Hinterlegungsgrund § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG unbekannte Bankverbindung des Berechtigten

  • Hallo miteinander,

    bin ganz neu in der Hinterlegung :)

    Mir stellt sich die Frage ob die unbekannte Bankverbindung des mit Namen und Anschrift bekannten Berechtigten einen Hinterlegungsgrund gemäß § 117 Absatz 2 Satz 3 ZVG darstellt.
    Im Kommentar Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, wird für den unbekannten Berechtigten bzw. das Unbekanntsein auf § 126 ZVG verwiesen. Nach § 126 ZVG liegt aber schon kein Unbekanntsein vor wenn nur die Anschrift unbekannt ist. Hier ist die Anschrift bekannt nur die Bankverbindung nicht.

    Über jedwede Hilfe bin ich dankbar.

  • Hast du jetzt einen HL-Antrag des ZV-Gerichts?
    Die Zahlung ist nach § 117 ZVG unbar zu leisten. Wenn der Empfänger trotz Aufforderung seine Bankverbindung nicht mitteilt (Kopie des Aufforderungsschreibens wurde dem HL-Antrag in Kopie beigefügt?) , würde ich das schon als Annahmeverzug sehen (§ 372 BGB) und die Hinterlegung annehmen. Verlange dann aber auch vom ZV-Gericht den Nachweis über die nach Hinterlegung erfolgte Mitteilung nach § 374 Abs. 2 BGB verlangen.

  • Ja habe ein Ersuchen von der ZVG-Abt. Eine Kopie des Aufforderungsschreibens wurde nicht beigefügt.
    Bei Rücksprache mit den Kollegen, kam man mit dem typischen Argument "man mache das hier schon immer so" und fertig außerdem wird nicht im Kommentar gelesen! :) Das verstärkt bei mir nur den Eindruck, dass man gar nicht nach der Bankverbindung gefragt hat, denn der Berechtigte kann knapp 75.000,00 EU bekommen. Man stäubt sich sogar ggf. das Geburtsdatum (natürlich nur soweit bekannt was im Grundbuch in der Regel der Fall ist) mitzuteilen. Das braucht man auch nicht! Bei der Identitätsfeststellung zu Auszahlung wäre das jedoch enorm hilfreich.
    Ich werde wohl mal eine Kopie des Aufforderungsschreibens wegen der Bankverbindung anfordern.

    Hab vielen Dank für deine Hilfe.

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