Einschaltung eines Erbenermittlers durch Pfleger?

  • Als Pfleger nach § 1913 BGB bist du wie ein Vormund gesetzlicher Vertreter dieser unbekannten Beteiligten. Du entscheidest, was du mit wirtschaftflicher Wirkung machst (bis zu den Grenzen der Betreuerhaftung...). Um diese zu vermeiden, solltest dich mit dem (Nachlass-)Gericht abstimmen, warum und wozu.

  • Das höchste Ziel einer jedenfalls Pflegschaft für irgendwelche unbekannten Beteiligten ist immer, dass diese Beteiligten ermittelt werden, um selbst handeln zu können. Darum muss zumindest bei eine Abwesenheitspflegschaft oder einer für unbekannte Beteiligte, nicht ein extra Wirkungskreis „Erbenermittlung“ oder sowas enthalten sein. Das ist da immer die Haupaufgabe Kraft Amtes.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das höchste Ziel einer jedenfalls Pflegschaft für irgendwelche unbekannten Beteiligten ist immer, dass diese Beteiligten ermittelt werden, um selbst handeln zu können. Darum muss zumindest bei eine Abwesenheitspflegschaft oder einer für unbekannte Beteiligte, nicht ein extra Wirkungskreis „Erbenermittlung“ oder sowas enthalten sein. Das ist da immer die Haupaufgabe Kraft Amtes.

    Hallo, Danke für die Beteiligung an dem Thema. Pfleger für unbekannte Beteiligte gem. § 1913 BGB haben diese ja, z.B. im Erbscheinverfahren, zu vertreten - so steht es zumindest im Beschluss bzw. der Bestallungsurkunde. Vertreten heißt doch aber dem Anschein erstmal nicht, diese zu ermitteln. Dies sollte doch eher Aufgabe eines Nachlasspflegers bzw. des Nachlassgerichts sein.
    mfg

  • Pfleger für unbekannte Beteiligte gem. § 1913 BGB haben diese ja, z.B. im Erbscheinverfahren, zu vertreten - so steht es zumindest im Beschluss bzw. der Bestallungsurkunde. Vertreten heißt doch aber dem Anschein erstmal nicht, diese zu ermitteln. Dies sollte doch eher Aufgabe eines Nachlasspflegers bzw. des Nachlassgerichts sein.
    mfg

    "§ 1913 überträgt den Grundgedanken der Nachlasspflegschaft auf andere Angelegenheiten" (Hamberger in Schulz: Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. § 21 Rn 2).

    Insoweit kann eine Ermittlungspflicht des Pflegers gegeben sein.

    Es wäre hilfreich, den Sachverhalt etwas genauer zu kennen.

    Denkbar wäre, dass ein testamentarischer Erbe einen Erbscheinsantrag zu seinen Gunsten beantragt. Anzuhören wären die gesetzlichen Erben, die durch das Testament enterbt wären. Sind diese nicht bekannt, kann für diese unbekannten Beteiligten ein Pfleger nach § 1913 BGB bestellt werden.

    Meines Erachtens kommt es in einer solchen Konstellation darauf an, ob der bestellte Pfleger begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments hat. Ist dies nicht der Fall, würde ich es nicht für erforderlich halten, die unbekannten Beteiligten zu ermitteln.

    Läuft es allerdings auf einen langwierigen Rechtsstreit hinaus, etwa, weil erhebliche begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen, und ist erhebliches Nachlassvermögen vorhanden, würde ich es schon für erforderlich halten, zu versuchen, die unbekannten Beteiligten zu ermitteln.

    Die Alternative wäre in einem solchen Fall, den Ausgang des Erbscheinsverfahrens abzuwarten. Sollte sich herausstellen, dass das Testament unwirksam und gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wären die dann unbekannten gesetzlichen Erben (ehemals unbek. Beteiligte) vom Nachlassgericht bzw. Nachlasspfleger zu ermitteln.

  • Auf allgemeine Fragen, gibt es allgemeine Antworten.

    Wer mehr und genauere Dinge wissen will, muss mehr und genauer schreiben.

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    Das sehe ich etwas differenzierter. Wenn der Wirkungskreis explizit auf die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses beschränkt wurde, kann der NL-Pfleger nicht sagen, ich mache das trotzdem. Zumindest ist das meine Ansicht. Lasse mich allerdings auch vom Gegenteil überzeugen, wenn es irgendwo steht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hier war vom Pfleger nach § 1913 BGB die Rede.

    Dass z.B. bei einem Erbenstreit über die Wirksamkeit eines Testaments der NLP keine Erbenermittllung machen muss, ist klar.

    Es geht um das Prinzip, dass eine Pflegschaft als Basis dazu da ist, den zu Pflegenden zu vertreten und das grundgesetzliche Ziel immer sein muss, dass die Pflegschaft wieder aufgehoben werden kann, weil der Betreffende wieder selbst handeln kann.

    Dass man bei einem völlig wertlosen Erbfall auch als NLP keine weitreichende Erbenermittlung macht, ist logisch.

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  • Dass man bei einem völlig wertlosen Erbfall auch als NLP keine weitreichende Erbenermittlung macht, ist logisch.

    Eine weitreichende Erbenermittlung sicherlich nicht, aber nach OLG Celle vom 20.04.2021 auch nicht gar keine:

    "Dabei war die Notwendigkeit der Ermittlungen nicht deswegen von vornherein in der vom Amtsgericht angenommen Weise reduziert, weil – möglicherweise – der Nachlass geringwertig oder überschuldet war (vgl. MünchKomm-Leipold, BGB, 8. Aufl., § 1964 Rn. 4 und 5 m. w. N.). Aus § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass eine Erbenermittlungspflicht nicht schon dann nicht besteht, wenn der Nachlass geringwertig oder überschuldet ist. Feststellungen dazu hat das Amtsgericht nicht getroffen. Allein der Umstand, dass die Erblasserin in einer verschmutzten Wohnung aufgefunden worden war, reicht nicht aus; Verwahrlosung bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der Nachlass geringwertig oder überschuldet sein muss. Und weiter bedeutet Überschuldung nicht ohne Weiteres, dass Erben sicher die Erbschaft ausschlagen werden" (OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2021 - 6 W 60/21 - openJur)

  • Richtig! Wobei es da um die Erbenermittlung ging, die vor der Feststellung des Fiskuserbrechts erfolgen soll.

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