Definition "Kreditinstitut" bei Belastungsvollmacht

  • Liebe Gemeinde,

    folgenden Eintragungsantrag haben wir beim GBA gestellt: Eintragung Grundschuld in Belastungsvollmacht für die Lebensversicherung AG. Der Wortlaut der Belastungsvollmacht im Vertrag lautet: "Der Veräußerer ist damit einverstanden, dass das Eigentum bereits vor Eigentumsumschreibung auf den Käufer mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, zugunsten der Kreditinstitute des Käufers belastet wird.

    Es folgt eine Zwischenverfügung, dass die Grundschuld nicht eingetragen werden kann, mit der Begründung, dass die AXA Lebensversicherung AG kein Kreditinstitut ist.

    Ich wollte einfach mal Eure Meinung dazu haben. Im Schöner/Stöber konnte ich hierzu leider nichts finden...

    edit by Kai: Bitte keine Klarnamen

  • Liebe Gemeinde,

    folgenden Eintragungsantrag haben wir beim GBA gestellt: Eintragung Grundschuld in Belastungsvollmacht für die AXA Lebensversicherung AG. Der Wortlaut der Belastungsvollmacht im Vertrag lautet: "Der Veräußerer ist damit einverstanden, dass das Eigentum bereits vor Eigentumsumschreibung auf den Käufer mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, zugunsten der Kreditinstitute des Käufers belastet wird.

    Es folgt eine Zwischenverfügung, dass die Grundschuld nicht eingetragen werden kann, mit der Begründung, dass die AXA Lebensversicherung AG kein Kreditinstitut ist.

    Ich wollte einfach mal Eure Meinung dazu haben. Im Schöner/Stöber konnte ich hierzu leider nichts finden...

    Vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 4 KWG: Versicherungen sind keine Kreditinstitute. Die Formulierung in der Vollmacht ist unglücklich. Man kann zwar trefflich darüber streiten, ob die Vollmacht auslegungsfähig ist, weil Sinn und Zweck offensichtlich die Kaufpreisfinanzierung ist. Andererseits ist der Begriff "Kreditinstitut" klar legaldefiniert, was gegen eine Auslegungsfähigkeit spricht. Es wird also nur die Nachgenehmigung der Grundschuldbestellung durch den Grundstückseigentümer bleiben.


  • Vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 4 KWG: Versicherungen sind keine Kreditinstitute. Die Formulierung in der Vollmacht ist unglücklich. Man kann zwar trefflich darüber streiten, ob die Vollmacht auslegungsfähig ist, weil Sinn und Zweck offensichtlich die Kaufpreisfinanzierung ist. Andererseits ist der Begriff "Kreditinstitut" klar legaldefiniert, was gegen eine Auslegungsfähigkeit spricht. Es wird also nur die Nachgenehmigung der Grundschuldbestellung durch den Grundstückseigentümer bleiben.

    Ich bin einsichtig. Die Legaldefinition war mir vorher nicht bekannt.

    Vielen Dank!

  • ...im Übrigen sind nur "Kreditinstitute des Käufers" erfasst, also seine eigenen Banken. Das schränkt den Anwendungsbereich doch erheblich ein. :D

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich würde die Vollmacht vermutlich akzeptieren ...

    Ich nicht. Ich fand diese Einschränkung in der Vollmacht immer schon „speziell“ (in einer Liga mit „Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland“), muss aber davon ausgehen, dass die Beteiligten eine guten Grund für diese Einschränkung haben und sie sie von daher zu beachten habe.

    Wundert mich eh, dass das bei mir bisher noch nie in die Hose gegangen ist...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Ich nicht. Ich fand diese Einschränkung in der Vollmacht immer schon „speziell“ (in einer Liga mit „Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland“), muss aber davon ausgehen, dass die Beteiligten eine guten Grund für diese Einschränkung haben und sie sie von daher zu beachten habe.

    Wundert mich eh, dass das bei mir bisher noch nie in die Hose gegangen ist...

    Ich hätte diese Formulierung ebenfalls nicht ausgelegt. "Zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen" halte ich aber zum Schutz des Verkäufers für erforderlich.

  • Ich hätte diese Formulierung ebenfalls nicht ausgelegt. "Zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen" halte ich aber zum Schutz des Verkäufers für erforderlich.

    Mag sein. Aber wehe, es ist mal nicht offenkundig...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ja, da war man in der Vergangenheit sehr großzügig. Es gibt viele uralte Formulierungen aus den 80er und 90er-Jahren, die von damaligen "Sonnenkönigen" entworfen wurden und immer ungefragt mit Copy/Paste in den notariellen Mustern übernommen worden sind und einer genauen Prüfung nicht standhalten.
    Ich habe als einzige Beschränkung im Außenverhältnis die Beurkundung vor dem Notar oder Sozius, die nicht zwingend ist, aber den Vollzug sehr erleichtert; auch diese kann entfallen.
    Alles andere muss halt der Notar überwachen (Kreditinstitut Satzungssitz Inland, eingeschränkte Sicherungsabrede etc).

  • Ich habe das Problem mit "Kreditinstitut" in der Finanzierungsvollmacht und einer Lebensversicherung (edit by Kai: Bitte keine Klarnamen).
    Nach den obigen Ausführungen wäre das ja auch nicht von der Vollmacht gedeckt.
    Was ist denn mit § 2 Abs. 3 KWG ?
    Gelten dann für die Lebensversicherung nur die Vorschriften des KWG oder ist sie dann auch fiktiv ein Kreditinstitut?

    Ich glaube, ich habe zu viel KWG gelesen.

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