Ich hoffe, ich bin mit meiner Frage in diesem Forum richtig:
Es wird hier bei bestehender und alle Aufgabenkreise umfassender Vollmacht (Vermögen, Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Post) angeregt, für den Betroffenen einen Betreuer zur Umschreibung eines bestehenden Kontos als Pfändungsschutzkonto zu bestellen.
§ 850 k Absatz 7 Satz 2 ZPO hat folgenden Wortlaut:
"Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt."
Die Rechtsabteilung der kontoführenden Bank, sinnigerweise die Deutsche Bundesbank, vertritt die Rechtsauffassung, dass das Verlangen nach § 850 Absatz 7 Satz 2 ZPO aufgrund des eindeutigen Wortlauts nur durch den Kunden (und nicht durch seinen gewillkürten Vertreter = Bevollmächtigter) verlangt werden kann. Ferner würde die Bestimmung des § 850 k Absatz 7 Satz 1 ZPO ("In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird") den Abschluss der entsprechenden Vereinbarung durch die Bank mit dem Kunden (in Person) bzw. dessen gesetzlichen Vertreters (=ggf. Betreuer) zulassen.
Wird durch die Bestimmung des § 850 k Absatz 7 ZPO tatsächlich die Möglichkeit des Handelns eines allumfassend bevollmächtigten gewillkürten Vertreters ausgeschlossen, so dass i.S. des § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB -trotz umfassender General- und Vorsorgevollmacht- ein Betreuungsbedürfnis entsteht?