Ich bitte die Forenmitglieder um Meinungen zu folgender Problematik:
Ein Zwangsversteigerungstermin ist öffentlich. So weit sind sich alle Kommentarstellen einig und verweisen auf § 169 GVG. Die erforderliche Öffentlichkeit begründet sich meines Erachtens (und auch nach Schneider ZVG Rd.-Nr. 9 zu § 66 ZVG) aus der Notwendigkeit des Zugangs von potentiellen Bietern zum Termin.
Besteht diese Öffentlichkeit auch nach Verkündung eines Zuschlags noch? Soll heißen: Bekommt der neugierige Nachbar (oder die Presse) nach dem Zuschlag eine Auskunft, wie das Verfahren ausging und für welches Meistgebot der Zuschlag erteilt wurde?
Ein solches Auskunftsbegehren ist meines Erachtens nicht von dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes für die Versteigerung gedeckt und greift auch in (Persönlichkeits-)Rechte des Erstehers ein. Leider konnte ich hierzu keinerlei gesetzliche Grundlage finden.