Löschung eines Amtswiderspruchs, Einwände gegen die Löschung

  • Folgender Sachverhalt:
    Im Jahre 2001 wurde ein Grundschuld aufgrund diverser Belastungsvollmachten eingetragen. Später stellte sich heraus, dass einige der Vollmachten nicht inhaltlich nicht ausreichend waren und die Grundschuld eigentlich nicht korrekt eingetragen wurde (Fehler Grundbuchamt sowie Notar). Zur Eigentumsumschreibung auf den Erwerber kam es nie. Für diesen ist nach wie vor die AV eingetragen.

    Es wurde 2005 ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Grundschuld eingetragen.

    Nun wurden durch den damals beurkundenden Notar sämtliche Genehmigungserklärungen der noch eingetragenen Eigentümer (Erbengemeinschaft) zur Grundschuldbestellung formgerecht vorgelegt. Der Notar beantragte die Löschung des Widerspruchs.

    Ich habe sämtliche Eigentümer sowie den Erwerber hierzu angehört. Die Eigentümer haben alle der Löschung des Amtswiderspruchs zugestimmt. Der Erwerber hat dagegen Einwände vorgetragen. Hierbei beruft er sich auf einen Vorteil für den Notar, da die Löschung des Widerspruchs für den Notar von Vorteil wäre (ja klar, der Notar will die Sache endlich in Ordnung bringen).

    Die Löschung des Widerspruchs kann ja aufgrund Berichtigungsbewilligung oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweis erfolgen. In meinem Fall käme die Löschung aufgrund des Unrichtigkeitsnachweises in Betracht. Was mache ich aber mit den Einwendungen des Vormerkungsberechtigten? Nach meiner Ansicht zählt dieser auch zu den Widerspruchsberechtigten.

    Hat jemand eine Idee?

  • der Berechtigte des Widerspruchs ist doch nur der Eigentümer, da er die Grundschuld bestellt hat und nur er die Bewilligung nachgenehmigen muss

    wie ist den der Eintragungstext zum Widerspruch im GB formuliert?

  • Sehr gute Nachfrage. Der Berechtigte des Widerspruches muß sich klar aus ihm ergeben und in diesem Fall ja sogar namentlich benannt worden sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das ist auch ein weiteres "Problem" dieses Sachverhaltes. Der Widerspruch wurde "zugunsten der derzeit eingetragenen Eigentümer" eingetragen. :mad:

    Wo ist da das Problem?
    Es lässt sich doch Problem ersehen, wer zum Zeitpunkt der Eintragung des Widerspruches als Eigentümer eingetragen war. Inhaltlich scheint das doch auch richtig zu sein.

  • Das ist zwar kompletter Schwachsinn, sollte sich hinsichtlich des Personenkreises aber doch aus der Abt. I ergeben, wer zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer eingetragen war. Das und nur das ist der Berechtigte des Widerspruches. Mehr Leute sind nicht zu hören und brauchen auch nicht bewilligen.

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  • Ich meine, ich hätte in einem Kommentar (Hügel oder Meikel) gelesen, dass der Berechtigte einer AV in diesem Fall auch Berechtigter des Amtswiderspruchs sein muss. Es betrifft ja schließlich das Grundpfandrecht, welches er bestellt hat und welches im Rang vor ihm eingetragen wurde.

  • Laut Sachverhalt liegen die fehlenden Genehmigungen vor.

    Ich frage mich grade, ob das als Unrichtigkeitsnachweis ausreicht. Nachgewiesen werden müsste doch nicht, dass die Voraussetzungen der Eintragung, wofür einseitige Erklärungen reichen, jetzt vorliegen, sondern, dass die Grundschuld tatsächlich so besteht, wie sie eingetragen wurde. Brauche ich dann nicht den Nachweis über die zeitlich auch später mögliche materiell-rechtliche Einigung zur Begrüdung der Grundschuld, also auch die Mitwirkung der Gläubigerin?

    Wenn der Widerspruch aufgrund Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden soll, dürfte es allenfalls für eine Antragsberechtigung eine Rolle spielen, wer Berechtigter des Widerspruchs ist. Auf diesen kommt es sonst nur bei einer Löschung aufgrund Bewilligung an.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Der Mangel der bei der Eintragung der Grundschuld fehlenden Belastungsvollmachten wurde nunmehr durch die vorgelegten Genehmigungen formgerecht geheilt. Damit ist m. E. der Unrichtigkeitsnachweis erbracht.
    Ich frage mich nur, was ich mit den Einwendungen des Vormerkungsberechtigten mache. Ignorieren? Zurückweisen?
    Meines Erachtens ist der Berechtigte der Vormerkung auch Berechtigter des Widerspruchs, er wurde nur damals nicht als Berechtigter eingetragen. Von daher hatte ich ihn anzuhören. Mit der Löschung ist er nicht einverstanden. Wahrscheinlich, weil die Bank nach Löschung des Widerspruchs die Versteigerung beantragen wird.

  • Und bislang ist für den AV-Berechtigten auch kein Widerspruch eingetragen, ob man ihn nun als möglichen Berechtigten eines solchen ansieht oder nicht.

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