Aufgebot für Grundschuldbrief - Antragsberechtigung Abtretungen

  • Hallo, ich hoffe, dass mir einer vielleicht weiterhelfen kann:2gruebel:

    Folgender Sachverhalt:
    Es soll ein Grundschuldbrief für kraftlos erklärt werden. Im Grundbuch der Antragsteller seit Ende 2009 als Eigentümer der Grundschuld eingetragen. Zugleich ist er auch Eigentümer des belasteten Grundstücks.
    Mit dem Antrag wurde mir auch gleichzeitig ein Protokoll von einem Landgericht, welches im Jahr 2016 aufgenommen wurde, beigefügt. Der Antragsteller war in dem Verfahren der Kläger und ging gegen die Beklagte Y vor.
    Im Protokoll wurde ein Vergleich abgeschlossen, in dem sich die Beklagte X verpflichtet hat, den Grundschuldbrief, welcher nun für kraftlos erklärt werden soll, an den Kläger (=Antragsteller des Aufgebotsverfahrens) herauszugeben sowie eine Löschungsbewilligung bezüglich der Grundschuld abzugeben.
    Hinsichtlich der Löschungsbewilligung habe ich nichts zu beanstanden.
    Jetzt kommt aber das eigentliche Problem: Die Beklagte X gab den Brief nicht heraus. Der Antragsteller/Kläger beantragte dementsprechend die Zwangsvollstreckung für die Herausgabe des Briefes. Da die Beklagte aber wiederholt nicht angetroffen worden ist, sollte sie eine eV abgeben, dass sie den Brief nicht habe. Diese eV verweigert diese jedoch und blieb auch den anberaumten Termin durch den Gerichtsvollzieher fern. Folglich erging Haftbefehl und die Beklagte musste in die Zwangshaft/Erzwingshaft. In dieser war sie ca. 2 Monate bis sie dann auch Antrag des Gläubigers (=Antragsteller des Aufgebotsverfahrens) wegen dem Weihnachtsegen entlassen wurde.
    In der JVA hat die Beklagte ggü. einer Gerichtsvollzieherin den Namen Y geäußert. Dieser soll der angebliche Briefbesitzer sein. Auf Nachforschungen des Antragssteller fand dieser jedoch heraus, dass jener im letzten Jahr verstorben ist..

    Nach meiner Ansicht ist die Antragsberechtigung des Antragstellers nicht genau glaubhaft gemacht worden, da eventuell erst eine Abtretung außerhalb des Grundbuchs an die Beklagte X erfolgen konnte. Diese hätte dann aber ebenfalls auch über die Grundschuld weiter verfügen können, z.B. diese an den Y abtreten können und das alles bevor sie überhaupt sich im Vergleich dazu verpflichtet hat. Dementsprechend könnte sie auch dann keine Löschungsbewilligung mehr abgeben, da sie ja nicht mehr Eigentümerin des Rechts gewesen ist..
    Dementsprechend bräuchte ich dann, die eV der Beklagten X, dass diese nicht über die Grundschuld verfügt hat.

    Hoffe, dass der Sachverhalt einigermaßen verständlich ist, denn mir Platz der Kopf:confused: Den Antragsteller habe ich bereits angeschrieben und nachgefragt, ob eine Abtretung seinerseit an X erfolgt ist. Eine Antwort habe ich leider jedoch noch nicht..

  • ...
    Du kannst den Antragsteller unter Hinweis auf deine Recherche um Antrags Rücknahme ersuchen, weil du die Voraussetzung zur Antrag Stellung im Sinne des § 467 Abs.2 FamFG nicht für gegeben erachtest.
    Nimmt er den Antrag nicht zurück weist du diesen mit RMB zurück und gut ist.

    Nicht lange lamentieren. Entscheiden, das ist unser Job.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!