Ende der Öffentlichkeit nach § 169 GVG

  • Ich bitte die Forenmitglieder um Meinungen zu folgender Problematik:

    Ein Zwangsversteigerungstermin ist öffentlich. So weit sind sich alle Kommentarstellen einig und verweisen auf § 169 GVG. Die erforderliche Öffentlichkeit begründet sich meines Erachtens (und auch nach Schneider ZVG Rd.-Nr. 9 zu § 66 ZVG) aus der Notwendigkeit des Zugangs von potentiellen Bietern zum Termin.

    Besteht diese Öffentlichkeit auch nach Verkündung eines Zuschlags noch? Soll heißen: Bekommt der neugierige Nachbar (oder die Presse) nach dem Zuschlag eine Auskunft, wie das Verfahren ausging und für welches Meistgebot der Zuschlag erteilt wurde?

    Ein solches Auskunftsbegehren ist meines Erachtens nicht von dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes für die Versteigerung gedeckt und greift auch in (Persönlichkeits-)Rechte des Erstehers ein. Leider konnte ich hierzu keinerlei gesetzliche Grundlage finden.

  • Ich bitte die Forenmitglieder um Meinungen zu folgender Problematik:

    Ein Zwangsversteigerungstermin ist öffentlich. So weit sind sich alle Kommentarstellen einig und verweisen auf § 169 GVG. Die erforderliche Öffentlichkeit begründet sich meines Erachtens (und auch nach Schneider ZVG Rd.-Nr. 9 zu § 66 ZVG) aus der Notwendigkeit des Zugangs von potentiellen Bietern zum Termin.

    Besteht diese Öffentlichkeit auch nach Verkündung eines Zuschlags noch? Soll heißen: Bekommt der neugierige Nachbar (oder die Presse) nach dem Zuschlag eine Auskunft, wie das Verfahren ausging und für welches Meistgebot der Zuschlag erteilt wurde?

    Ein solches Auskunftsbegehren ist meines Erachtens nicht von dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes für die Versteigerung gedeckt und greift auch in (Persönlichkeits-)Rechte des Erstehers ein. Leider konnte ich hierzu keinerlei gesetzliche Grundlage finden.

    Solche Auskünfte bekommen Interessenten bereits 10 Minuten nach dem Zuschlag nicht mehr von mir als Makler. Denn ich gehe davon aus, dass der Ersteher ein berechtigtes Interesse am Datenschutz hat, weil es Dritte nichts angeht, was er geboten hat.

    Es bekommt ja auch kein Dritter auf Anfrage die Höhe eines Kaufpreises mitgeteilt.

    Andererseits ist es natürlich so, dass der Termin öffentlich war und jeder der daran teilgenommen hat das Geschehen "weitertraschten" kann. Sind die Infos wie z.B. die Zuschlagshöhe damit dann öffentliches Gemeingut? Ich weiß es nicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Nach Verkündung des Zuschlags - wenn die Sitzung geschlossen ist - bekommt - außer den Verfahrensbeteiligten - keiner mehr Informationen.
    Insbesondere nicht die neugierigen Nachbarn, die am nächsten Tag anrufen.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Ich bin kein Experte (und war es nie) in ZVG, aber: Der Termin ist öffentlich. Sobald der Termin geschlossen ist, ist nix mehr öffentlich. Wenn einer z.B. die Presse am nächsten Tag wissen will, wie es gelaufen ist, sage ich nur: Ich sage nix, Sie hatten die Gelegenheit zu kommen.

  • Eben, der TERMIN ist öffentlich. Nicht dessen Ergebnis.

    Wer wissen will, was im Termin passiert, muss seine Zeit opfern und erscheinen. Alle anderen haben schlicht Pech.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke für die Meinungen und die Bestätigung meiner Auffassung.

    Tatsächlich habe ich noch weiter gesucht und im Ergebnis wenigstens eine Entscheidung gefunden:

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Dezember 1991 – 20 VA 13/91 –, juris

    Daher bleibe ich dabei; es gibt keine Auskünfte.

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