Vergütung mittellos beantragen?

  • kann es sein, dass sich ein Schreibfehler beim Az. eingeschliechen hat? Müsste es evtl. /12 heißen?

    Sorry. Klar /12

    @Einstein: Dann korrigiere bitte #10, damit die Verlinkung hinhaut.

    Meintest du diese Entscheidung? BGH Beschl v 6.2.2013, XII ZB 582/12

  • Hat Einstein doch schon am 09.08. berichtigt...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Rechtspfleger führt an:

    "Nach den Ermittlungen des Betreuungsgerichtes kann nicht sicher festgestellt werden, ob der Betreute leistungsfähig i. S. d. § 1836d BGB ist, muss zu seinen Gunsten vom Vorliegen der Mittellosigkeit ausgegangen werden.

    Das Gericht hat zudem die Möglichkeit, bei unverhältnismäßigem Aufwand hinsichtlich der Ermittlungen der Mittellosigkeit, diese zu unterstellen. § 168 Abs. 2 Satz 3 FamFG.

    Der Betreute befindet sich wieder in seinem Heimatland und ist auch auf Grund des gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage mitzuwirken, auch sind Verwandte nicht greifbar. Somit hat das Gericht zu unterstellen, dass der Betreute mittellos ist."

    Gibt es einen deinen Antrag teilweise zurückweisenden rechtsmittelfähigen Beschluss?

    Leidet der Beschluss an offensichtlichen Verfahrensfehlern? Wie wurde der sich im Ausland befindliche Betroffene im Verfahren vertreten? Wurde er durch den Rechtspfleger gehört?

    Wie hoch ist der Beschwerdewert? Welches Rechtsmittel ist gegeben? Beschwerde? Erinnerung?

    Bist du geneigt, Rechtsmittel einzulegen?

  • Ich habe die Festsetzung meiner Vergütung (vermögend, andere Wohnform) für die ersten 3 Monate gegen die Staatskasse beantragt. Der Rechtspleger hat daraufhin nachgefragt, ob ich meinen Antrag dahingegen abändere, als dass ich mittellos beantrage.
    Nach meinem Erkenntnisstand wurde der im Ausland lebende Betroffene bis dato im Verfahren nicht vertreten.
    Soweit ich weiß, wurde er durch den Rechtspfleger nicht gehört, zumal sein derzeitiger Aufenhalt unbekannt ist.
    Ja, ich wäre bereit die Sache entscheiden zu lassen. Es geht vom Beschwerdewert her um die Differenz zwischen vermögend und mittellos in den ersten 3 Vergütungsmonaten.

    Könntest du bitte noch mal einen Link schicken, mit der BGH Entscheidung, welche du meinst? Ich finde diese nicht.

    Außerdem bin ich der Meinung, dass § 168 Abs. 2 Satz 3 FamFG nichts aussagt, ob mittellos oder vermögend gegen die Staatskasse festgesetzt werden kann. Der Staatskasse kommt hier lediglich die Aufwandsersparnis zugute. „Außer Verhältnis stehen“ verlangt eine Rentabilitätsbetrachtung/-prognose, gibt nicht Bequemlichkeit Raum. Es sagt nichts über die Höhe der Festsetzung aus (Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 168 FamFG, Rn 7).

    Gem. § 168 Abs. 2 S. 1 soll (muss also nicht) der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels darstellen, damit das Gericht die Leistungsfähigkeit prüfen und ggf. Regressansprüche der Staatskasse festlegen kann. Seine Darlegungslast entbindet das Gericht nicht von der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht, der insbesondere dann Bedeutung zukommt, wenn dem Antragsteller die Vermögenssorge nicht zusteht, ihm also eine Darlegung gar nicht möglich ist. Das wird insbesondere bei Verfahrensbeiständen und -pflegern zumeist der Fall sein (Zorn in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 168 FamFG).

  • Den gewünschten Link liefert dejure doch hier automatisch, und das schon seit Beitrag #10 oder bei Dir selbst in #21...

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  • https://www.reguvis.de/xaver/btrecht/…__1636658234730

    Die zur Feststellung der Mittellosigkeit notwendigen Tatsachen sind vom Betreuungsgericht zu ermitteln (§ 26 FamFG)17. Der Betreuer hat allerdings Mitwirkungspflichten, § 168 Abs. 2 FamFG (dazu unten Rn. 316). Er muss die ihm möglichen Angaben und Auskünfte erteilen. Umfasst die Betreuung nicht die Vermögenssorge, muss der Betreute dem Gericht die notwendigen Feststellungen ermöglichen. Er hat sein derzeitiges Einkommen und Vermögen offenzulegen und seine Angaben zu belegen18. Ergeben diese Auskünfte kein ausreichendes Bild zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, muss das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht diese aufklären und unter Umständen Auskünfte von Verwandten einholen19. Kann nach den Ermittlungen des Betreuungsgerichts nicht sicher festgestellt werden, ob der Betreute leistungsfähig i.S.d. § 1836d BGB ist, muss zu seinen Gunsten vom Vorliegen der Mittellosigkeit ausgegangen werden20. Das Gericht hat zudem die Möglichkeit, bei unverhältnismäßigem Aufwand hinsichtlich der Ermittlung der Mittellosigkeit diese zu unterstellen, § 168 Abs. 2 Satz 3 FamFG (dazu unten Rn. 326).

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