Psychologisches Gutachten in Familiensachen, JVEG § 12 Hilfskraft

  • Hallo liebe ordnung- und rechtschaffenden Rechtspfleger, :)

    ich bin Rechtsanwaltsfachangestellte und tippe neuerdings nebenberuflich auf selbständiger Basis noch für eine Fachpsychologin für Rechtspsychologie, die für Familiengerichte Gutachten erstellt (elterliche Sorge usw.). Sie schickt mir Audiodateien von aufgenommenen Gesprächen (Explorationen), die ich verschriftliche. Das Ganze schreibe ich in zusammengefasster Form, in indirekter Rede und im Konjunktiv. Weil das keine Spracherkennungssoftware der Welt hinkriegt, muss das "händisch" gemacht werden. Für die Audiominute rechne ich 0,85 Euro ab, was mir aber zu wenig erscheint. Ich möchte deshalb mit einer Honorarerhöhung an die Dame herantreten und hab mir überlegt, dass mein Honorar bei ihr eigentlich nur ein durchlaufender Posten wäre, wenn sie dieses in ihrer Rechnung ans Gericht als Aufwendungen für eine Hilfskraft aufführen würde. Ich weiß natürlich nicht, wie sie mit dem Gericht abrechnet, aber ich denke nicht, dass sie mein Honorar als Hilfskraft abrechnet, denn sonst würde sie ja von mir eine Rechnung verlangen, die fallbezogen ist. Derzeit rechne ich 1 x im Monat alle Fälle zusammen ab. Bevor ich der Psychologin also jetzt vorschlage, dass sie mich doch als Hilfskraft ansetzen könnte, wollte ich mich hier mal schlau machen, ob das von euch so akzeptiert werden würde.

    Ich hoffe, niemand ist sauer auf mich wegen dieser Anfrage und weil ich ja nicht aus eurer Reihe komme :(. Jedenfalls schon mal vielen Dank für's Lesen und vielleicht für das eine oder andere Feedback.

    Viele Grüße

    Monika

  • Vielfach wird die Prüfung und Begleichung von Sachverständigenrechnungen Kostenbeamten und nicht den Rechtspflegern obliegen.

    Ich habe nur mit Grundstücksgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren zu tun. Ganz grundsätzlich gilt bei Kosten der Hilfskraft der Grundsatz des vollen Aufwendungsersatzes. Die Höchstsätze des JVEG gelten dabei nicht. Die kann unter Umständen dazu führen, dass der Sachverständige für eine Hilfskraft eine höhere (Stunden)Vergütung als für sich selbst beantragen kann. Dies bedeutet natürlich nicht, dass eine Hilfskraftvergütung uferlos gewährt werden kann. Der Aufwand muss konkret angegeben und beziffert werden. Die Hinzuziehung der Hilfskraft muss notwendig gewesen sein. Wichtig wird sein, dass die Kosten für eine Hilfskraft in einem vernünftigen und wirtschaftlichen Verhältnis zur Sachverständigenvergütung stehen.

  • Hallo Kai,

    vielen Dank für deine Rückmeldung :) Stimmt, das machen ja die Kostenbeamten. Mittlerweile kam mir der Gedanke auf, dass, wenn die Psychologin mein Honorar als Hilfskraft ansetzen würde, sie ja den Posten "Diktat" nicht mehr abrechnen dürfte. Und wahrscheinlich bleibt ihr von dem Posten Diktat immer noch was übrig, selbst wenn sie mein (lächerliches) Honorar davon abzieht. Mal schauen, wie ich das am besten mach.

    Liebe Grüße

    Monika

  • Für das Schreiben eines Gutachtens gibt es Schreibauslagen, welche sich pauschal aus der geschriebenen Zeichenzahl berechnen. Eventuell erfolgt die Abrechnung Deiner Arbeit in dieser Weise.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ja, die Schreibauslagen gem. § 12 JVEG wird sie sicherlich auch berechnen. Aber ihr steht auch noch zusätzlich Honorar zu für's "Diktakt". Das weiß ja das Gericht nicht, dass sie nix diktiert hat und das ein Schreiberling für ein paar Gröten gemacht hat. Ich unterstell ihr das einfach mal, dass sie Honorar für's Diktieren berechnet, sonst wär's für sie ja ein Minusgeschäft.

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