Folgender Sachverhalt:
Im Jahre 2001 wurde ein Grundschuld aufgrund diverser Belastungsvollmachten eingetragen. Später stellte sich heraus, dass einige der Vollmachten nicht inhaltlich nicht ausreichend waren und die Grundschuld eigentlich nicht korrekt eingetragen wurde (Fehler Grundbuchamt sowie Notar). Zur Eigentumsumschreibung auf den Erwerber kam es nie. Für diesen ist nach wie vor die AV eingetragen.
Es wurde 2005 ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Grundschuld eingetragen.
Nun wurden durch den damals beurkundenden Notar sämtliche Genehmigungserklärungen der noch eingetragenen Eigentümer (Erbengemeinschaft) zur Grundschuldbestellung formgerecht vorgelegt. Der Notar beantragte die Löschung des Widerspruchs.
Ich habe sämtliche Eigentümer sowie den Erwerber hierzu angehört. Die Eigentümer haben alle der Löschung des Amtswiderspruchs zugestimmt. Der Erwerber hat dagegen Einwände vorgetragen. Hierbei beruft er sich auf einen Vorteil für den Notar, da die Löschung des Widerspruchs für den Notar von Vorteil wäre (ja klar, der Notar will die Sache endlich in Ordnung bringen).
Die Löschung des Widerspruchs kann ja aufgrund Berichtigungsbewilligung oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweis erfolgen. In meinem Fall käme die Löschung aufgrund des Unrichtigkeitsnachweises in Betracht. Was mache ich aber mit den Einwendungen des Vormerkungsberechtigten? Nach meiner Ansicht zählt dieser auch zu den Widerspruchsberechtigten.
Hat jemand eine Idee?