Stimmt, hatte ich übersehen.
Gleichwohl ist das Ergebnis unbefriedigend, weil es in dem notariellen Testament eben keine auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung für den Fall gibt, dass beide Kinder ihren Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten geltend machen und es auch nicht dem Willen beider Ehegatten entsprechen dürfte, dass nunmehr ihnen völlig unbekannte gesetzliche Erbprätendenten des überlebenden Ehegatten zum Zuge kommen sollen.