Anordnung: Lediglich Duldung in den hälftigen Anteil

  • Guten Morgen ZVG-Cracks,
    ich denke das ist ein bisschen knifflig.
    Ich habe ein VU aus dem Jahre 2021, wonach die die Beklagte die ZV für den folgenden Grundbesitz zu dulden hat:
    wörtl.: "1/2 Anteil an dem im GB ..... eingetragen Grundbesitz"

    Ihren hälftigen Anteil hat sie jedoch bereits vor fünf Jahren auf den Ehegatten übertragen, so dass dieser nunmehr als Alleineigentümer im GB steht.

  • Entschuldigung der Sachverhalt wurde nicht korrekt wiedergegeben. Die Duldungsbeklagte ist jetzt Alleineigentümerin.
    Sie steht jetzt als Alleineigentümerin im Grundbuch. Sie hat jedoch lediglich zu einem hälftigen Anteil die ZV zu dulden!

  • Die Vollstreckung in einen nicht (mehr) existierenden Miteigentumsanteil ist nur nach Maßgabe des § 864 II ZPO möglich (hierzu Stöber/Keller, Rn. 37 der Einleitung).


  • Wie auch das BerGer. nicht verkennt, läßt § 7 AnfG hier den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die von der Bekl. erworbenen Grundstückshälfte zu, obwohl Bruchteilseigentum nach der Eintragung der Bekl. als Alleineigentümerin des Grundstücks nicht mehr besteht (...). Hat der Klageantrag Erfolg, wird für die dann von der Bekl. zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen fingiert, daß der Miteigentumsanteil noch fortbesteht. Deshalb ist entsprechend § 864 II ZPO die Zwangsvollstreckung in diesen Bruchteil, sei es durch Eintragung einer Zwangshypothek für die Forderungen der Kl. (...), durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung zulässig.

    Das dürfte unserem Fall entsprechen. Lesenswert vor allem für den Gläubiger auch die weiteren Gründe der Entscheidung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!