Gerichtskosten Rücknahme Beschwerde gegen Feststellung Fiskuserbrecht

  • Guten Morgen,

    habe Fiskuserbrecht festgestellt. Dagegen wurde von einem Beteiligten Beschwerde eingelegt und dann wieder zurückgenommen. Welche Gerichtsgebühr entsteht dafür? Ich finde es einfach nicht. Danke euch :)

  • Äh…kurze Frage: Welcher Beteiligter? Ist er wirklich Beteiligter?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das ist jetzt wirklich nur eine (ahnungslose) Idee: Fällt das ev. unter KV 12531 GNotKG?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Seit wann ist der Vermieter am Verfahren betr. die Feststellung des Fiskalerbrechts beteiligt und damit ggf. beschwerdeberechtigt?

  • Ob er berechtigt war, spielt für das Entstehen von anfallenden Gebühren und seine Haftung als Beschwerdeführer dafür aber keine Rolle.

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  • Aber es muss dem Vermieter ja jemand den Beschlusses zugestellt haben, damit er auf den Gedanken kam, Beschwerde einzulegen.

  • Wir wissen ohne chili09 nicht, was der Vermieter im Verfahren schon so alles betrieben hat. Ich kann mir schwer vorstellen, daß man einem Vermieter anlaßlos diesen Beschluß zustellt. Oder er wurde ihm nicht zugestellt sondern nur zur Information übersandt, an wen er sich jetzt mit seinen Forderungen halten kann. Aber das ist alles nur Spekulatius...

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  • Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

    Erblasser war in Russland geboren, es konnten keine Angehörigen ermittelt werden. Vermieter hat über RA die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt. Etwa zeitgleich erfolgte die Feststellung des Fiskuserbrechts. Der Beschluss ist dem Vermieter zugestellt worden mit der Aufforderung, den Antrag auf NLPfl. zurückzunehmen. Daraufhin erfolgte die Beschwerde des Vermieters, da sich zwischenzeitlich doch ein vermeintlicher Sohn des Erblassers aus Kanada gemeldet hat. Dieser hat die Erbschaft sodann fristgerecht ausgeschlagen. Hinweise auf weitere Angehörige hatte er nicht. Daraufhin nahm der Vermieter die Beschwerde gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts zurück.

  • Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

    Erblasser war in Russland geboren, es konnten keine Angehörigen ermittelt werden. Vermieter hat über RA die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt. Etwa zeitgleich erfolgte die Feststellung des Fiskuserbrechts. Der Beschluss ist dem Vermieter zugestellt worden mit der Aufforderung, den Antrag auf NLPfl. zurückzunehmen. Daraufhin erfolgte die Beschwerde des Vermieters, da sich zwischenzeitlich doch ein vermeintlicher Sohn des Erblassers aus Kanada gemeldet hat. Dieser hat die Erbschaft sodann fristgerecht ausgeschlagen. Hinweise auf weitere Angehörige hatte er nicht. Daraufhin nahm der Vermieter die Beschwerde gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts zurück.

    Der Vermieter beschwert sich gegen die Feststellung des Fiskalerbrechts, da sich ein Sohn des Erblassers gemeldet hat, der aber die Erbschaft ausschlägt und stellt gleichzeitig -trotz festgestelltem Fiskalerbrecht- Antrag auf Nachlasspflegschaft.

    M.E. hätte der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft zurückgewiesen werden müssen, da Fiskalerbrecht festgestellt wurde und ein Erbprädent bekannt wurde. wieso sollte der Vermieter auf Rücknahme des Antrags verwiesen werden? Warum erfolgte keine Zurückweisung?

    Der Beschluss über die Feststellung des Fiskalerbrecht, genauer gesagt der Beschluss, dass kein Erbe außer dem Fiskus ermittelt werden konnte, hätte m.E. erst nach Ablauf der 6-monatigen Ausschlagungsfrist oder nach Annahme der Erbschaft aufgehoben werden müssen. Im übrigen hat des Beschluss keinen guten Glauben. Er ersetzt auch keinen Erbschein. Der Fiskus muss, wenn ein Erbe ermittelt wird und dieser sich durch Erbschein legitimieren kann, den von ihm verwalteten Nachlass -der Fiskus ist kein Erbe!- an den Erben herausgeben.

  • Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

    Erblasser war in Russland geboren, es konnten keine Angehörigen ermittelt werden. Vermieter hat über RA die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt. Etwa zeitgleich erfolgte die Feststellung des Fiskuserbrechts. Der Beschluss ist dem Vermieter zugestellt worden mit der Aufforderung, den Antrag auf NLPfl. zurückzunehmen. Daraufhin erfolgte die Beschwerde des Vermieters, da sich zwischenzeitlich doch ein vermeintlicher Sohn des Erblassers aus Kanada gemeldet hat. Dieser hat die Erbschaft sodann fristgerecht ausgeschlagen. Hinweise auf weitere Angehörige hatte er nicht. Daraufhin nahm der Vermieter die Beschwerde gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts zurück.

    Der Vermieter beschwert sich gegen die Feststellung des Fiskalerbrechts, da sich ein Sohn des Erblassers gemeldet hat, der aber die Erbschaft ausschlägt und stellt gleichzeitig -trotz festgestelltem Fiskalerbrecht- Antrag auf Nachlasspflegschaft.

    M.E. hätte der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft zurückgewiesen werden müssen, da Fiskalerbrecht festgestellt wurde und ein Erbprädent bekannt wurde. wieso sollte der Vermieter auf Rücknahme des Antrags verwiesen werden? Warum erfolgte keine Zurückweisung?

    Der Beschluss über die Feststellung des Fiskalerbrecht, genauer gesagt der Beschluss, dass kein Erbe außer dem Fiskus ermittelt werden konnte, hätte m.E. erst nach Ablauf der 6-monatigen Ausschlagungsfrist oder nach Annahme der Erbschaft aufgehoben werden müssen. Im übrigen hat des Beschluss keinen guten Glauben. Er ersetzt auch keinen Erbschein. Der Fiskus muss, wenn ein Erbe ermittelt wird und dieser sich durch Erbschein legitimieren kann, den von ihm verwalteten Nachlass -der Fiskus ist kein Erbe!- an den Erben herausgeben.

    Nein, zeitliche Ablauf war:
    1.) Antrag auf Nachlasspflegschaft geht ein
    2.) Ermittlungen bzgl. evtl. Erben - noch keine Entscheidung über den Antrag zu 1.)
    3.) Feststellung, dass keine Erben ermittelbar sind (wie gesagt, Erblasser war in Russland geboren, nach Aussagen Bekannter von diesem gab es keine Angehörigen, Ermittlungsansätze in Russland nicht vorhanden)
    4.) Feststellung Fiskalerbrecht
    5.) Beschwerde dagegen vom Vermieter, weil sich dann plötzlich der Sohn aus Kanada bei diesem meldete, wie auch immer er von dem Tod des Erblassers erfahren hat; vorher gab es keinerlei Hinweise auf einen Sohn)
    6.) Ausschlagung des Sohnes geht ein - keine weiteren Erben vorhanden
    7.) Rücknahme der Beschwerde des Vermieters.

    Meine Frage zielt nur darauf ab, welche Gerichtsgebühr für die Rücknahme der Beschwerde entsteht.

    Dankeschön... :)

  • Mich irritiert, daß es auf #6 keiner eingeht. Sagt mir doch, wenn ich so komplett daneben liege.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mich irritiert, daß es auf #6 keiner eingeht. Sagt mir doch, wenn ich so komplett daneben liege.

    Ich weiß einfach nicht, ob das passt. Oder ob es irgendwo weiter vorne in den allg. Nummern etwas sein müsste... deshalb konnte ich nicht drauf eingehen...also aufgrund Unwissenheit meinerseits :D

  • Ich meinte auch nicht Dich, eher die anderen "Schlaubis":D, die sich hier so auffällig zurückhalten.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Für mich wäre die Frage nicht welche Gebühr entsteht, sondern ob man dem Vermieter überhaupt Gebühren aufs Auge drücken kann. Er hat ja (unjuristisch formuliert) nichts weiter gemacht, als dass er bei 5. völlig korrekt das Gericht darauf hingewiesen hat, dass der Beschluss von 4. Panne war (weil es sehr wohl noch einen anderen Erben als den Fiskus gab). Erst ab 6. hat der Beschluss von 4. zufällig wieder gepasst.

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