Hallo miteinander,
bin ganz neu in der Hinterlegung
Mir stellt sich die Frage ob die unbekannte Bankverbindung des mit Namen und Anschrift bekannten Berechtigten einen Hinterlegungsgrund gemäß § 117 Absatz 2 Satz 3 ZVG darstellt.
Im Kommentar Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, wird für den unbekannten Berechtigten bzw. das Unbekanntsein auf § 126 ZVG verwiesen. Nach § 126 ZVG liegt aber schon kein Unbekanntsein vor wenn nur die Anschrift unbekannt ist. Hier ist die Anschrift bekannt nur die Bankverbindung nicht.
Über jedwede Hilfe bin ich dankbar.