Zwischen dem Verkäufer A und den Käufern B und C wurde ein Kaufvertrag betreffend das Grundstück des Verkäufers A in Berlin abgeschlossen:
Kaufpreis 200.000,00 Euro.
Vollstreckungsunterwerfung der Käufer.
Kurze Zeit nach dem Abschluss des Kaufvertrages verstirbt der Verkäufer A.
Die Erben des Verkäufers A können nicht ermittelt werden.
Für die unbekannten Erben des Verkäufers A wird ein Nachlasspfleger bestellt.
Dem Nachlasspfleger wird eine vollstreckbare Ausfertigung des obigen Kaufvertrages erteilt, nachdem die Käufer B und C den Kaufpreis nicht gezahlt haben.
Nun legt der Nachlasspfleger einen Antrag auf Eintragung je einer Zwangssicherungshypothek beim Grundbuchamt in Düsseldorf vor.
Dort sind die Käufer B und C je zu 1/2 als Eigentümer eingetragen.
Der Nachlasspfleger beantragt die Eintragung je einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 10.000,00 EUR auf dem
1/2 Anteil der Käuferin B sowie auf dem
1/2 Anteil des Käufers C.
Als Gläubiger soll der Nachlasspfleger eingetragen werden.