Vorausvermächtnis Testamentsvollstreckung

  • E. errichtet ein notarielles Testament. In diesem wird S. als Alleinerbe eingesetzt.

    Vermächtnisse und Nachvermächtnisse am GB bestehen. F. erhält als Untervermächtnis Grundbesitz.

    Testamentsvollstreckung (für Erbin S) istangeordnet, TV-Zeugnis liegt vor.

    TV ist von §181 BGB befreit. Es werden Hauptvermächtnisse,Untervermächtnisse und Nachvermächtnisse bestimmt.


    TV hat auch dieAufgabe das Untervermächtnisse zugunsten von F auszuführen und dieFrüchte/Nutzungen aus dem Untervermächtniss im Rahmen einer Dauertv zuverwalten. Die Dauertv ist angeordnet bis zur Erfüllung sämtlicher Vermächtnisse, auch der Unter- und Nachvermächtnisse

    Im Testament führt E aus: Klarstellend halte ich fest, das F. während derDauertv von der Verwaltung der der TV unterliegenden Vermögenswerte –soweit gesetzlichzulässig- ausgeschlossen ist.


    TV überträgt den GB an F. Er handelt als TV, F tritt alsVermächtnisnehmer auf Erwerberseite auf.

    1. Kann F die Auflassung miterklären odermuss der TV auch den Vermächtnisnehmer vertreten bzw. kann F. überhaupthandeln?

    Aus der Urkunde ergibt sich nicht, dass er für beide Seiten handelt.

    TV-Vermerk soll eingetragen werden. Das TV-Zeugnis ist sehr, sehr umfangreichin der Beschreibung der Art und Weise der TV (2 Seiten!).

    2 .Reicht die Angabe TV ist angeordnet aus oder muss ich die Details expliziteintragen?


    3. Das Untervermächtnis entfällt, wenn bestimmteSteuerproblematiken eintreten. Im Übergabevertrag ist dies auch erwähnt, dannsteht dem TV? Ein Rückforderungsrecht zu.

    Ist hier hier dem Erben rechtliches Gehör zu gewähren oder muss dieser sogarzustimmen, da es nicht eindeutig ist, ob die Verfügung des TV wirksam ist ?

    Denn wenn kein Vermächtnisanspruch mehr besteht, handelt essich um eine unentgeltliche Verfügung.

  • Der Erblasser steht noch im GB. Ein Antrag auf Eintragung des Erben S. wurde nicht gestellt. Der Erbe S ist als juristische Person noch nicht existent.

    Der Hauptvermächtnisnehmer ist X.

  • Stiftung, nicht wahr? :teufel:

    Da würde ich erstmal schauen, ob der TV für die rechtlich noch gar nicht existente Erbin - außerhalb des Anerkennungsverfahrens bei der Stiftungsbehörde - auftreten kann.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der TV hat im Testament die Vollmacht erhalten, ab Zeitpunkt Erbfall bis Erteilung TV-Zeugnis über alle der TV unterliegende Gegenstände zu verfügen.
    Ferner wurde explizit aufgeführt, dass die Aufgaben des TV neben der Mitwirkungen bei der Errichtung der Stiftung auch die Ausführung der Vermächtnisse sind.


    Im Gesamtkontext ist deutlich zu erkennen, dass der TV volle Befugnis über den Nachlass erhält.

  • Ich schiebs nochmal hoch. Bislang weiss ich, dass der Erbe (Stiftung) noch nicht gegründet wurde, das Verfahren läuft noch.

    Der TVkann im Rahmen der Vermächtniserfüllung unentgeltlich verfügen.

    Dieses Vermächtnis ist kompliziert ausgestaltet –im Rahmen der steuerlichenOptimierung für die Vermächtnisnehmerin und ERbin- .

    So soll der TV dieses Vermächtnis nicht erfüllen, wenn es zur steuerlichennicht gewünschten Ergebnissen –im Testament dargestellt- kommt. Der TV hat dannalternativ zu handeln.

    Ferner ist dieses Vermächtnis mit einem Nachvermächtnis zugungsten von T. belastet.


    Liegt hier überhaupt noch eine unentgeltliche Verfügung vor bzw. kann ich als GBA momentan überhaupt abschließend prüfen, ob das Vermächtnis so durchgeführtwerden kann? Es gibt ja Angaben, unter welchen Voraussetzungen das Vermächtnisnicht erfüllt werden soll, diese Gründe liegen allein in der steuerlichenWürdigung der Abwicklung des Nachlasses.

    Aus diesem Grund wird auch auf den Rückübertragungsanspruch des TV im Vertrag verwiesen. Auf die Eintragung einer AVwird verzichtet, da dieser Anspruch über den einzutragenden TV-Vermerk gesichert sei.

    ZU dem Nachvermächtnis wird nichts ausgeführt. Ist dies im GB zu vermerken?

  • Stiftung, nicht wahr? :teufel:

    Da würde ich erstmal schauen, ob der TV für die rechtlich noch gar nicht existente Erbin - außerhalb des Anerkennungsverfahrens bei der Stiftungsbehörde - auftreten kann.

    Siehe dazu den Beschluss des OLG Braunschweig 3. Zivilsenat, vom 08.07.2020, 3 W 19/20,
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint
    Leitsätze (Hervorhebung durch mich):

    „1. Ein Nachlasspfleger – dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst – ist nicht beschwerdebefugt gegen Beschlüsse, die im Erbscheinsverfahren desjenigen Erblassers ergehen, für dessen unbekannte Erben er bestellt ist (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 17. August 1990 – BReg. 1a Z 36/89 –, BeckRS 2010, 27258).
    2. Eine Stiftung erlangt erst durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit. Vor der Bekanntgabe der Anerkennung kann der später einzusetzende Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen vornehmen, die Wirkung für oder gegen die Stiftung entfalten; eine Vor-Stiftung ähnlich der Vor-GmbH oder dem Vor-Verein existiert nicht (Anschluss an BFH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – X R 36/11 –, DStRE 2015, S. 715 [719 ff. Rn. 54 ff.]). Dies gilt auch für eine Stiftung von Todes wegen, so dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers den allgemein üblichen Weg zur Gründung einer Stiftung von Todes wegen darstellt.
    3. Einer vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannten Person, die Vermögensdelikte in erheblichem Umfang zum Nachteil des Nachlasses begangen hat, ist vom Nachlassgericht kein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, da bereits ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB für die Entlassung besteht.“

    und die Abhandlung von Schwalm: Die „werdende“ Stiftung von Todes wegen als rechtspraktisches und rechtstheoretisches Problem – Zugleich Anmerkung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 8.7.2020 – 3 W 19/20, in der ZStV 2021, 10 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Testamentsvollstreckung die "Zwischenlösung" bis zur Entstehung der Stiftung ist, hatte ich ebenfalls gelesen. Hier bleibt die TV jedoch auch danach bestehen. Und der TV kann im Rahmen einer Vermächtniserfüllung unentgeltlich handeln. Meine Frage ist hier, handelt er unentgeltlich, denn das Vermächtnis soll ja nicht durchgeführt werden, wenn damit gewisse steuerliche Nachteile verbunden sind.


    Außerdem unterliegt die Vermächtnisnehmerin auch der TV, ebenso das Nachvermächtnis. Der TV müsste also auf beiden Seiten handeln, Befreiung vom § 181 BGB hat er. Jedoch tritt im Vertrag die Vermächnisnehmerin selbst auf, nicht vertreten durch den TV.

  • Die Stiftungen sind gegründet und haben dem Übergabevertrag ordnungsgemäß zugestimmt.

    Zu meiner 1. Frage im Ausgangspost hat da jemand eine Idee? Der TV ist sowohl für den Erben als auch für die Vermächtnisnehmerin angeordnet. Im Vertrag tritt er eindeutig nur auf der Veräußererseite auf, die Vermächtnisnehmerin wird als Erwerberin bezeichnet. Die Auflassung wird von beiden erklärt. Müsste nicht der TV auf beiden Seiten handeln?

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