Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal Eure Meinung zu folgendem Antrag:

    KFB und VU sollen umgeschrieben werden.

    Der Kläger ist verstorben und von seinem minderjährigen Kind gemäß Erbschein beerbt worden. In dem Erbschein ist zusätzlich die Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Erben angeordent und ein Testamentsvollstrecker bestimmt worden.

    Der Klägervertreter beantragt nun die Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger, in Prozessstandschaft vertreten durch den Testamentsvollstrecker umzuschreiben.

    Wie ist die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen?

    z.B.
    Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird dem Kind, geboren am .. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Testamentsvollstreckung ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Erben angeordnet angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker ist ernannt Herr......
    Die Rechtsnachfolge wurde dem Gericht durch Erbschein und Testamenstvollstreckerzeugnis nachgewiesen.

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

  • Die Klausel kann nur dem Testamentsvollstrecker selbst erteilt werden - vorausgesetzt natürlich, die Forderung unterfällt der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers - (vgl. MüKo ZPO, §749 Rn. 15).

    Also m.E. wie folgt:

    Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird Herrn XY als Testamentsvollstrecker über den Nachlasses des Herr E erteilt. Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch ...

    Ob die Befristung der Testamentsvollstreckung angegeben werden muss, konnte ich jetzt nicht feststellen. Scheint mir aber auf Anhieb zweckmäßig. Es wäre dann aber m.E. das Datum der Volljährigkeit des Erben anzugeben und nicht bloß der Verweis auf die Volljährigkeit des (in der Klausel nicht erwähnten) Erben.

    Der Erbschein ist indes für die Erteilung der Klausel unzureichend, da dieser Person und Vertretungsberechtigung des Testamentsvollstreckers nicht nachweist. Es wird ein TV-Zeugnis erforderlich sein.

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