Erteilung vollstreckbare Ausfertigung der Tabelle an Inkassobüro als Vertreter

  • Ein Inkassobüro beantragt die vollstreckbare Ausfertigung einer Tabelle für den Gläubiger xy. Ich habe denen rausgeschrieben, dass sie den Gläubiger insoweit nicht vertreten dürfen. Am Telefon folgt dann wieder der Satz, dass andere Gerichte sich nicht so anstellen und die vollstreckbare Ausfertigung rausgeben. Rechtsprechung gibt es ja genug zum Thema "Vertretung durch Inskassobüros":

    AG Coburg, Beschluss vom 05.02.2016, IK 242/14, Rn. 16 - juris;
    Sternal in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 305 Rn. 138;
    Jäger, zfm 2017, 24 ff.;
    LG Frankenthal, Beschluss vom 14.02.2017, 1 T 28/17, Rn. 2;
    AG Göttingen, Beschluss vom 15.07.2016, 71 IK 111/10, Rn. 6 - juris;
    Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 58. Lfg. 4/14, § 305 Rn. 56;
    Stephan in: K.Schmidt InsO, 19. Aufl. 2016, § 305 Rn. 56;
    Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547 f.;
    Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2016 Anm. 2


    Wie handhabt ihr das?

  • Über die Erteilung normaler vollstreckbarer Ausfertigungen entscheidet bei uns der Urkundsbeamte.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die Entscheidungen betreffen doch vorwiegend die Befugnis zur Stellung eines Versagungsantrages. Kann man das ungefiltert auf die Abforderung einer vollstreckbaren Ausfertigung übertragen, insbesondere vor dem Hintergrund des § 174 I S. 3 InsO? :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wenn der Inkassoverein für den Gläubiger angemeldet hat, würde ich die vollstreckbare für den Gläubiger erteilen und an die Inkassoleuz schicken; ausreichender Schutz: weitere vollstreckbare lässt sich richtig geil gestalten von den Erteilungsvoraussetzungen her ....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich erteile die vollstreckbare auch an Inkassobüros. Die sind ja zur Vertretung in der Zwangsvollstreckung berechtigt und die vollstreckbare Ausfertigung ist dafür Voraussetzung. Insofern stelle ich mich da auch nicht quer. Nur sonstige Infos gibt´s nicht an Inkassos, also keine Berichte z.B.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nur sonstige Infos gibt´s nicht an Inkassos, also keine Berichte z.B.

    Warum nicht?

    Wenn sie zur Vertretung des Gläubigers in Insolvenzverfahren berechtigt sind, sind sie wohl auch berechtigt, sonstige Informationen zu erhalten. Ich sehe jetzt keinen Unterschied zu Anwälten, denen Du die sontigen Infos wohl kaum verwehren kannst.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich war jetzt nur auf die Entscheidung des AG Coburg, wonach eine Vertretung auch im Restschuldbefreiungsverfahren möglich ist, gestoßen. Wenn man annimmt, dass dies so ist, dann müsste man dem Inkassounternehmen wohl auch die Informationen erteilen.

    Interessant wäre meines Erachtens auch, ob man die Informationserteilung nicht dem Bereich der Forderungsanmeldung im weitesten Sinn zurechnet. Die Abwicklung der Forderung bis hin zur Quotenzahlung steht in unmittelbaren Zusammenhang.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich war jetzt nur auf die Entscheidung des AG Coburg, wonach eine Vertretung auch im Restschuldbefreiungsverfahren möglich ist, gestoßen. Wenn man annimmt, dass dies so ist, dann müsste man dem Inkassounternehmen wohl auch die Informationen erteilen.

    Interessant wäre meines Erachtens auch, ob man die Informationserteilung nicht dem Bereich der Forderungsanmeldung im weitesten Sinn zurechnet. Die Abwicklung der Forderung bis hin zur Quotenzahlung steht in unmittelbaren Zusammenhang.

    Besser nicht, da Informationen, außer in § 169 InsO, nicht vorgesehen sind. Und das wäre wieder anderer Abschnitt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ausschüttungsberichte würde ich zugänglich machen, mehr aber auch nicht.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wie sieht es dann noch mit dem Zugang nach § 5 V InsO aus? Dann wäre das Inkassobüro nicht Einsichtsberechtigter nach § 5 V S. 3 InsO ?

    gilt nicht für den (Abtretungs-) Treuhänder, da kann ja jede natürliche Person zu benannt werden, die in der Lage ist, die Treuhänderaufgabe wahrzunehmen (der Inso-Gesetzgeber dachte da auch an karikativ Tätige oder sonst auch wen).....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!