Genehmigungen erforderlich?

  • Ich habe folgende Konstellation:
    Im Grundbuch sind nach dem Tod des Kindsvaters 2 Halbschwestern in Erbengemeinschaft eingetragen (die Mütter sind unterschiedlich), eine Schwester ist minderjährig. Alleinsorgeberechtigt ist deren Mutter.
    Nun soll die Erbengemeinschaft in der Weise auseinandergesetzt werden, dass jede zu 1/2 am Grundstück eingetragen wird. Meiner Meinung nach kann die Kindsmutter die minderjährige bei der Erbauseinandersetzung vertreten, da die KM nicht beteiligt ist an der Erbengemeinschaft; Erg-pfleger ist also nicht nötig. Als Genehmigungstatbestand kommt meines Erachtens nur 1822 Nr. 2 BGB in Frage, der aber für Eltern nicht gilt gem. § 1643 I BGB.

    Als nächstes kauft die KM der Minderjährigen den 1/2-Anteil der volljährigen Halbschwester, so dass also letztlich die Minderjährige und ihre Mutter zu je 1/2 im Grundbuch stehen. An diesem Rechtsgeschäft ist die Minderjährige nicht beteiligt, also muss ich da weder Vertretung noch Genehmigung prüfen.

    Ist das so korrekt? Oder habe ich was übersehen?

    Ich frage deswegen, weil der Notar einen Erg-pfleger hat bestellen lassen für "Grundstückskaufvertrag", der für die Minderj. bei der Erbauseinandersetzung handelt. Auf meinen Hinweis, dass doch die KM vertretungsberechtigt wäre und handeln müsse, schickt er die geänderte Urkunde, beantragt aber dennoch die Genehmigung zu erteilen. :(

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