Familiengerichtl. Genehmigung für Darlehensumschreibung?

  • Hallo,

    Ich bräuchte Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

    Der Kindesvater hat zu Lebzeiten ein Darlehensvertrag für eine Photovoltaikanlage abgeschlossen. Kurz darauf ist dieser verstorben und seine beiden minderjährigen Kinder wurden Erben zu je 1/2.

    Nun muss das Darlehen auf die Kinder umgeschrieben und verlängert werden, also eine sog. Anschlusszinsvereinbarung. Hierbei würde sich die monatliche Rate für die weitere Darlehenslaufzeit deutlich verringern.

    Die Bank verlangt nun von der Kindesmutter eine familiengerichtliche Genehmigung für diese Darlehensumschreibung. Ich bin der Meinung, dass keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, da die Kinder ja aufgrund ihrer Erbenstellung in den Darlehensvertrag eingetreten sind. Es dürfte daher keine Neubegründung von Verbindlichkeiten darstellen.

    Durch die neue Zinsvereinbarung würden die Kinder sogar nun auch weniger zahlen müssen. Es wäre also vorteilhaft für sie.

    Was sagt ihr dazu?

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, war der seinerzeit durch den Vater abgeschlossene, im Wege der Erbfolge auf die Kinder übergegangene, Darlehensvertrag befristet. Dann liegt rechtlich der Abschluss eines neuen Darlehensvertrages vor, der gemäß § 1822 Nr. 8 BGB i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB genehmigungspflichtig ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • So sehe ich das auch. Die reine Umschreibung ist genehmigungsfrei, da sie kraft Gesetzes aufgrund Erbfolge erfolgt bzw. dieses Ergebnis nachvollzieht. Die Verlängerung ist aber praktisch Neuabschluss und bedarf einer Genehmigung.

    Neben dem rein finanziellen Aspekt, ob das Darlehen wirtschaftlich passt, würde ich mir die Haftpflicht für die PV-Anlage vorlegen lassen.

  • Richtig.

    Trotzdem ist das Genehmigungsverfahren gut geeignet, einen Haken hinter die Haftpflichtversicherung zu setzen oder dies noch nachzufordern. Es sind ja oft die vermeintlich banalen Sachen, die weggelassen werden oder die der Erblasser aus finanziellen Gründen vielleicht nach Erstvorlage bei der Bank für die Kreditzusicherung dann wieder gekündigt hat. Wenn dann etwas passiert, kann das teuer werden...

  • Ich wollte Deinen Gedankengang bezüglich der Haftpflichtversicherung nicht in Frage stellen, sondern lediglich aufzeigen, dass an der Prolongation des Kredits im Ergebnis wohl kein Weg vorbeiführt. Dass man dies im Genehmigungsverfahren zum Anlass nehmen kann, bislang "vergessene" Dinge nachzuarbeiten, steht natürlich außer Frage.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!