Vereinf. Verfahren, Aufforderung zur Auskunftserteilung durch öffentl. Zustellung??

  • Hallo in die Runde,

    ich habe einen Fall auf dem Tisch, in dem das Jugendamt Unterhaltsvorschussleistungen erbringt.
    Der unterhaltspflichtige Kindesvater ist offenbar in den USA untergetaucht. Sämtliche Versuche, den Aufenthalt dort zu ermitteln sind nachweislich gescheitert.

    Das Jugendamt beantragt nun, die Aufforderung an den Kindesvater, sich über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären (und auf Zahlung des rückständigen und laufenden Unterhalts), öffentlich durch das Familiengericht zustellen zu lassen.

    Besteht hierfür überhaupt eine Zuständigkeit des Familiengerichts, da die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen ja im Grunde erst der Vorbereitung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens dient?

    Vielen Dank für's Mitdenken!

  • Klingt ziemlich sinnlos. Die Zustellung des Jugendamtsschreibens ist aus meiner Sicht unerheblich, wenn der gerichtliche Antrag zugestellt wird. Schließlich gibt der gerichtliche Antrag dem Schuldner ja die Möglichkeit seine Verhältnisse als Einwendungen offenzulegen. Auch wenn das bei unbekanntem Aufenthalt in den USA und öffentlicher Zustellung hinreichend unwahrscheinlich sein dürfte.

  • Früher war das Familiengericht für die öffentliche Zustellung von Rechtswahrungsanzeigen der Jugendämter zuständig, inzwischen dürfen die Ämter das selbst, zumindest in B.-W.. Vielleicht rührt die Jugendamtsanfrage daher?

  • Nach der Entscheidung des OLG Celle vom 9.6.2020, 17 UF 34/20, genügt die im Verwaltungsverfahren durch die UVK selbst vorgenommene öffentliche Zustellung nicht den Anforderungen des § 1613 Abs. 1 BGB noch denen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG. Die öffentliche Zustellung sei daher gem. § 132 BGB durch das zuständige Gericht vorzunehmen. Siehe hierzu auch § 25 Abs. 3, 3. Spiegelstrich AktO (= UR II, nicht Familiengericht).

  • Reicht gemäß OLG Celle dann die öffentliche Zustellung der Aufforderung des Jugendamts über das Gericht (UR II) oder ist Inverzugsetzung durch Rechtshängigkeit des Unterhaltsverfahrens im Wege der öffentlichen Zustellung notwendig, vgl. Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1613 RN 59?

  • Ich verstehe die Entscheidung so, dass es um die Aufforderung der Unterhaltsvorschusskasse ging. In der Annahme, dass das gestattet ist, zitiere ich (auch für Bürostuhlakrobat) die maßgebliche Passage: "Der Senat geht davon aus, dass eine Unterhaltspflicht vor September 2019 nicht entstanden ist, weil die vom Antragsteller vorgenommene öffentliche Zustellung weder den Anforderungen des § 1613 Abs. 1 BGB noch denen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG genügt. Beide Vorschriften stellen auf den Zugang einer Aufforderung bzw. der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 genannten Belehrung ab. Der Zugang richtet sich im Zivilrecht (anders als die Zustellung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens) nach den §§ 130 ff. BGB. Danach kann zwar der Zugang auch durch eine öffentliche Zustellung ersetzt werden (§ 132 Abs. 2 BGB). Diese aber ist nach den Vorschriften über die Zivilprozessordnung durch das zuständige Amtsgericht, nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch den Erklärenden selbst anzuordnen. Bei der Abgabe einer entsprechenden Aufforderung handelt der Antragsteller nicht hoheitlich und kann daher die für das Verwaltungsverfahren vorgesehenen Erleichterungen nicht nutzen."

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