• Guten Tag,

    ich habe folgende Problematik in einem Nachlassverfahren:

    Erblasserin, Ehegatte vorverstorben, hinterlässt 4 Kinder, alle 4 haben ausgeschlagen, keine Verfügung von Todeswegen, kein Nachlasswert vorhanden. Akte erledigt, da niemand mehr da.

    Jetzt kommt eines der Kinder und ihm fällt auf, dass im eigenen Grundbuch (Kind = Eigentümer) noch eine Grundschuld zu Gunsten der Erblasserin (Gläubigerin) eingetragen ist und fragt jetzt wegen Löschung an.

    Hatte diese Konstellation vielleicht eine/r erfahrene/r Kollege/in bereits ?

    Ich steh etwas hilflos da. Meine Idee war jetzt Richtung Fiskus da ja jemand die Löschung der Grundschuld bewilligen muss.

    Über neue Gedanken wäre ich sehr dankbar!

    Grüße
    Sensual

  • kein Nachlasswert vorhanden. Akte erledigt, da niemand mehr da.

    Jetzt kommt eines der Kinder und ihm fällt auf, dass im eigenen Grundbuch (Kind = Eigentümer) noch eine Grundschuld zu Gunsten der Erblasserin (Gläubigerin) eingetragen ist und fragt jetzt wegen Löschung an.

    Wenn die Ermittlungen der unbekannten Erben erschöpft sind, kann das Fiskalerbrecht festgestellt werden.

    Aber:

    Frage: Könnte die Grundschuld noch valutieren? Dann wäre ggf. sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden.

    Falls die Grundschuld noch valutiert und ggf. (erhebliche?) Mittel zum Nachlass gezogen werden können, wäre fraglich, ob nicht weitere Erbenermittlungen angestellt werden müssten.

    Zur Prüfung, ob die Grundschuld noch valutiert, könnte die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB erfolgen.

    Man könnte das Anliegen des Kindes auf Löschung auch als Antrag nach § 1961 BGB auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft auslegen.

  • Von Berufs wegen ist meine erster Gedanke natürlich: "Nachlasspflegschaft". Das Kind könnte diese sogar nach § 1961 BGB beantragen, weil es seinen Anspruch auf Löschung notfalls gerichtlich durchsetzen muss.

    Wer auch immer die Löschung bewilligen soll (Fiskus-Erbe oder NP) wird natürlich prüfen müssen, ob sich hinter der Grundschuld nicht doch ein Nachlasswert versteckt.

  • Von Berufs wegen ist meine erster Gedanke natürlich: "Nachlasspflegschaft". Das Kind könnte diese sogar nach § 1961 BGB beantragen, weil es seinen Anspruch auf Löschung notfalls gerichtlich durchsetzen muss.

    Wer auch immer die Löschung bewilligen soll (Fiskus-Erbe oder NP) wird natürlich prüfen müssen, ob sich hinter der Grundschuld nicht doch ein Nachlasswert versteckt.


    :zustimm:

  • Akte erledigt, da niemand mehr da.

    Daraus schließe ich, dass

    a) die 4 Kinder keine Abkömmlinge hatten
    b) die Eltern der Erblasserin vorverstorben sind
    c) die Erblasserin keine (Halb-)Geschwister oder weitere Verwandte hatte

    Damit haben alle Erben der 1. Ordnung (wegen vermuteter Überschuldung oder ohne Angabe eines Grundes?) die Erbschaft ausgeschlagen, Erben 2. (oder fernerer) Ordnung sind nicht vorhanden bzw. nicht bekannt.

    Meine Tendenz wäre in diesem Fall Fiskuserbrecht. Aber man kann auch Nachlasspflegschaft anordnen. Ist Geschmackssache (=Ermessensentscheidung)

  • Akte erledigt, da niemand mehr da.

    Damit haben alle Erben der 1. Ordnung (wegen vermuteter Überschuldung oder ohne Angabe eines Grundes?) die Erbschaft ausgeschlagen, Erben 2. (oder fernerer) Ordnung sind nicht vorhanden bzw. nicht bekannt.

    Meine Tendenz wäre in diesem Fall Fiskuserbrecht. Aber man kann auch Nachlasspflegschaft anordnen. Ist Geschmackssache (=Ermessensentscheidung)

    Für die Nachlasspflegschaft spricht, dass zunächst geklärt werden muss, ob die Grundschuld noch valutiert. Würde sie noch mit beispielsweise 100.000 € valutieren, und könnte ein solcher Betrag zum Nachlass fließen, wären meines Erachtens weitere Erbenermittlungen in die zweite und dritte Ordnung erforderlich, da man bei höheren Nachlasswerten in der Regel in entfernteren Ordnungen Erben findet.

    Was würde denn der Fiskus als Erbe machen, wenn er durch Verwertung des Grundstücks 100.000 € erlösen könnte?

    Ich kann mir schwer vorstellen, dass er dann nochmals auf das Nachlassgericht zukäme, um zu fragen, ob nicht doch noch weitere Ermittlungen nach Erben entferntere Ordnungen vorzunehmen wären.

    Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2017 Rn 28: "Ergibt sich nach Feststellung und Erteilung des Erbscheins für den Fiskus, dass möglicherweise doch noch ein Erbe ermittelbar sein könnte, ist gegebenenfalls noch ein Nachlasspfleger (zur Erbensuche) zu bestellen, denn das Nachlassverfahren ist durch die Fiskus-Feststellung nicht beendet".

    Das gerichtliche Ermessen des 1964 Abs. 1 BGB sollte sich auch an der Werthaltigkeit des Nachlasses orientieren. Ist der Nachlass überschuldet oder mittellos, wird weniger ermittelt als wenn er werthaltig ist.

    Daher sollte zunächst durch den Nachlasspfleger ermittelt werden, ob die Grundschuld noch valutiert und je nach Ergebnis sollten weitere Erbenermittlungen in entferntere Ordnungen erfolgen.

    Nur so ist sichergestellt, dass auch entferntere Erbordnungen ihr nach Art 14 Abs. 1 GG geschütztes Erbe auch erhalten können.

  • Was soll denn da für ein Wert sich dahinter verbergen? Die Bewilligende ist verstorben, kann also nicht mehr gefragt werden.
    Die Begünstigte Person hat kein Interesse, dass da noch was offen ist, also wird sie kein Wert sagen.

    Oder denke ich zu schlecht von meinen Mitmenschen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was soll denn da für ein Wert sich dahinter verbergen? Die Bewilligende ist verstorben, kann also nicht mehr gefragt werden.
    Die Begünstigte Person hat kein Interesse, dass da noch was offen ist, also wird sie kein Wert sagen.

    Oder denke ich zu schlecht von meinen Mitmenschen?

    Eine Grundschuld wird ja nicht aus Spaß eingetragen, sondern um eine Darlehen zu besichern. Wenn der Eigentümer die gelöscht haben will, muss er wohl darlegen, dass er das Darlehen getilgt hat. Und da würde ich als Nachlasspfleger dem Eigentümer-Kind schon mal auf den Zahn fühlen. Wenn das alles schon 50 Jahre her ist, dann kann man vielleicht glauben, das da nichts mehr valutiert und niemand mehr Unterlagen hat. Wenn es erst 5 Jahre her ist, kann man die Geldflüsse bei der Bank überprüfen.

  • Was soll denn da für ein Wert sich dahinter verbergen? Die Bewilligende ist verstorben, kann also nicht mehr gefragt werden.
    Die Begünstigte Person hat kein Interesse, dass da noch was offen ist, also wird sie kein Wert sagen.

    Oder denke ich zu schlecht von meinen Mitmenschen?

    Genau die Spannweite reicht von Null bis Höchstwert, alles eine Frage der Nachweiserbringung. Ich hatte schon ein mal so eine Nachlasspflegschaft. Um ein streitiges Verfahren zu vermeiden, haben wir uns verglichen, Nachlassgericht hat mitgezogen, konnte sogar noch etwas an einen Gläubiger ausgekehrt werden. Alle waren glücklich... Ob das der Fiskus, vor allem zeitnah auch so hinbekommen hätte...

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • ... Wenn das alles schon 50 Jahre her ist, dann kann man vielleicht glauben, das da nichts mehr valutiert und niemand mehr Unterlagen hat.

    Die Grundschuld gibt das Recht, das Geld aus dem Grundstück zu erhalten. Die Sicherungsabrede muss der Eigentümer behaupten/beweisen. Für "vielleicht glauben" sehe ich da wenig Raum.


  • Genau die Spannweite reicht von Null bis Höchstwert, alles eine Frage der Nachweiserbringung. Ich hatte schon ein mal so eine Nachlasspflegschaft. Um ein streitiges Verfahren zu vermeiden, haben wir uns verglichen, Nachlassgericht hat mitgezogen, konnte sogar noch etwas an einen Gläubiger ausgekehrt werden. Alle waren glücklich... Ob das der Fiskus, vor allem zeitnah auch so hinbekommen hätte...

    Spannende Frage.

    Für das Land Niedersachsen war in 2018 von tausenden unbearbeiteten Fällen zu lesen:

    "Der Anstieg (der Fiskuserbschaften) liegt auch daran, dass die Zahl der Erbschaften in den Jahren kontinuierlich gestiegen ist. 2005 erbte der Staat in 343 Fällen. Im Jahr 2011 waren es bereits 1200 Erbschaften, jetzt mehr als 1700. Dazu kommen Tausende Nachlässe, die noch gar nicht verwertet sind".

    https://www.haz.de/Nachrichten/De…rn-wie-noch-nie

  • Was soll denn da für ein Wert sich dahinter verbergen? Die Bewilligende ist verstorben, kann also nicht mehr gefragt werden.
    Die Begünstigte Person hat kein Interesse, dass da noch was offen ist, also wird sie kein Wert sagen.

    Oder denke ich zu schlecht von meinen Mitmenschen?

    Im Grundbuch des Eigentümer-Kindes ist die Grundschuld zu Gunsten meiner Erblasserin über 65t Euro eingetragen (2010 Eintragung). Laut Eigentümer-Kind seien noch ca. 3t Euro offen.

    Also Erben wurden nur in 1. Ordnung ermittelt, dann erledigt weil weder Grundstück noch Aktivnachlass vorhanden. Da jetzt potentieller Aktivnachlass da ist tendier ich stark zur Nachlasspflegschaft.


  • Im Grundbuch des Eigentümer-Kindes ist die Grundschuld zu Gunsten meiner Erblasserin über 65t Euro eingetragen (2010 Eintragung). Laut Eigentümer-Kind seien noch ca. 3t Euro offen.

    Also Erben wurden nur in 1. Ordnung ermittelt, dann erledigt weil weder Grundstück noch Aktivnachlass vorhanden. Da jetzt potentieller Aktivnachlass da ist tendier ich stark zur Nachlasspflegschaft.

    Na vor allem hast du jetzt eine Forderung, deren Fürsorge es bedarf, wenn schon der Schuldner sagt dass da noch was offen ist :D Ist ja auch gut für den jeweiligen Schuldner, er muss nicht umständlich hinterlegen bei Tilgung, etc. sondern kann an den Nachlasspfleger leisten... Fiskus dürfte da raus sein ;D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!