Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter

  • Ich habe von meinem Vorgänger ein Verfahren übernommen, in dem es während der gesamten Verfahrensdauer lediglich einen einzigen schriftlichen Prüfungstermin gab und zwar der nach drei Monaten, nach der Eröffnung des Verfahrens.

    Nun, nach ca. 2 Jahren Verfahrensdauer, hat der Insolvenzverwalter einige Tabellenblätter zur Berichtigung vorgelegt, einen Antrag auf Anberaumung eines nachträglichen Prüfungstermins mit Vorlage weiterer Forderungsanmeldungen gestellt, einen Schlussbericht mit Schlussrechnung vorgelegt und beantragt, den Schlusstermin zu bestimmen. Das war vor ca. 2 Wochen.

    Gestern ist eine Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts eingegangen, aus der ersichtlich ist, dass der Insolvenzverwalter ein Grundstück des Schuldners veräußert hat. In der Eintragungsbekanntmachung ist die Umschreibung des Eigentums sowie die Löschung des Insolvenzvermerks und die Löschung von zwei Grundschulden ersichtlich. Die Veräußerung ist auch im Schlussbericht erwähnt und in der Schlussrechnung ersichtlich.

    Da es in diesem Verfahren keinen mündlichen Termin gab und die Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks auch nicht im schriftlichen Verfahren erteilt wurde, hatte der Insolvenzverwalter keine Genehmigung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung des Grundstücks. Nach § 164 InsO ist die Veräußerung trotzdem wirksam.

    Muss ich als Insolvenzgericht zum jetzigen Zeitpunkt noch irgendetwas veranlassen oder nehme ich die Veräußerung einfach nur zur Kenntnis, obwohl keine Genehmigung hierzu erteilt wurde?

  • Was für ein Grundstück war es? Kaufpreis? Wertgutachten?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Genauer gesagt waren es zwei Wohnungen des Schuldners in einem Verbraucherinsolvenzverfahren.

    In der Verfahrensakte befindet sich ein Hinweis auf die Wohnungen im Bericht des Insolvenzverwalters zum ersten Prüfungstermin. Hier hat er die Wohnungen im Verzeichnis der Massegegenstände mit jeweils 0,00 EUR bewertet.

    Weiter befinden sich Hinweise auf die Wohnungen in den zwei folgenden Halbjahresberichten des Insolvenzverwalters. Hier erwähnt er jeweils, dass die Wohnungen zu einem Gesamtkaufpreis von 300.000,00 EUR verkauft wurden. Der Masseanteil sei auf 5% des Kaufpreises vereinbart worden.

    Weiter ist im Bericht des Insolvenzverwalters zum ersten Prüfungstermin erwähnt, dass für die Wohnungen ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig sei. Ob hier ein Gutachten erstellt wurde, ergibt sich nicht.

  • Wenn die Wohnungen überbelastet waren und nur der Massekostenanteil zur Masse geflossen ist, hätte ich kein Problem damit. Ich gehe mal davon aus, dass die Veräußerung in Absprache mit der Bank erfolgt ist. Zur Absicherung könnte man sich noch den entsprechenden Schriftverkehr mit der Grundschuldgläubigerin vorlegen lassen.

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    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ist die besondere Gläubigerversammlung nach § 160 InsO nicht im wesentlichen dazu da die Haftung des Verwalters gegenüber den Gläubigern zu begrenzen?

    Ergo kann er grundsätzlich auch ohne uns verkaufen. Macht sich dabei unter Umständen haftbar.
    Aber ich würde dann auch in der Schlussrechnung und den Schlussrechnungsunterlagen prüfen nach welchen Kriterien er verkauft hat und nachfragen wie er von 0,00 EUR auf den verkaufswert kam.

    Aber vielleicht seh ich es nur zu pragmatisch..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Ich vermute, dass er den im Masseverezeichnis angegebenen Wert von 0 € ermittelt hat, indem er von dem Wert der Wohnungen (300.000 €) die Belastungen abgezogen hat. Der Threadstarter müsste an Hand seiner Akte prüfen können, ob diese Vermutung stimmt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich vermute, dass er den im Masseverezeichnis angegebenen Wert von 0 € ermittelt hat, indem er von dem Wert der Wohnungen (300.000 €) die Belastungen abgezogen hat. Der Threadstarter müsste an Hand seiner Akte prüfen können, ob diese Vermutung stimmt.

    Anhand der gelöschten Grundschulden und dem Kaufpreis könnte Deine Vermutung stimmen. Allerdings weiß ich nicht, wie die Grundschulden noch valutiert waren.

    Was ist nun konkret zu veranlassen?

  • Ich vermute, dass er den im Masseverezeichnis angegebenen Wert von 0 € ermittelt hat, indem er von dem Wert der Wohnungen (300.000 €) die Belastungen abgezogen hat. Der Threadstarter müsste an Hand seiner Akte prüfen können, ob diese Vermutung stimmt.

    Anhand der gelöschten Grundschulden und dem Kaufpreis könnte Deine Vermutung stimmen. Allerdings weiß ich nicht, wie die Grundschulden noch valutiert waren.

    Was ist nun konkret zu veranlassen?

    Der IV soll sich konkret dazu äußern und entsprechenden Sachvortrag ergänzen

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Ich vermute, dass er den im Masseverezeichnis angegebenen Wert von 0 € ermittelt hat, indem er von dem Wert der Wohnungen (300.000 €) die Belastungen abgezogen hat. Der Threadstarter müsste an Hand seiner Akte prüfen können, ob diese Vermutung stimmt.

    Anhand der gelöschten Grundschulden und dem Kaufpreis könnte Deine Vermutung stimmen. Allerdings weiß ich nicht, wie die Grundschulden noch valutiert waren.

    Was ist nun konkret zu veranlassen?

    Der IV soll sich konkret dazu äußern und entsprechenden Sachvortrag ergänzen

    Ein guter IV erklärt das von sich aus so, dass es nachvollziehbar ist.
    Die schlechten IVs muss man so mit Fragen löchern, dass man am Ende versteht, was sie genau gemacht haben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • im Zweifelsfall hat die Grundpfandrechtsgläubigerin ihre Forderungen nach Verwertung der Immobilie berichtigt, um mit dem Restbetrag noch in das Verteilungsverzeichnis zu kommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nun, die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen hat der Verwalter der Entscheidung der GLV zur Entscheidung vorzulegen. Die "Nichteinholunt" ist grds. gerichtlicherseits anzumeckern. D.b. aber nicht in jedem Fall. Bei Grundstücksveräußerungen hat das Gericht bereits aufgrund eines etwaigen Eröffnungsgutachtens, sonst aber mit der Berichtsvorlage zum Berichtstermin entsprechende Kenntnis über die Werthaltigkeit und der valutierenden Belastungen. Sofern sich die Veräußerung - auch ohne Anregung einer GLV seitens des Insovelnzverwalters - als ordnungsbemäß i.S.v.ordnungsgemäßer Verwertung hält, ist dies nicht anzumeckern.
    Aber einmal andersherum: im Bericht steht: Penthauswohnung in Düsseldorf-Oberkassel, Wertgutachten aus 1990 Wert 600 TEUR, Belastung valutierend 800 TEUR, äh, oki, ohne aktuelles Wertgutachten wohl Haftungsfall .......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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