§ 850 k Absatz 7 Satz 2 ZPO

  • Ich hoffe, ich bin mit meiner Frage in diesem Forum richtig:

    Es wird hier bei bestehender und alle Aufgabenkreise umfassender Vollmacht (Vermögen, Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Post) angeregt, für den Betroffenen einen Betreuer zur Umschreibung eines bestehenden Kontos als Pfändungsschutzkonto zu bestellen.

    § 850 k Absatz 7 Satz 2 ZPO hat folgenden Wortlaut:

    "Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt."

    Die Rechtsabteilung der kontoführenden Bank, sinnigerweise die Deutsche Bundesbank, vertritt die Rechtsauffassung, dass das Verlangen nach § 850 Absatz 7 Satz 2 ZPO aufgrund des eindeutigen Wortlauts nur durch den Kunden (und nicht durch seinen gewillkürten Vertreter = Bevollmächtigter) verlangt werden kann. Ferner würde die Bestimmung des § 850 k Absatz 7 Satz 1 ZPO ("In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird") den Abschluss der entsprechenden Vereinbarung durch die Bank mit dem Kunden (in Person) bzw. dessen gesetzlichen Vertreters (=ggf. Betreuer) zulassen.

    Wird durch die Bestimmung des § 850 k Absatz 7 ZPO tatsächlich die Möglichkeit des Handelns eines allumfassend bevollmächtigten gewillkürten Vertreters ausgeschlossen, so dass i.S. des § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB -trotz umfassender General- und Vorsorgevollmacht- ein Betreuungsbedürfnis entsteht? :gruebel:

  • Ich finde zwar deine Frage passt besser in das Zwangsvollstreckungsforum, aber falsch ist sie ja hier auch nicht. ;)
    Vertretung geht doch immer außer bei höchstpersönlichen Sachen wie Heirat oder ähnliches. Das steht doch nie in den Vorschriften: der Kunde und sein Vertreter können....
    Völlig abwegig die Meinung. Wahrscheinlich hat die Bundesbank keine Kunden die woanders Schulden haben.
    Ich würde jetzt verlangen das der Bankdirektor sich um jede Kontobewegung kümmert, das kann auch nicht sein Vertreter mehr machen :wechlach::wechlach:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Wird durch die Bestimmung des § 850 k Absatz 7 ZPO tatsächlich die Möglichkeit des Handelns eines allumfassend bevollmächtigten gewillkürten Vertreters ausgeschlossen, so dass i.S. des § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB -trotz umfassender General- und Vorsorgevollmacht- ein Betreuungsbedürfnis entsteht? :gruebel:


    Eine gewillkürte Vertretung scheint vom Gesetzgeber tatsächlich nicht gewollt zu sein, um Missbrauch vorzubeugen,Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 850k Rn. 8-8e. Dort wird unter anderem auf BT-Drs. 16/12714, 21, verwiesen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Grundlage ist ein Vertrag zwischen Kreditinstitut und Kunde, für den nach S. 1 dessen gesetzlicher Vertreter (Eltern § 1626 BGB, Vormund § 1793 BGB, Betreuer § 1902 BGB, Pfleger § 1915 BGB) handeln kann. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen, um Missbräuchen, insbesondere der Errichtung mehrerer P-Konten entgegen zu wirken.

    (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 850k Rn. 8)

    BT-Drs. 16/12714, 21; SBL BankR-HdB/Bitter § 33 Rn 38c; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf Rn. 4; krit.: Stein/Jonas/Würdinger Rn. 10; Sudergat Kontopfändung Rn. 523 ff.; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto, Diss. Saarbrücken 2014, 36–38; Bitter ZIP 2011, 149 (150); Sudergat ZVI 2010, 445 (446).
    (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 850k)

  • Da wir uns im ZPO Verfahren befinden, frage ich mich, ob das Ganze nicht durch §51 III ZPO etwas ad Absurdum geführt ist.

    Bzw. generell sowieso.
    Ich kann mit entsprechender Beglaubigung durch die Betreuungsstelle Grundstücksgeschäfte abschließen, aber keine Zusatzvereinbarung zu einem bestehenden Girokonto abschließen?

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-


  • Ich kann mit entsprechender Beglaubigung durch die Betreuungsstelle Grundstücksgeschäfte abschließen, aber keine Zusatzvereinbarung zu einem bestehenden Girokonto abschließen?

    Doch, so ist es! Ich wurde in eine ZPO-Kommentar fündig. Nach heutiger Rechtslage (soll sich allerdings Ende des Jahres ändern) kann nur der Kund (=Betroffene) oder sein gesetzlicher Vertreter (=Betreuer) den entsprechenden Antrag (=Verlangen) stellen. Der rechtsgeschäftliche Vertreter nicht.

    D.h. Erfordernis i.S. Des § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB trotz General- und Vorsorgevollmacht gegeben. In meinem Fall aber nicht die Voraussetzung des § 1896 Absatz 1 BGB (attestierte Erkrankung) und des § 1896 Absatz 1a) BGB (attestiertes Fehlen eines freien Willens).

    Unbefriedigendes Ergebnis.

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