Protokoll Hauptversammlung SE

  • Eingereicht werden Hauptversammlungsprotokolle für eine SE, die keine eintragungspflichtigen Tatsachen enthalten.
    Sind diese Protokolle entsprechend § 130 Abs. 5 AktG ebenfalls in den Registerordner einzustellen?
    Ich habe dazu nichts gefunden, tendiere daher dagegen.
    Gibt es Meinungen/Erfahrungen dazu?

  • Hallo,

    wir behandeln bei uns die SEs bezüglich der Protokolle wie die AGs, fordern die Gesellschaften also zur Einreichung der Protokolle auf und geben sie auch frei.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Habt ihr dafür eine einigermaßen eindeutige Rechtsgrundlage gefunden?
    Mich macht stutzig, dass ich so weder in der SE-VO noch im SEAG noch den Kommentierungen etwas finde.
    Im Gegenteil zu den Listen/der Veröffentlichung der Mitglieder des Aufsichtsorgans.

  • Nicht ausdrücklich für die Anwendbarkeit des Absatz 5, aber für den § 130 AktG insgesamt:

    Nach Mülbert in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar (5. Aufl. 2015, § 130, Nr. 10) gilt gemäß Art 53 SE-VO § 130 AktG auch für die SE mit Sitz in Deutschland. :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Danke dir.
    Deinen Kommentar habe ich nicht zur Verfügung, bin jetzt aber selbst fündig geworden im Münchner Kommentar zu Art. 53 SE-VO mit weiteren Verweisen.
    Dann werde ich das also wie bei der deutschen AG auch handhaben.

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