelöscht werden kann
    > Löschungsbewilligung derzeitiger Eigentümer (würde ich als Zustimmung nach § 27 GBO verwerten)

    Durch die Übertragung des Eigentums bin ich der Meinung, dass die Eigentümergrundschuld zur Fremdgrundschuld für den damaligen Eigentümer geworden ist (s.a. OLG Schleswig, Beschl. v. 01.07.2010, 2 W 96/10). Damals konnte er aber, ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers, gar nicht verfügen. Ich habe die Löschungsbewilligung des damaligen Eigentümers verlangt; dieser ist verstorben.
    Der Notar stützt sich auf die damalige Erklärung, dass die Rechte übernommen worden sind und deshalb auch das Recht übergegangen ist und eine Bewilligung des derz. Eigentümers genügt. Das halte ich für nicht korrekt.

    Ich überlege jedoch, ob die damalige Löschungsbewilligung des damaligen Eigentümers ggf. verwertbar wäre, da sie wirksam geworden ist. Er hat sie in der damaligen notariellen Urkunde abgegeben und somit mE nach in den Rechtsverkehr eingebracht, sodass er mit dem Zugang beim Adressaten rechnen konnte (Holzer in BeckOK, Hügel, § 19 GBO, Rn. 33).

    Weitere Problematik: Bräuchte ich nicht eine Voreintragung gem. § 39 GBO? Es handelt hier ja kein Erbe sondern der Erblasser, sodass § 40 GBO (erstmal) nicht greift.

    Wie seht ihr das?

    Einmal editiert, zuletzt von Liza (28. Juni 2021 um 15:12)

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