Aufgebot Grundschuldbrief (vom Eigentümer bestellte Grundschuld)

  • Hi!

    Ich habe hier einen Antrag zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes. Grundbuch in II ist lastenfrei, III sieht wie folgt aus:

    1. Gelöscht
    2. GoB für Bank A
    3. GS für Bank B (Gleichrang mit 4; gesetzlicher Löschungsanspruch gem. § 1179a BGB ggü. 4 und 5, sowie dem Recht selbst gem § 1179b BGB ausgeschlossen) - abgetreten v. C GmbH & Co. KG an Bank B.
    4. GS für Bank B (Gleichrang mit 3; gesetzlicher Löschungsanspruch gem. § 1179a BGB ggü. 3 und 5, sowie dem Recht selbst gem § 1179b BGB ausgeschlossen) - abgetreten v. C GmbH & Co KG an Bank B.
    5. GS für C GmbH & Co. KG (gesetzlicher Löschungsanspruch gem. § 1179a BGB ggü. 3 und 4, sowie dem Recht selbst gem § 1179b BGB ausgeschlossen) - Grundschuld war aber mal im Gleichrang mit 3 und 4.

    Die C GmbH & Co. KG ist auch gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks und hat den Antrag zur Kraftloserklärung des Briefes für III/5 gestellt. Im Antrag steht, dass die Grundschuld nicht mehr valutiert und gelöscht werden soll. Brief ist nicht mehr auffindbar, eidesstattliche Versicherung, dass nicht verfügt oder gepfändet wurde. Mit dabei war ein aktueller Grundbuchauszug, sonst nichts.

    Ich bin wie die Jungfrau zum Kind zu den Aufgebotsverfahren gekommen, daher würde ich das jetzt mal so machen:

    1. Vorschuss anfordern
    2. Vertretungsnachweis des handelnden Antragstellers anfordern.
    3. Aufgebot
    4. Ausschließungsbeschluss

    Liege ich richtig? Würdet ihr noch zusätzlich eine Löschungsbewilligung anfordern? Ich sehe darin nämlich nur wenig Sinn (Antragsteller = Eigentümer = Grundpfandrechtsgläubiger).

    Vielen Dank schonmal für die Hilfe.

    LG

  • Ich hätte es genauso wie du gemacht, nur wahrscheinlich erst den Vertretungsnachweis angefordert und dann den Vorschuss:)

    Dass eine Löschungsbewilligung noch eingereicht werden soll, sehe ich hier nicht als erforderlich. Eine solche ist nach meiner Ansicht nur notwendig, wenn der Grundstückseigentümer in gewillkürter Verfahrensstandschaft der Antragsteller ist. Der Antragsteller ist aber in deinem Fall auch gleichzeitig der Inhaber der Grundschuld, weshalb ihn automatisch auch nach § 467 Abs. 2 FamFG eine Antragsberechtigung zukommt.

    Hoffe es hat etwas geholfen:)

    LG

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