Im Grundbuch sind Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen.
Die Ehefrau ist verstorben. Gemäß Erbvertrag erbt das volljährige Kind allein.
Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet, TV ist der Ehemann. Aufgabe des TV ist "die Verwaltung des gesamten Nachlasses".
Nach diversen Nachträgen und Änderungen heißt es im letzten Erbvertragsnachtrag:
"Wir sind in Gütergemeinschaft Eigentümer folgender Grundstücke (es folgt Aufzählung aller noch vorhandener Flurstücke). Der Erstversterbende beschwert seinen Erben (=Kind) mit folgendem Vermächtnis: der Überlebende von uns erhält den gütergemeinschaftlichen Anteil des Erstversterbenden von uns an dem vorgenanntem Grundbesitz".
Weiter heißt es dann: "Wir stellen ausdrücklich klar, dass für uns die in dem ersten Erbvertrag angeordnete Testamentsvollstreckung für das vorstehende Vermächtnis nicht gilt".
Ich weiß von der Erbin, dass das Vermächtnis nicht zur Erfüllung gelangen wird. Zumindest ist dies nicht geplant, da der Vermächtnisnehmer (=TV) sehr betagt ist.
Trägt man hier nun einen TV-Vermerk ein?
Wie versteht ihr den Satz, dass die angeordnete TV nicht für das Vermächtnis am Grundbesitz gilt? Heißt das, dass generell der Grundbesitz nicht der TV unterliegt oder nur dann, wenn das Vermächtnis erfüllt wird?