Erbschein erforderlich?

  • Hallo!

    ich bräuchte mal eure Hilfe.

    Mir liegt ein handschriftliches Testament vor in dem die Eheleute verfügen: Als Erben nach unserem Tode soll unsere Tochter Alleinerbin sein. Der Nacherbfall tritt bei Tod der Vorerbin ein und zwar bei meinem Neffen (Neffe des Mannes).

    (Eine gegenseitige Einsetzung der Eheleute ist nicht erfolgt! - Eine Änderungsmöglichkeit wurde nicht vereinbart)

    Mann verstirbt und es wird ein Erbschein nach gesetzlicher EF erteilt.
    Danach geht Frau zum Notar und ändert das Testament wie folgt ab: ... gebunden bin ich nur soweit meine Tochter Alleinerbin sein soll.
    Erbeinsetzung: Zu meiner alleinigen Erbin setze ich meine Tochter ein. Ersatzerbe soll der Neffe meines Ehemanns sein.
    Dies entspricht dem gemeinsamen Wunsch meines verstorbenen Ehemannes und mir.

    Würdet ihr einen Erbschein verlangen oder durfte die Ehefrau das Testament einseitig abändern?

    Vielen Dank!


  • Danach geht Frau zum Notar und ändert das Testament wie folgt ab: ... gebunden bin ich nur soweit meine Tochter Alleinerbin sein soll.

    Das lässt sich mit den Mitteln des Grundbuchrechtes m.E. nicht feststellen.
    Ich würde daher einen Erbschein verlangen.

  • ein gemeinschaftliches Testament ist üblicherweise nach dem Tod eines Testators in Gänze unveränderbar (es sei denn es gibt darin die Erlaubnis dazu) - aus Vor und Nacherbschaft mal eben Alleinerbschaft und Ersatzerbe machen ist nicht möglich... Diese sehr ungewöhnliche Sichtweise würde ich nur bei Bestätigung durch Erbschein berücksichtigen.

  • ein gemeinschaftliches Testament ist üblicherweise nach dem Tod eines Testators in Gänze unveränderbar (es sei denn es gibt darin die Erlaubnis dazu) - aus Vor und Nacherbschaft mal eben Alleinerbschaft und Ersatzerbe machen ist nicht möglich... Diese sehr ungewöhnliche Sichtweise würde ich nur bei Bestätigung durch Erbschein berücksichtigen.

    Das stimmt zwar alles, allerdings könnte es durchaus sein, dass die Ehegatten -wie häufig- die Begriffe verwechselt haben und tatsächlich eine Ersatzerbfolge gewollt war.

    Das zu prüfen ist allerdings Aufgabe des NG. Daher ist aus Sicht des GBA ein Erbschein erforderlich.

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