Folgender Fall: Einer der persönlich haftender Gesellschafter einer KG stirbt und wird von einem Erben beerbt. Es gibt eine Nachfolgeklausel zu Gunsten dieses Erben. Der macht innerhalb der 3-Monats-Frist von seinem Wahlrecht nach § 139 Absatz 1 HGB Gebrauch und möchte als Kommanditist eingetragen werden. Meine Frage ist: Würdet ihr erst den Erben als persölich haftenden Gesellschafter zwischenbuchen und ihn dann als Kommanditisten umschreiben oder ihn direkt als Kommanditisten eintragen?
Ich neige zur direkten Eintragung, eben weil während der Überlegungsfrist nach § 139 Absatz 4 HGB nur erbrechtlich beschränkbar gehaftet wird und nicht persönlich. Stimmt das?