Zwangssicherungshypothek für Nachlasspfleger der unbekannten Erben

  • Zwischen dem Verkäufer A und den Käufern B und C wurde ein Kaufvertrag betreffend das Grundstück des Verkäufers A in Berlin abgeschlossen:
    Kaufpreis 200.000,00 Euro.
    Vollstreckungsunterwerfung der Käufer.


    Kurze Zeit nach dem Abschluss des Kaufvertrages verstirbt der Verkäufer A.
    Die Erben des Verkäufers A können nicht ermittelt werden.
    Für die unbekannten Erben des Verkäufers A wird ein Nachlasspfleger bestellt.

    Dem Nachlasspfleger wird eine vollstreckbare Ausfertigung des obigen Kaufvertrages erteilt, nachdem die Käufer B und C den Kaufpreis nicht gezahlt haben.


    Nun legt der Nachlasspfleger einen Antrag auf Eintragung je einer Zwangssicherungshypothek beim Grundbuchamt in Düsseldorf vor.
    Dort sind die Käufer B und C je zu 1/2 als Eigentümer eingetragen.


    Der Nachlasspfleger beantragt die Eintragung je einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 10.000,00 EUR auf dem
    1/2 Anteil der Käuferin B sowie auf dem
    1/2 Anteil des Käufers C.

    Als Gläubiger soll der Nachlasspfleger eingetragen werden.


  • Unterstellt, dass es sich um dieselben 10.000 EUR handelt, für die B und C als Gesamtschuldner haften:

    Zwangssicherungshypothek zu zehntausend Euro für die unbekannten Erben des A (VI .../... AG ...); gemäß vollstreckbarer notarieller Urkunde vom ... (URNr. ... Notar ... in ...); eingetragen am ^==Datum==.

    Einzutragen einmal am "ganzen Grundstück". Es entsteht tatsächlich ein Gesamtrecht unter Belastung beider Miteigentumsanteile (§ 1132 Abs. 1 BGB). Der § 867 Abs. 2 ZPO kommt nicht zum Tragen, weil es sich um mehrere Schuldner handelt.

  • Dem Nachlasspfleger wird eine vollstreckbare Ausfertigung des obigen Kaufvertrages erteilt, ...

    Zur Klausel: Zöller/Stöber ZPO § 727 Rn 18 („für den unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger XY") => "dem Nachlasspfleger" daher als gesetzlicher Vertreter, nicht als Rechtsnachfolger bzw. Partei kraft Amtes. Gläubiger der Hypothek sind die Erben. Als bloßer Vertreter wird der Nachlasspfleger auch nicht ergänzend im Grundbuch vermerkt.

  • Die Vollstreckungsklausel wurde dem Nachlasspfleger selbst ohne den Zusatz "für die unbekannten Erben des A" durch den Notar erteilt

    Einfach so Name, Geburtsdatum, Wohnort, ohne Nennung von Gericht, Aktenzeichen, usw.?
    Da kommt man ja schon in die Nähe von vom Vollstreckungsgericht zu beachtenden Klauselmängeln.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wortlaut der Vollstreckungsklausel:

    Vorstehende Verhandlung, die mit der Urschrift wörtlich übereinstimmt, wird hiermit zum zweiten Male - als vollstreckbare Ausfertigung - ausgefertigt und
    Herrn Peter Lustig, geboren am 1.1.1960, wohnhaft Musterstraße 1, Musterstadt
    zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

    Ort, Datum

    Notar


    (Peter Lustig ist der Nachlasspfleger)

  • Eigentlich -> Soutier MittBayNot 4/2011, 275, 281

    Als Vollstreckungsorgan dürfe man die Klausel nicht überprüfen, aber nachfragen wird erlaubt sein.

    Dass jemand ohne jede Nennung in der Urkunde und ohne auch nur angedeutete Rechtsnachfolge Klauselgläubiger sein soll - wie gesagt, wir sind hier an der Grenze zur "offensichtlich fehlerhaften" Klausel, und vermutlich auch schon darüber hinaus.

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  • Eigentlich -> Soutier MittBayNot 4/2011, 275, 281

    Als Vollstreckungsorgan dürfe man die Klausel nicht überprüfen, aber nachfragen wird erlaubt sein.

    Dass jemand ohne jede Nennung in der Urkunde und ohne auch nur angedeutete Rechtsnachfolge Klauselgläubiger sein soll - wie gesagt, wir sind hier an der Grenze zur "offensichtlich fehlerhaften" Klausel, und vermutlich auch schon darüber hinaus.

    So wird es sein -> "Anders ist der Fall zu beurteilen, in dem die Klausel nicht erkennen lässt, ob sie als einfache oder als titelergänzende oder titelübertragende Klausel erteilt worden ist (etwa bei der von einem Notar erteilten Klausel), und ihr auch nicht zu entnehmen ist, dass ihr Aussteller einen urkundlichen Nachweis nicht für erforderlich hielt (zB wegen Offenkundigkeit der Tatsache oder wegen Zugeständnisses des angehörten Schuldners)." (MüKo/Heßler ZPO § 750 Rn. 77). Wegen des handwerklichen Fehlers bei der Erteilung.

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