Testamentsvollstreckervermerk und (nicht erfülltes) Vermächtnis

  • Im Grundbuch sind Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen.
    Die Ehefrau ist verstorben. Gemäß Erbvertrag erbt das volljährige Kind allein.
    Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet, TV ist der Ehemann. Aufgabe des TV ist "die Verwaltung des gesamten Nachlasses".

    Nach diversen Nachträgen und Änderungen heißt es im letzten Erbvertragsnachtrag:
    "Wir sind in Gütergemeinschaft Eigentümer folgender Grundstücke (es folgt Aufzählung aller noch vorhandener Flurstücke). Der Erstversterbende beschwert seinen Erben (=Kind) mit folgendem Vermächtnis: der Überlebende von uns erhält den gütergemeinschaftlichen Anteil des Erstversterbenden von uns an dem vorgenanntem Grundbesitz".
    Weiter heißt es dann: "Wir stellen ausdrücklich klar, dass für uns die in dem ersten Erbvertrag angeordnete Testamentsvollstreckung für das vorstehende Vermächtnis nicht gilt".

    Ich weiß von der Erbin, dass das Vermächtnis nicht zur Erfüllung gelangen wird. Zumindest ist dies nicht geplant, da der Vermächtnisnehmer (=TV) sehr betagt ist.

    Trägt man hier nun einen TV-Vermerk ein?
    Wie versteht ihr den Satz, dass die angeordnete TV nicht für das Vermächtnis am Grundbesitz gilt? Heißt das, dass generell der Grundbesitz nicht der TV unterliegt oder nur dann, wenn das Vermächtnis erfüllt wird?:gruebel:

  • Im Grundbuch sind Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen.
    Die Ehefrau ist verstorben. Gemäß Erbvertrag erbt das volljährige Kind allein.
    Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet, TV ist der Ehemann. Aufgabe des TV ist "die Verwaltung des gesamten Nachlasses".

    Nach diversen Nachträgen und Änderungen heißt es im letzten Erbvertragsnachtrag:
    "Wir sind in Gütergemeinschaft Eigentümer folgender Grundstücke (es folgt Aufzählung aller noch vorhandener Flurstücke). Der Erstversterbende beschwert seinen Erben (=Kind) mit folgendem Vermächtnis: der Überlebende von uns erhält den gütergemeinschaftlichen Anteil des Erstversterbenden von uns an dem vorgenanntem Grundbesitz".
    Weiter heißt es dann: "Wir stellen ausdrücklich klar, dass für uns die in dem ersten Erbvertrag angeordnete Testamentsvollstreckung für das vorstehende Vermächtnis nicht gilt".

    Ich weiß von der Erbin, dass das Vermächtnis nicht zur Erfüllung gelangen wird. Zumindest ist dies nicht geplant, da der Vermächtnisnehmer (=TV) sehr betagt ist.

    Trägt man hier nun einen TV-Vermerk ein?
    Wie versteht ihr den Satz, dass die angeordnete TV nicht für das Vermächtnis am Grundbesitz gilt? Heißt das, dass generell der Grundbesitz nicht der TV unterliegt oder nur dann, wenn das Vermächtnis erfüllt wird?:gruebel:


    Was Du von der Erbin weißt, spielt keine Rolle, da die mit der Verwaltung des Nachlasses zunächst nichts zu tun hat. Ob der TV betagt ist, möge er Dir selbst sagen.

    Ich würde das so verstehen, dass der TV sehr wohl für die Erfüllung des Vermächtnisses (= Auseinandersetzung der beendeten Gütergemeinschaft dahin, dass alle Grundstücke an den überlebenden Ehemann alleine gehen) angeordnet ist, aber der Erwerb von Todes wegen des Ehemannes = Vermächtnisnehmers, also die Grundstücke, danach nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterlliegen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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