Zwischenbuchung bei § 139 HGB?

  • Folgender Fall: Einer der persönlich haftender Gesellschafter einer KG stirbt und wird von einem Erben beerbt. Es gibt eine Nachfolgeklausel zu Gunsten dieses Erben. Der macht innerhalb der 3-Monats-Frist von seinem Wahlrecht nach § 139 Absatz 1 HGB Gebrauch und möchte als Kommanditist eingetragen werden. Meine Frage ist: Würdet ihr erst den Erben als persölich haftenden Gesellschafter zwischenbuchen und ihn dann als Kommanditisten umschreiben oder ihn direkt als Kommanditisten eintragen?

    Ich neige zur direkten Eintragung, eben weil während der Überlegungsfrist nach § 139 Absatz 4 HGB nur erbrechtlich beschränkbar gehaftet wird und nicht persönlich. Stimmt das? :gruebel:

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Hallo,

    leider kann ich weder mit Fundstellen noch mit Erfahrungswerten dienen. :( Aber meine Tendenz geht in die gleiche Richtung wie bei Dir: Ich würde den Erben direkt als Kommanditisten eintragen.

    Wenn der Erbe von seinem Wahlrecht nach § 139 HGB Gebrauch macht, haftet er gemäß Abs. 4 eben nicht unbeschränkt, hat also haftungstechnisch nie die Stellung eines Komplementärs eingenommen.
    M. E. kann ich ihn deshalb auch nicht als solchen eintragen...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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